Wechselbezüglichkeit eines gemeinschaftlichen Testaments – Anwendung von § 2270 II BGB
OLG Stuttgart 8 W 423/16
Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart vom 04.10.2018 befasst sich mit der Frage der Wechselbezüglichkeit eines
gemeinschaftlichen Testaments und der Zulässigkeit einer späteren, abweichenden Verfügung des überlebenden Ehegatten.
Sachverhalt:
Ein Ehepaar hatte 1984 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und
nach dem Tod des Längstlebenden Neffen des Ehemannes und eine Nichte der Ehefrau als Schlusserben einsetzten.
2006 errichtete die Ehefrau nach dem Tod ihres Mannes ein weiteres Testament, in dem sie ihre Nichte als Alleinerbin einsetzte.
Nach dem Tod der Ehefrau beantragte die Nichte die Einziehung des Erbscheins, der die Neffen des Ehemannes und die Nichte als Erben zu je 1/3 auswies.
Entscheidung des OLG Stuttgart:
Das OLG Stuttgart wies die Beschwerde der Nichte zurück und bestätigte die Wechselbezüglichkeit des gemeinschaftlichen Testaments.
Wesentliche Punkte der Entscheidung:
Wechselbezüglichkeit:
Unzulässige Änderung:
Kein Indiz gegen Wechselbezüglichkeit:
Einziehung des Erbscheins:
Fazit:
Das OLG Stuttgart stärkt mit diesem Beschluss die Bindungswirkung von gemeinschaftlichen Testamenten.
Es stellt klar, dass die Vermutungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB greift, wenn die Auslegung des Testaments kein eindeutiges Ergebnis zur Wechselbezüglichkeit liefert.
Die spätere Errichtung eines abweichenden Testaments durch einen Ehegatten ist unwirksam, wenn das gemeinschaftliche Testament wechselbezüglich ist.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.