Wechselbezüglichkeit Einsetzung gemeinsamer Kinder im Ehegattentestament

April 2, 2019

Wechselbezüglichkeit Einsetzung gemeinsamer Kinder im Ehegattentestament

OLG Köln 2 Wx 58/92

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 30. April 1993 befasst sich mit der Frage der Wechselbezüglichkeit der

Erbeinsetzung gemeinsamer Kinder in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament.

Die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann hatten 1951 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten.

1957 fügten sie eine Klausel hinzu, die die Kinder betraf:

Wenn eines der Kinder nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils den Pflichtteil verlangte, sollte es auch nach dem Tod des anderen Elternteils nur den Pflichtteil erhalten.

Nach dem Tod des Ehemannes im Jahr 1979 errichtete die Erblasserin 1985 ein weiteres Testament, in dem sie eines ihrer Kinder als Alleinerben einsetzte, während das andere Kind nur ein Vermächtnis erhielt.

Wechselbezüglichkeit Einsetzung gemeinsamer Kinder im Ehegattentestament

Dieses Testament wurde jedoch vom Amtsgericht und später vom Landgericht Bonn als unwirksam angesehen,

da die Erblasserin in ihrer Testierfreiheit durch das frühere Testament von 1951/1957 beschränkt war.

Das OLG Köln bestätigte diese Entscheidung und führte aus, dass die Erbeinsetzung der Kinder im Testament von 1951/1957 gemäß Paragraf 2270 Abs. 2 BGB als wechselbezügliche Verfügung anzusehen sei.

Diese Wechselbezüglichkeit führt dazu, dass nach dem Tod eines Ehepartners der überlebende Ehepartner die Erbeinsetzung der Kinder nicht mehr einseitig ändern kann.

Die Erblasserin war daher 1985 nicht mehr berechtigt, das Testament zugunsten eines ihrer Kinder zu ändern.

Die Auslegung des Landgerichts, dass die Klausel von 1957 eine Erbeinsetzung der Kinder beinhaltet und als wechselbezügliche Verfügung zu werten ist, wurde vom OLG als rechtsfehlerfrei anerkannt.

Das OLG stellte klar, dass die Wechselbezüglichkeit der Verfügungen im Zweifel gemäß Paragraf 2270 Abs. 2 BGB anzunehmen ist,

insbesondere wenn sich Ehegatten gegenseitig zu Erben einsetzen und die gemeinsamen Kinder als Schlusserben bestimmen.

Die weitere Beschwerde des benachteiligten Kindes wurde daher zurückgewiesen.

RA und Notar Krau

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