Wechselbezüglichkeit einer Erbeinsetzung bei Anwachsung
OLG Frankfurt 21 W 3/23 – vom 06.04.2023 -Bindungswirkung
In dem Fall ging es um die Wechselbezüglichkeit einer Erbeinsetzung bei Anwachsung und deren Bindungswirkung.
Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten ein gemeinschaftliches Testament erstellt, in dem sie den Sohn und die Enkel als Erben einsetzten.
Nach dem Tod des Ehemannes verfasste die Erblasserin ein eigenes handschriftliches Testament, in dem sie den Sohn als Alleinerben einsetzte.
Der Sohn beantragte einen Erbschein, doch das Nachlassgericht wies den Antrag zurück, da das gemeinschaftliche Testament wechselbezügliche Verfügungen enthielt.
Der Sohn legte Beschwerde ein, argumentierte jedoch, dass das spätere Testament keine Schlusserbeneinsetzung enthielt.
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt wies die Beschwerde ab und erklärte, dass das gemeinschaftliche Testament die Erbfolge abschließend regelte
und die Wechselbezüglichkeit der Erbeinsetzung auch durch Anwachsung bestehen blieb.
Somit wurde der Sohn nicht Alleinerbe, und der Beteiligte zu 2) wurde ebenfalls Miterbe.
I. Einführung
II. Fallbeschreibung
III. Gerichtsverfahren
IV. Entscheidungstext
V. Sachverhalt und Auslegung des Testaments
VI. Wechselbezüglichkeit der Erbeinsetzung
VII. Anwachsung der Erbteile
Die Wechselbezüglichkeit im Erbrecht ist ein komplexes Thema, insbesondere im Zusammenhang mit Anwachsung.
Hier eine Erklärung:
Wechselbezüglichkeit allgemein:
Anwachsung:
Wechselbezüglichkeit und Anwachsung:
Die Frage ist, ob und inwieweit die Anwachsung von der Wechselbezüglichkeit erfasst wird. Hier gibt es unterschiedliche Ansichten:
Rechtsprechung:
Entscheidende Faktoren:
Ob die Anwachsung von der Wechselbezüglichkeit erfasst wird, hängt vom Einzelfall ab.
Folgende Faktoren sind entscheidend:
Beispiel:
Eheleute setzen sich im gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Erben ein und bestimmen ihre gemeinsamen Kinder als Schlusserben.
Ein Kind verstirbt vor dem Erblasser.
Fazit:
Die Wechselbezüglichkeit im Zusammenhang mit Anwachsung ist komplex.
Es ist wichtig, den Einzelfall genau zu prüfen und das Testament im Lichte des mutmaßlichen Willens der Erblasser auszulegen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.