Wechselbezüglichkeit im Ehegattentestament
Keine Grundbuchberichtigung auf Grund eines späteren Testaments
OLG München 34 Wx 393/15
Beschluss v. 22.03.2016,
Die Beteiligte beantragte die Berichtigung des Grundbuchs, um als Eigentümerin eines Grundstücksanteils eingetragen zu werden.
Sie stützte ihren Antrag auf ein notarielles Testament ihrer Mutter, in dem diese sie als Alleinerbin eingesetzt hatte.
Zuvor hatten die Eltern ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten und die gemeinsamen Kinder als Schlusserben bestimmten.
Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück, da die Erbfolge nicht zweifelsfrei geklärt sei.
Die Beteiligte legte Beschwerde ein.
Entscheidung des OLG München:
Das OLG München wies die Beschwerde zurück.
Das Grundbuchamt habe zu Recht den Antrag auf Grundbuchberichtigung zurückgewiesen, da die Erbfolge aufgrund
des gemeinschaftlichen Testaments der Eltern nicht zweifelsfrei geklärt sei.
Kernaussage:
Kann eine Wechselbezüglichkeit im Verhältnis der Erbeinsetzungen, die beide Ehegatten im gemeinschaftlichen
Testament zugunsten der beiden gemeinsamen Kinder getroffen haben, nicht ausgeschlossen werden,
kommt eine Grundbuchberichtigung auf der Grundlage des späteren notariellen Testaments, das eines der Kinder enterbt, nicht in Betracht.
Das Grundbuchamt hat die Erbfolge selbstständig zu prüfen und auszulegen.
Es muss auch schwierige Rechtsfragen beurteilen und kann nicht ohne Weiteres einen Erbschein verlangen.
Im vorliegenden Fall war das gemeinschaftliche Testament der Eltern auslegungsbedürftig. Es war zu klären,
ob die Verfügungen der Eltern zur Schlusserbeneinsetzung wechselbezüglich waren.
a) Begriff der Wechselbezüglichkeit:
Wechselbezüglichkeit liegt vor, wenn die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre.
b) Auslegung im Zweifel:
Im Zweifel ist die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB heranzuziehen.
Diese besagt, dass die Verfügungen der Ehegatten im Zweifel als wechselbezüglich anzusehen sind.
c) Keine Wechselbezüglichkeit der Erbeinsetzungen:
Im vorliegenden Fall kommt zwar keine Wechselbezüglichkeit im Verhältnis der Erbeinsetzungen der Ehegatten zugunsten der gemeinsamen Kinder in Betracht.
d) Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung:
Jedoch ist in der Regel eine Wechselbezüglichkeit im Verhältnis der Einsetzung des überlebenden
Ehegatten zum Alleinerben und der Einsetzung der gemeinsamen Kinder als Schlusserben anzunehmen.
Im vorliegenden Fall gab es zwar Anhaltspunkte, die gegen eine Wechselbezüglichkeit sprechen könnten.
So hatten sich die Eltern offenbar weitgehende Verfügungsfreiheit eingeräumt. Andererseits war die Erklärung der Mutter im notariellen Testament nicht eindeutig.
Um die Frage der Wechselbezüglichkeit zu klären, wären weitere Ermittlungen zum Willen der Eltern erforderlich gewesen.
Diese konnte das Grundbuchamt im Grundbuchverfahren jedoch nicht durchführen.
Fazit:
Der Beschluss des OLG München verdeutlicht die Bedeutung der Wechselbezüglichkeit im Ehegattentestament.
Solange die Frage der Wechselbezüglichkeit nicht geklärt ist, kann das Grundbuchamt die Erbfolge nicht zweifelsfrei feststellen.
Im vorliegenden Fall war die Erbfolge aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments der Eltern nicht eindeutig,
so dass das Grundbuchamt die Berichtigung des Grundbuchs zu Recht abgelehnt hat.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.