Wechselbezüglichkeit testamentarischer Verfügungen

März 19, 2025
Wechselbezüglichkeit testamentarischer Verfügungen

Wechselbezüglichkeit testamentarischer Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament kinderloser Ehegatten

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 11. April 2022 (I-3 Wx 82/21) die Wechselbezüglichkeit testamentarischer Verfügungen

in einem gemeinschaftlichen Testament kinderloser Ehegatten umfassend erörtert. Im vorliegenden Fall ging es um ein kinderlos verstorbenes Ehepaar, das mehrere letztwillige Verfügungen hinterlassen hatte.

Sachverhalt

Die Ehegatten hatten sich zunächst 1997 gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt.

Im Jahr 2004 verfassten sie ein weiteres gemeinschaftliches Testament, in dem sie verschiedene Personen, darunter Verwandte beider Ehepartner, als Schlusserben benannten.

Nach dem Tod seiner Frau errichtete der Ehemann im Jahr 2015 ein weiteres Testament, das von den Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament abwich.

Ein Beteiligter beantragte nach dem Tod des Ehemanns einen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweisen sollte.

Entscheidung des OLG Düsseldorf

Das OLG Düsseldorf wies den Erbscheinantrag zurück.

Die Erbfolge richte sich nicht nach dem Einzeltestament des Ehemanns aus dem Jahr 2015, sondern nach dem gemeinschaftlichen Testament von 2004.

Die darin enthaltenen Verfügungen seien wechselbezüglich und damit für den überlebenden Ehemann bindend geworden.

Wechselbezüglichkeit testamentarischer Verfügungen

Wesentliche Erwägungen des Gerichts

Gemeinschaftliches Testament:

Das Gericht stellte fest, dass die Ehegatten mit den Testamenten von 1997 und 2004 ein gemeinschaftliches Testament in Form des Berliner Testaments (§ 2269 BGB) errichtet hatten.

Die Verfügungen seien inhaltlich eng verbunden und regelten die Erbfolge nach dem Tod des Letztversterbenden.

Wechselbezüglichkeit:

Gemäß § 2270 Abs. 1 BGB sind Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament wechselbezüglich, wenn sie voneinander abhängig sind.

Das Gericht betonte, dass die Wechselbezüglichkeit für jede Verfügung gesondert zu prüfen sei.

Es wurden mehrere Formen der Wechselbezüglichkeit festgestellt:

Die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten.

Die gegenseitige Erbeinsetzung und die Berufung von Verwandten zu Schlusserben.

Die Schlusserbeneinsetzung als solche.

Bindungswirkung:

Die wechselbezüglichen Verfügungen seien mit dem Tod der Ehefrau für den Ehemann bindend geworden (§ 2271 Abs. 2 BGB).

Das Einzeltestament des Ehemanns von 2015 konnte die bindenden Verfügungen des gemeinschaftlichen Testaments nicht mehr ändern.

Auslegung des Erblasserwillens:

Bei der Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments sei der übereinstimmende Wille der Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung maßgeblich.

Wenn Zweifel am Erblasserwillen bestehen, greift die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB, wonach im Zweifel Wechselbezüglichkeit anzunehmen ist,

wenn die Ehegatten sich gegenseitig bedenken oder Verwandte des anderen Ehegatten bedacht werden.

Wechselbezüglichkeit testamentarischer Verfügungen

Schlusserbeneinsetzung:

Die Einsetzung von Verwandten beider Ehegatten als Schlusserben spreche für eine Wechselbezüglichkeit.

Die verwandtschaftliche Nähe der Bedachten lege nahe, dass die Ehegatten eine Bindung an die Schlusserbeneinsetzung wünschten.

Das Gericht wies darauf hin, dass wenn fremde Personen oder Organisationen als Schlusserben berufen werden, das ein Zeichen für einen freieren willen des überlebenden Partners sein könnte.

Erbanteile:

Das Gericht stellte die Erbanteile der im Testament von 2004 bedachten Personen fest und kam zu dem Ergebnis, dass der antragstellende Beteiligte nicht Alleinerbe geworden sei.

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf verdeutlicht die Bedeutung der Wechselbezüglichkeit im gemeinschaftlichen Testament kinderloser Ehegatten.

Sie betont, dass die Auslegung des Testaments stets unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erfolgen muss und

dass die Einsetzung von Verwandten beider Ehegatten als Schlusserben in der Regel für eine Bindungswirkung spricht.

RA und Notar Krau

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