Wegfall der Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG

Juli 21, 2017

Wegfall der Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG

FG Baden-Württemberg 11 K 3977/13

RA und Notar Krau

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 11 K 3977/13) entschied, dass die Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG bei der Klägerin entfallen,

da sie ihren Anteil am Betriebsvermögen der M-GbR vor Ablauf der fünfjährigen Behaltensfrist auf ihre Geschwister übertragen hat.

Die Klägerin erbte nach dem Tod ihres Vaters einen Anteil an einer GmbH über eine Erbengemeinschaft.

Diese Anteile wurden gemäß einem Erbvertrag in das Vermögen von drei Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) eingebracht, an denen die Erben zu gleichen Teilen beteiligt waren.

Die Klägerin und ihre Geschwister schlossen 2011 einen Erbauseinandersetzungsvertrag, durch den das Vermögen aufgeteilt wurde.

Die Klägerin übertrug ihren Anteil an der M-GbR, die auch die GmbH-Anteile beinhaltete, auf zwei ihrer Geschwister.

Die Finanzbehörde erkannte diese Übertragung als schädlich im Sinne des § 13a Abs. 5 ErbStG, was den Wegfall der Steuervergünstigungen zur Folge hatte.

Wegfall der Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG

Die Klägerin argumentierte, dass die Übertragung eine unschädliche Realteilung sei, doch das Gericht folgte dieser Argumentation nicht.

Das Gericht urteilte, dass die Übertragung des Gesellschaftsanteils eine entgeltliche Veräußerung darstelle, da die Klägerin im Gegenzug Forderungen aus dem Betriebsvermögen erhalten habe.

Diese Veräußerung erfüllt den Nachsteuertatbestand des § 13a Abs. 5 ErbStG, der den anteiligen Wegfall der Steuervergünstigungen bei einer Veräußerung innerhalb von fünf Jahren nach dem Erbfall vorsieht.

Der Verschonungsabschlag wurde daher zeitanteilig gekürzt, und der Abzugsbetrag entfiel vollständig, da die Klägerin das Veräußerungsentgelt nicht reinvestierte.

Die Klage wurde abgewiesen, und die Klägerin trägt die Verfahrenskosten.

Die Revision wurde zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

RA und Notar Krau

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