Wegfall des Erfordernisses der Steuerfestsetzung in Erbfällen nach Ausschlagung der Erbschaft durch sämtliche Erben
LfSt Bayern, Vfg. v. 29.4.2014 – S 0331.2.1-3/3 St42
Mit der Ausschlagung der Erbschaft durch alle gesetzlichen Erben wird das Bundesland, dem der Erblasser im Zeitpunkt des Todes angehört hat, gem. Paragrafen 1922, 1936 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. Paragraf 45 Abs. 1 S. 1 AO als gesetzlicher Erbe Gesamtrechtsnachfolger des verstorbenen Steuerpflichtigen. Es tritt dadurch materiell- und verfahrensrechtlich in die Stellung des Rechtsvorgängers ein (vgl. BFH v. 18.11.2004 – V R 66/03, BeckRS 2004, 25007483, BFH/NV 2005, 710). Durch das Zusammenfallen von Steuergläubiger und -schuldner tritt eine sog. Konfusion ein, die zum Erlöschen der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nach Paragraf 47 AO führt. Somit besteht keine verfahrensrechtliche Notwendigkeit mehr, noch ausstehende Steuerfestsetzungen vorzunehmen (vgl. hierzu BFH v. 7.3.2006 – VII R 12/05, BStBl II 2006, 584, DStRE 2006, 949). Es liegt kein Fall des Paragraf 156 Abs. 2 AO vor, da wegen der Erlöschenswirkung des Paragraf 47 AO das Erfordernis der Steuerfestsetzung entfallen ist.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn bzgl. des Nachlasses des Verstorbenen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde (Paragraf 315 ff. InsO, Nachlassinsolvenzverfahren). Mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wird auch der Erbe für seine gegen den Erblasser bestehenden Ansprüche gem. Paragraf 326 Abs. 1 InsO zum Nachlassgläubiger. Die mit dem Erbfall wegen Konfusion erloschenen Ansprüche des Erben leben durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens rückwirkend gem. Paragraf 1976 BGB wieder auf. Aus diesem Grund können auch dann Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis im Nachlassinsolvenzverfahren durch Anmeldung zur Insolvenztabelle geltend gemacht werden (vgl. hierzu auch Teil E des Insolvenzleitfadens, AIS: Insolvenz und Steuern>Insolvenzleitfaden).
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