Wegfall des Honoraranspruchs bei Nutzlosigkeit zahnärztlich-implantologischer Leistung
BGH, Urteil vom 13.9.2018 – III ZR 294/16
Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist eine sehr wichtige Entscheidung für alle Patienten. Es klärt die Frage: Muss ich den Zahnarzt bezahlen, wenn die Behandlung komplett misslungen ist?
Hier ist die Zusammenfassung des Falls und der rechtlichen Folgen für Sie verständlich aufbereitet.
In dem Rechtsstreit ging es um eine Patientin, die ihr Gebiss umfassend sanieren lassen wollte. Der Zahnarzt plante acht Implantate und mehrere Keramik-Inlays (Einlagefüllungen). Die Kosten sollten insgesamt fast 70.000 Euro betragen.
Der Zahnarzt setzte der Patientin acht Implantate ein. Doch danach traten Probleme auf:
Eine Firma, die die Rechnungen des Zahnarztes übernimmt, forderte von der Patientin über 34.000 Euro Honorar. Die Patientin weigerte sich zu zahlen, da die gesamte Arbeit des Arztes für sie unbrauchbar sei.
Ein Behandlungsvertrag mit einem Arzt oder Zahnarzt ist rechtlich ein sogenannter Dienstvertrag. Das bedeutet:
Normalerweise muss ein Patient auch dann zahlen, wenn die Behandlung nicht den gewünschten Erfolg bringt. Doch es gibt wichtige Ausnahmen, die der BGH hier bestätigt hat.
Der BGH entschied, dass die Patientin für die implantologischen Leistungen gar nichts bezahlen muss. Das Gericht begründet dies mit zwei zentralen Punkten:
Da ein Zahnarztbesuch viel Vertrauen erfordert, darf ein Patient den Vertrag jederzeit kündigen. Wenn der Arzt durch einen Fehler (eine „vertragswidrige Leistung“) die Kündigung auslöst, verliert er seinen Anspruch auf Bezahlung für alle Leistungen, die für den Patienten nun nutzlos sind.
Das ist der entscheidende Punkt in diesem Urteil. Eine Leistung ist nutzlos, wenn der Patient sie wirtschaftlich nicht mehr verwerten kann.
Der Fall umfasste nicht nur die Implantate, sondern auch andere Leistungen. Auch hier entschied das Gericht zugunsten der Patientin:
Der Zahnarzt hatte der Patientin Inlays an Zähnen eingesetzt, an denen gar kein Karies nachweisbar war. Ein Gutachter bestätigte, dass es keine medizinische Notwendigkeit (Indikation) dafür gab.
Der Arzt verwendete ein spezielles Mittel (Emdogain) nur oberflächlich, obwohl es laut Anleitung tief in das Zahnfleisch eingebracht werden muss.
Wenn Sie in einer ähnlichen Situation sind, sollten Sie folgende Regeln kennen:
| Situation | Rechtsfolge für das Honorar |
| Leicht fehlerhaft, aber nutzbar | Sie müssen zahlen, können aber eventuell Kosten für die Nachbesserung abziehen. |
| Völlig unbrauchbar durch schweren Fehler | Der Honoraranspruch des Arztes entfällt komplett. |
| Medizinisch nicht notwendig | Sie müssen für überflüssige Behandlungen nicht bezahlen. |
| Kündigung wegen Fehlern | Sie zahlen nur das, was für Sie auch nach dem Wechsel noch einen Wert hat. |
Besonders wichtig ist: Selbst wenn Sie einzelne Fehl-Implantate als „Notlösung“ vorerst im Mund behalten, um noch schlimmere Eingriffe zu vermeiden, bleibt die Leistung des Arztes insgesamt unbrauchbar. Sie müssen nicht dafür bezahlen, dass Ihnen ein „Dilemma“ eingebrockt wurde.
Das oberste Gericht hat das vorherige Urteil aufgehoben. Der Fall geht nun zurück an das Oberlandesgericht Celle. Dieses muss nun genau ausrechnen, welche kleinen Restbeträge (z.B. für Voruntersuchungen, die vielleicht nützlich waren) noch übrig bleiben und ob die hohen Gebührensätze überhaupt wirksam vereinbart wurden.
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