Wegfall testamentarischer Erben Wirksamkeit Ausschlagung

August 21, 2017
Wegfall testamentarischer Erben Wirksamkeit Ausschlagung
OLG Köln 2 Wx 25/14

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Beschluss vom 22.01.2014 (Az. 2 Wx 25/14) entschieden,

dass ein Feststellungsbeschluss im Erbscheinsverfahren vom Nachlassrichter und nicht vom Rechtspfleger zu erlassen ist, wenn eine letztwillige Verfügung vorliegt.

Sachverhalt:

Der Erblasser hatte in seinem Testament zwei Personen zu Erben eingesetzt und für beide Ersatzerben bestimmt.

Wegfall testamentarischer Erben Wirksamkeit Ausschlagung

Beide Erben fielen weg, da die eine Person vor dem Erblasser verstarb und die andere die Erbschaft ausschlug.

Der Beteiligte zu 1) beantragte die Erteilung eines Erbscheins, der die Ehefrau des Erblassers als Alleinerbin ausweisen sollte.

Die Ehefrau legte eine Ausschlagungserklärung vor, die jedoch verspätet und in polnischer Sprache abgefasst war.

Das Nachlassgericht stellte die Tatsachen zur Erteilung des Erbscheins fest, setzte die sofortige Wirkung des Beschlusses jedoch aus.

Die Ehefrau legte Beschwerde ein.

Entscheidung des OLG:

Das OLG hob den Beschluss des Nachlassgerichts auf und verwies die Sache an das Amtsgericht zurück.

Begründung:

Wegfall testamentarischer Erben Wirksamkeit Ausschlagung

  • Zuständigkeit: Der Beschluss des Nachlassgerichts ist aufzuheben, da er von der Rechtspflegerin und nicht vom Nachlassrichter erlassen wurde. Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG ist für die Erteilung eines Erbscheins der Richter zuständig, wenn eine letztwillige Verfügung vorliegt. Dies gilt auch dann, wenn die gesetzliche Erbfolge eintritt, weil die testamentarischen Erben weggefallen sind.
  • Formelle Rechtskraft: Der Beschluss des Nachlassgerichts ist rechtskräftig, da er nicht mit der Beschwerde angefochten wurde.
  • Kein Erbschein erteilt: Das Nachlassgericht hat noch keinen Erbschein erteilt, sondern nur die Tatsachen festgestellt, die zur Erteilung des Erbscheins erforderlich sind.
  • Übersetzung erforderlich: Die Ausschlagungserklärung der Ehefrau ist unwirksam, da sie nicht fristgerecht in deutscher Sprache beim Nachlassgericht eingegangen ist.
  • Hinweise zur Sache: Das OLG wies darauf hin, dass die Ehefrau des Erblassers Alleinerbin geworden sein dürfte, da die testamentarischen Erben weggefallen und weitere gesetzliche Erben nicht vorhanden sind.

Kernaussage:

Liegt eine letztwillige Verfügung vor, ist im Erbscheinsverfahren der Nachlassrichter und nicht der Rechtspfleger für den Erlass des Feststellungsbeschlusses zuständig.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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