Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Beschluss vom 22.01.2014 (Az. 2 Wx 25/14) entschieden,
dass ein Feststellungsbeschluss im Erbscheinsverfahren vom Nachlassrichter und nicht vom Rechtspfleger zu erlassen ist, wenn eine letztwillige Verfügung vorliegt.
Sachverhalt:
Der Erblasser hatte in seinem Testament zwei Personen zu Erben eingesetzt und für beide Ersatzerben bestimmt.
Beide Erben fielen weg, da die eine Person vor dem Erblasser verstarb und die andere die Erbschaft ausschlug.
Der Beteiligte zu 1) beantragte die Erteilung eines Erbscheins, der die Ehefrau des Erblassers als Alleinerbin ausweisen sollte.
Die Ehefrau legte eine Ausschlagungserklärung vor, die jedoch verspätet und in polnischer Sprache abgefasst war.
Das Nachlassgericht stellte die Tatsachen zur Erteilung des Erbscheins fest, setzte die sofortige Wirkung des Beschlusses jedoch aus.
Die Ehefrau legte Beschwerde ein.
Entscheidung des OLG:
Das OLG hob den Beschluss des Nachlassgerichts auf und verwies die Sache an das Amtsgericht zurück.
Begründung:
Kernaussage:
Liegt eine letztwillige Verfügung vor, ist im Erbscheinsverfahren der Nachlassrichter und nicht der Rechtspfleger für den Erlass des Feststellungsbeschlusses zuständig.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.