Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Beschluss vom 22.01.2014 (Az. 2 Wx 25/14) entschieden,
dass ein Feststellungsbeschluss im Erbscheinsverfahren vom Nachlassrichter und nicht vom Rechtspfleger zu erlassen ist, wenn eine letztwillige Verfügung vorliegt.
Sachverhalt:
Der Erblasser hatte in seinem Testament zwei Personen zu Erben eingesetzt und für beide Ersatzerben bestimmt.
Beide Erben fielen weg, da die eine Person vor dem Erblasser verstarb und die andere die Erbschaft ausschlug.
Der Beteiligte zu 1) beantragte die Erteilung eines Erbscheins, der die Ehefrau des Erblassers als Alleinerbin ausweisen sollte.
Die Ehefrau legte eine Ausschlagungserklärung vor, die jedoch verspätet und in polnischer Sprache abgefasst war.
Das Nachlassgericht stellte die Tatsachen zur Erteilung des Erbscheins fest, setzte die sofortige Wirkung des Beschlusses jedoch aus.
Die Ehefrau legte Beschwerde ein.
Entscheidung des OLG:
Das OLG hob den Beschluss des Nachlassgerichts auf und verwies die Sache an das Amtsgericht zurück.
Begründung:
Kernaussage:
Liegt eine letztwillige Verfügung vor, ist im Erbscheinsverfahren der Nachlassrichter und nicht der Rechtspfleger für den Erlass des Feststellungsbeschlusses zuständig.
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