Wegfall testamentarischer Erben Wirksamkeit Ausschlagung

August 21, 2017
Wegfall testamentarischer Erben Wirksamkeit Ausschlagung
OLG Köln 2 Wx 25/14

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Beschluss vom 22.01.2014 (Az. 2 Wx 25/14) entschieden,

dass ein Feststellungsbeschluss im Erbscheinsverfahren vom Nachlassrichter und nicht vom Rechtspfleger zu erlassen ist, wenn eine letztwillige Verfügung vorliegt.

Sachverhalt:

Der Erblasser hatte in seinem Testament zwei Personen zu Erben eingesetzt und für beide Ersatzerben bestimmt.

Wegfall testamentarischer Erben Wirksamkeit Ausschlagung

Beide Erben fielen weg, da die eine Person vor dem Erblasser verstarb und die andere die Erbschaft ausschlug.

Der Beteiligte zu 1) beantragte die Erteilung eines Erbscheins, der die Ehefrau des Erblassers als Alleinerbin ausweisen sollte.

Die Ehefrau legte eine Ausschlagungserklärung vor, die jedoch verspätet und in polnischer Sprache abgefasst war.

Das Nachlassgericht stellte die Tatsachen zur Erteilung des Erbscheins fest, setzte die sofortige Wirkung des Beschlusses jedoch aus.

Die Ehefrau legte Beschwerde ein.

Entscheidung des OLG:

Das OLG hob den Beschluss des Nachlassgerichts auf und verwies die Sache an das Amtsgericht zurück.

Begründung:

Wegfall testamentarischer Erben Wirksamkeit Ausschlagung

  • Zuständigkeit: Der Beschluss des Nachlassgerichts ist aufzuheben, da er von der Rechtspflegerin und nicht vom Nachlassrichter erlassen wurde. Gemäß Paragraf 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG ist für die Erteilung eines Erbscheins der Richter zuständig, wenn eine letztwillige Verfügung vorliegt. Dies gilt auch dann, wenn die gesetzliche Erbfolge eintritt, weil die testamentarischen Erben weggefallen sind.
  • Formelle Rechtskraft: Der Beschluss des Nachlassgerichts ist rechtskräftig, da er nicht mit der Beschwerde angefochten wurde.
  • Kein Erbschein erteilt: Das Nachlassgericht hat noch keinen Erbschein erteilt, sondern nur die Tatsachen festgestellt, die zur Erteilung des Erbscheins erforderlich sind.
  • Übersetzung erforderlich: Die Ausschlagungserklärung der Ehefrau ist unwirksam, da sie nicht fristgerecht in deutscher Sprache beim Nachlassgericht eingegangen ist.
  • Hinweise zur Sache: Das OLG wies darauf hin, dass die Ehefrau des Erblassers Alleinerbin geworden sein dürfte, da die testamentarischen Erben weggefallen und weitere gesetzliche Erben nicht vorhanden sind.

Kernaussage:

Liegt eine letztwillige Verfügung vor, ist im Erbscheinsverfahren der Nachlassrichter und nicht der Rechtspfleger für den Erlass des Feststellungsbeschlusses zuständig.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.