Wegfall Verfügungsbefugnis Testamentsvollstrecker – OLG Köln Beschluss 18.11.2019 – I – 2 Wx 337/19

März 22, 2020

Wegfall Verfügungsbefugnis Testamentsvollstrecker – OLG Köln Beschluss 18.11.2019 – I – 2 Wx 337/19

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 18. November 2019 (Az. I-2 Wx 337/19) befasst sich mit der Frage, ob § 878 BGB analog auf die Verfügungsbefugnis eines Testamentsvollstreckers angewendet werden kann,

wenn dieser vor der Eintragung einer Grundstücksübertragung im Grundbuch entlassen wird.

Hintergrund war ein Fall, in dem der Testamentsvollstrecker (Beteiligter zu 1) ein Grundstück aus dem Nachlass an die Beteiligte zu 2) verkauft hatte.

Nach der Kaufpreisvereinbarung und Auflassung wurde der Testamentsvollstrecker jedoch vor der Eintragung der Eigentumsübertragung im Grundbuch aus seinem Amt entlassen.

Das Grundbuchamt verlangte daraufhin eine neue Auflassung durch einen noch zu bestellenden Testamentsvollstrecker sowie die Zustimmung aller Erben und Vermächtnisnehmer.

Wegfall Verfügungsbefugnis Testamentsvollstrecker – OLG Köln Beschluss 18.11.2019 – I – 2 Wx 337/19

Das OLG hob den Beschluss des Grundbuchamtes auf, wobei es feststellte, dass eine Zwischenverfügung, die auf den Abschluss eines neuen Rechtsgeschäfts zielt,

unzulässig ist, weil dadurch die beantragte Eintragung einen unzulässigen Rang erhielte.

Es stellte fest, dass § 878 BGB, der grundsätzlich den Schutz eines Erwerbers bei nachträglichem Verlust der Verfügungsbefugnis eines Berechtigten regelt,

weder direkt noch analog auf den Fall eines entlassenen Testamentsvollstreckers anwendbar ist.

Eine analoge Anwendung von § 878 BGB wurde abgelehnt, da keine höchst- oder obergerichtliche Rechtsprechung vorliegt, die dies stützt,

und weil der Verlust der Verfügungsbefugnis eines Testamentsvollstreckers nicht dem Verlust der Rechtsinhaberschaft gleichzusetzen ist.

Das Gericht wies zudem darauf hin, dass kein Schutzbedürfnis für den Testamentsvollstrecker oder die Erwerberin bestehe,

insbesondere weil der ursprünglich vereinbarte Kaufpreis deutlich unter dem Verkehrswert des Grundstücks lag, was den Beteiligten bewusst sein musste.

Wegfall Verfügungsbefugnis Testamentsvollstrecker – OLG Köln Beschluss 18.11.2019 – I – 2 Wx 337/19

Angesichts des krassen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung sei eine analoge Anwendung von § 878 BGB zum Schutz des Testamentsvollstreckers oder der Erwerberin nicht gerechtfertigt.

Exkurs

Bedeutung § 878 BGB

§ 878 BGB regelt die sogenannte “nachträgliche Verfügungsbeschränkung”.

Gemäß dieser Vorschrift wird eine von dem Berechtigten abgegebene Erklärung, die gemäß den §§ 873, 875, 877 BGB bindend geworden ist, nicht dadurch unwirksam,

dass der Berechtigte in seiner Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden ist.

Dies bedeutet, dass Verfügungen über Grundstücke oder Rechte an Grundstücken, die bereits in die Wege geleitet wurden, nicht durch nachträglich eintretende Verfügungsbeschränkungen des Berechtigten beeinträchtigt werden,

sofern die erforderlichen Schritte (bindende Erklärung und Antrag auf Eintragung) bereits vollzogen wurden.

Der Zweck dieser Regelung ist es, die Beteiligten vor den Risiken zu schützen, die sich aus der Dauer des Eintragungsverfahrens im Grundbuch ergeben könnten

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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