Weihnachtsgeschenke als steuerpflichtiger Arbeitslohn

November 11, 2024

Weihnachtsgeschenke als steuerpflichtiger Arbeitslohn

FG Kassel 4 K 1408/17

RA und Notar Krau

Kernthema:

Das Urteil befasst sich mit der Frage, ob Weihnachtsgeschenke, die ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern außerhalb einer Betriebsveranstaltung überreicht, als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen sind.

Sachverhalt:

Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft, wollte ihren Arbeitnehmern Weihnachtspakete im Wert von rund 20 Euro zukommen lassen.

Der Beklagte (Finanzamt) vertrat die Auffassung, dass diese Zuwendungen außerhalb einer Betriebsveranstaltung steuerpflichtiger Arbeitslohn seien.

Die Klägerin beantragte daraufhin eine Anrufungsauskunft, die der Beklagte ablehnte.

Verfahrensgang:

Weihnachtsgeschenke als steuerpflichtiger Arbeitslohn

  • Der Beklagte lehnte die Erteilung der gewünschten Anrufungsauskunft ab.
  • Die Klägerin legte Einspruch ein.
  • Der Einspruch wurde zurückgewiesen.
  • Die Klägerin erhob Klage vor dem Finanzgericht.

Entscheidung des FG Kassel:

Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Auskunft.

Begründung:

  1. Anrufungsauskunft:

Das Gericht stellt fest, dass eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG lediglich die gegenwärtige Rechtsauffassung der Finanzbehörde wiedergibt.

Weihnachtsgeschenke als steuerpflichtiger Arbeitslohn

Eine Klage gegen eine Anrufungsauskunft ist nur dann erfolgreich, wenn die Auskunft evident rechtsfehlerhaft ist.

  1. Keine evident rechtsfehlerhafte Auskunft:

Die Auskunft des Beklagten ist nicht evident rechtsfehlerhaft.

Es gibt keinen Rechtssatz, der die Auffassung des Beklagten eindeutig widerlegt.

Die Rechtsprechung des BFH (insbesondere das Urteil vom 09.06.1978 – VI R 197/75) stützt sogar die Ansicht des Beklagten.

  1. Weihnachtsgeschenke als Arbeitslohn:

Zuwendungen des Arbeitgebers, die durch das Dienstverhältnis veranlasst sind, gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Dies gilt auch für Weihnachtsgeschenke, wenn kein steuerbefreiender Sondertatbestand vorliegt.

  1. Keine bloße Aufmerksamkeit:

Die Weihnachtsgeschenke im Wert von 20 Euro stellen keine bloße Aufmerksamkeit dar.

Der Wert ist zu hoch, um als bloße Geste des sozialen Verkehrs angesehen zu werden.

Zudem räumte die Betriebsvereinbarung der Klägerin den Arbeitnehmern einen Anspruch auf die Weihnachtsgeschenke ein, was gegen den Charakter einer bloßen Aufmerksamkeit spricht.

  1. Schichtbetrieb:

Der Schichtbetrieb der Klägerin rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Die organisatorischen Schwierigkeiten bei der Durchführung einer Betriebsveranstaltung ändern nichts am Charakter der Weihnachtsgeschenke als Arbeitslohn.

  1. Religiöse Erwägungen:

Die Erwägung, dass Weihnachtsgeschenke für nichtchristliche Arbeitnehmer keine persönliche Bedeutung haben, ist nicht relevant.

Die Zuwendung erfolgt unabhängig vom Glauben des Arbeitnehmers.

Fazit:

Das Urteil des FG Kassel bestätigt die Auffassung, dass Weihnachtsgeschenke, die außerhalb von Betriebsveranstaltungen überreicht werden, grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn sind.

Die Entscheidung verdeutlicht die Grenzen der Anrufungsauskunft und die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Klage gegen eine solche Auskunft.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Das Gericht weist darauf hin, dass die Klägerin die Möglichkeit hat, gegen eine etwaige Lohnsteuerfestsetzung vorzugehen.
  • Das Gericht äußert Zweifel, ob die Weihnachtsgeschenke im vorliegenden Fall überhaupt noch unter die Steuerbefreiung des § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG fallen, wenn sie allen Arbeitnehmern unabhängig von der Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung gewährt werden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil des FG Kassel eine wichtige Klarstellung zur steuerlichen Behandlung

von Weihnachtsgeschenken darstellt und die Rechtsprechung des BFH zur Steuerpflicht von Arbeitgeberzuwendungen bestätigt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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