Weiterbeschäftigungsanspruch des abberufenen Geschäftsführers einer GmbH
LAG Hessen Urteil vom 28.4.2025 – 7 SLa 739/24
Dieses Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hessen befasst sich mit einer spannenden Frage: Wann ist die Kündigung eines Geschäftsführers unwirksam, weil die Unterschriften auf dem Papier nicht ausreichen? Und hat der Geschäftsführer danach ein Recht, einfach weiterzuarbeiten?
Hier ist eine leicht verständliche Zusammenfassung der wichtigsten Punkte für Sie.
Der Kläger war als Fremdgeschäftsführer bei einer deutschen GmbH tätig. Diese Firma gehört zu einem großen türkischen Konzern. Im August 2023 entschied der Aufsichtsrat der Firma, den Mann als Geschäftsführer abzusetzen und seinen Arbeitsvertrag zu kündigen.
Das Problem dabei: Die schriftliche Kündigung wurde nur von zwei Mitgliedern des Aufsichtsrats unterschrieben, obwohl das Gremium eigentlich aus drei Personen bestand. Der Geschäftsführer wehrte sich vor Gericht gegen seinen Rauswurf. Er wollte feststellen lassen, dass die Kündigung ungültig ist und er seinen Job behalten darf.
Das Gericht entschied, dass die erste Kündigung unwirksam war. Der Grund dafür liegt im Gesetz (§ 174 BGB). Wenn jemand eine Kündigung für eine Firma unterschreibt, muss er beweisen, dass er das auch darf. Normalerweise geschieht das durch eine Original-Vollmacht, die dem Kündigungsschreiben beiliegt.
Da hier nicht der gesamte Aufsichtsrat unterschrieben hatte, sondern nur zwei Personen, hätten diese nachweisen müssen, dass sie vom dritten Mitglied oder durch einen speziellen Beschluss dazu bevollmächtigt waren. Weil dieser Nachweis fehlte, hat der Geschäftsführer die Kündigung sofort zurückgewiesen. Das Gericht gab ihm recht: Wer nicht beweist, dass er im Namen aller handeln darf, kann keine wirksame Kündigung aussprechen.
Eine zentrale Frage im Prozess war, ob der Geschäftsführer wie ein normaler Angestellter behandelt werden muss. Das ist wichtig, weil für Arbeitnehmer strengere Schutzregeln gelten.
Obwohl im Vertrag „Geschäftsführer“ stand, schaute sich das Gericht die tatsächliche Arbeit genau an. Es stellte fest:
Das Gericht entschied deshalb: In diesem speziellen Fall war der Geschäftsführer so stark weisungsgebunden, dass er rechtlich als Arbeitnehmer gilt. Damit konnte er sich auf allgemeine Schutzrechte berufen, die auch für „normale“ Mitarbeiter gelten.
Obwohl der Kläger als Arbeitnehmer eingestuft wurde, half ihm das bekannte Kündigungsschutzgesetz nicht direkt weiter. Dieses Gesetz gilt nämlich nur in Betrieben, die mehr als zehn Mitarbeiter haben.
Die Firma behauptete, sie habe weniger als zehn Angestellte. Der Kläger versuchte zwar zu beweisen, dass durch die Zusammenarbeit mit einer Partnerfirma insgesamt mehr Leute dort arbeiteten (ein sogenannter Gemeinschaftsbetrieb). Er konnte das aber vor Gericht nicht ausreichend belegen. Deshalb war das Kündigungsschutzgesetz hier nicht anwendbar. Das spielte am Ende aber keine Rolle, da die Kündigung ja schon wegen des Fehlers bei der Vollmacht unwirksam war.
Während der Rechtsstreit schon lief, versuchte die Firma im Dezember 2023 ein zweites Mal zu kündigen. Diesmal wurde die Kündigung einfach in einen Brief des Anwalts geschrieben, der elektronisch an das Gericht geschickt wurde.
Auch diese Kündigung war unwirksam. Warum? Weil Kündigungen von Arbeitsverträgen in Deutschland zwingend die Schriftform brauchen. Das bedeutet: Ein echtes Stück Papier mit einer Original-Unterschrift. Eine Kündigung in einem elektronischen Dokument (wie einer E-Mail oder einem Anwaltsschriftsatz im elektronischen Postfach) reichte zum damaligen Zeitpunkt gesetzlich nicht aus.
Da beide Kündigungen unwirksam waren, besteht das Arbeitsverhältnis rechtlich gesehen weiter. Das Gericht entschied daher, dass der Kläger einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung hat.
Das bedeutet: Die Firma muss ihn während des laufenden Prozesses weiterhin als Geschäftsführer beschäftigen und bezahlen. Dieser Anspruch leitet sich aus dem Grundgesetz und dem Arbeitsvertrag ab. Da die Firma keine guten Gründe nennen konnte, warum eine Weiterarbeit unzumutbar wäre, muss sie den Kläger zurück an seinen Arbeitsplatz lassen.
Nein, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das LAG Hessen hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Das liegt daran, dass der Fall wichtige Rechtsfragen berührt, die für viele Firmen und Geschäftsführer in Deutschland von Bedeutung sind. Besonders die Frage, wie genau man Vollmachten im Aufsichtsrat nachweisen muss, soll nun in der nächsten Instanz endgültig geklärt werden.
| Begriff | Erklärung |
| Abberufung | Die Beendigung der Stellung als Organ (man ist dann kein „Chef“ mehr im Handelsregister). |
| Fremdgeschäftsführer | Ein Geschäftsführer, dem keine Anteile an der Firma gehören. |
| Revisionszulassung | Der Fall ist so wichtig, dass das höchste deutsche Arbeitsgericht darüber entscheiden darf. |
| Zurückweisung | Man erklärt sofort, dass man ein Dokument (wie die Kündigung) nicht akzeptiert, weil die Vollmacht fehlt. |
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.