Weiterbeschäftigungsanspruch des abberufenen Geschäftsführers einer GmbH

Dezember 24, 2025

Weiterbeschäftigungsanspruch des abberufenen Geschäftsführers einer GmbH

LAG Hessen Urteil vom 28.4.2025 – 7 SLa 739/24

Dieses Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hessen befasst sich mit einer spannenden Frage: Wann ist die Kündigung eines Geschäftsführers unwirksam, weil die Unterschriften auf dem Papier nicht ausreichen? Und hat der Geschäftsführer danach ein Recht, einfach weiterzuarbeiten?

Hier ist eine leicht verständliche Zusammenfassung der wichtigsten Punkte für Sie.


Worum geht es in diesem Rechtsstreit?

Der Kläger war als Fremdgeschäftsführer bei einer deutschen GmbH tätig. Diese Firma gehört zu einem großen türkischen Konzern. Im August 2023 entschied der Aufsichtsrat der Firma, den Mann als Geschäftsführer abzusetzen und seinen Arbeitsvertrag zu kündigen.

Das Problem dabei: Die schriftliche Kündigung wurde nur von zwei Mitgliedern des Aufsichtsrats unterschrieben, obwohl das Gremium eigentlich aus drei Personen bestand. Der Geschäftsführer wehrte sich vor Gericht gegen seinen Rauswurf. Er wollte feststellen lassen, dass die Kündigung ungültig ist und er seinen Job behalten darf.


Die Kündigung und der Fehler mit der Vollmacht

Das Gericht entschied, dass die erste Kündigung unwirksam war. Der Grund dafür liegt im Gesetz (§ 174 BGB). Wenn jemand eine Kündigung für eine Firma unterschreibt, muss er beweisen, dass er das auch darf. Normalerweise geschieht das durch eine Original-Vollmacht, die dem Kündigungsschreiben beiliegt.

Da hier nicht der gesamte Aufsichtsrat unterschrieben hatte, sondern nur zwei Personen, hätten diese nachweisen müssen, dass sie vom dritten Mitglied oder durch einen speziellen Beschluss dazu bevollmächtigt waren. Weil dieser Nachweis fehlte, hat der Geschäftsführer die Kündigung sofort zurückgewiesen. Das Gericht gab ihm recht: Wer nicht beweist, dass er im Namen aller handeln darf, kann keine wirksame Kündigung aussprechen.


War der Geschäftsführer eigentlich ein Arbeitnehmer?

Eine zentrale Frage im Prozess war, ob der Geschäftsführer wie ein normaler Angestellter behandelt werden muss. Das ist wichtig, weil für Arbeitnehmer strengere Schutzregeln gelten.

Obwohl im Vertrag „Geschäftsführer“ stand, schaute sich das Gericht die tatsächliche Arbeit genau an. Es stellte fest:

  • Der Mann hatte feste Arbeitszeiten und musste im Büro anwesend sein.
  • Er durfte keine wichtigen Entscheidungen allein treffen.
  • Er musste über jedes Detail an die Konzernzentrale in der Türkei berichten.

Das Gericht entschied deshalb: In diesem speziellen Fall war der Geschäftsführer so stark weisungsgebunden, dass er rechtlich als Arbeitnehmer gilt. Damit konnte er sich auf allgemeine Schutzrechte berufen, die auch für „normale“ Mitarbeiter gelten.

Weiterbeschäftigungsanspruch des abberufenen Geschäftsführers einer GmbH


Gilt das Kündigungsschutzgesetz in diesem Fall?

Obwohl der Kläger als Arbeitnehmer eingestuft wurde, half ihm das bekannte Kündigungsschutzgesetz nicht direkt weiter. Dieses Gesetz gilt nämlich nur in Betrieben, die mehr als zehn Mitarbeiter haben.

Die Firma behauptete, sie habe weniger als zehn Angestellte. Der Kläger versuchte zwar zu beweisen, dass durch die Zusammenarbeit mit einer Partnerfirma insgesamt mehr Leute dort arbeiteten (ein sogenannter Gemeinschaftsbetrieb). Er konnte das aber vor Gericht nicht ausreichend belegen. Deshalb war das Kündigungsschutzgesetz hier nicht anwendbar. Das spielte am Ende aber keine Rolle, da die Kündigung ja schon wegen des Fehlers bei der Vollmacht unwirksam war.


Die zweite Kündigung per Anwaltsschriftsatz

Während der Rechtsstreit schon lief, versuchte die Firma im Dezember 2023 ein zweites Mal zu kündigen. Diesmal wurde die Kündigung einfach in einen Brief des Anwalts geschrieben, der elektronisch an das Gericht geschickt wurde.

Auch diese Kündigung war unwirksam. Warum? Weil Kündigungen von Arbeitsverträgen in Deutschland zwingend die Schriftform brauchen. Das bedeutet: Ein echtes Stück Papier mit einer Original-Unterschrift. Eine Kündigung in einem elektronischen Dokument (wie einer E-Mail oder einem Anwaltsschriftsatz im elektronischen Postfach) reichte zum damaligen Zeitpunkt gesetzlich nicht aus.


Der Anspruch auf Weiterbeschäftigung

Da beide Kündigungen unwirksam waren, besteht das Arbeitsverhältnis rechtlich gesehen weiter. Das Gericht entschied daher, dass der Kläger einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung hat.

Das bedeutet: Die Firma muss ihn während des laufenden Prozesses weiterhin als Geschäftsführer beschäftigen und bezahlen. Dieser Anspruch leitet sich aus dem Grundgesetz und dem Arbeitsvertrag ab. Da die Firma keine guten Gründe nennen konnte, warum eine Weiterarbeit unzumutbar wäre, muss sie den Kläger zurück an seinen Arbeitsplatz lassen.


Ist das Urteil schon endgültig?

Nein, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das LAG Hessen hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Das liegt daran, dass der Fall wichtige Rechtsfragen berührt, die für viele Firmen und Geschäftsführer in Deutschland von Bedeutung sind. Besonders die Frage, wie genau man Vollmachten im Aufsichtsrat nachweisen muss, soll nun in der nächsten Instanz endgültig geklärt werden.

Wichtige Begriffe kurz erklärt

BegriffErklärung
AbberufungDie Beendigung der Stellung als Organ (man ist dann kein „Chef“ mehr im Handelsregister).
FremdgeschäftsführerEin Geschäftsführer, dem keine Anteile an der Firma gehören.
RevisionszulassungDer Fall ist so wichtig, dass das höchste deutsche Arbeitsgericht darüber entscheiden darf.
ZurückweisungMan erklärt sofort, dass man ein Dokument (wie die Kündigung) nicht akzeptiert, weil die Vollmacht fehlt.

RA und Notar Krau

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