Weitere Organe der Stiftung

Februar 14, 2026

Weitere Organe der Stiftung

Hier finden Sie eine präzise und leicht verständliche Zusammenfassung der rechtlichen Regelungen zu den Organen, Vertretern und der Haftung in einer Stiftung. Dieser Text erklärt Ihnen die komplexen juristischen Hintergründe des Stiftungsrechts in einfacher Sprache.


Die Struktur der Stiftung: Mehr als nur der Vorstand

Wenn Sie an eine Stiftung denken, kommt Ihnen vermutlich zuerst der Vorstand in den Sinn. Er ist das Herzstück und lenkt die Geschicke der Stiftung. Doch das Gesetz erlaubt es, dass eine Stiftung noch weitere Abteilungen oder Gremien hat. Man nennt diese in der Fachsprache „weitere Organe“.

Warum braucht eine Stiftung weitere Organe?

Das Gesetz stellt in § 84 Abs. 4 klar, dass die Satzung einer Stiftung – also quasi das Grundgesetz der Stiftung – festlegen kann, dass es neben dem Vorstand noch andere Gruppen gibt. Da das Gesetz selbst aber keine genauen Regeln für diese Gruppen aufstellt, ist die Satzung hier besonders wichtig.

Sie müssen sich das so vorstellen: Die Satzung ist die Bedienungsanleitung. Sie muss genau sagen, wie diese Gruppen gebildet werden und was sie eigentlich tun dürfen. Gibt es hier Lücken oder Unklarheiten, kann das später zu großem Streit führen. Deshalb ist es entscheidend, dass die Aufgaben dieser Organe klar von den Aufgaben des Vorstands getrennt werden.

Ein kleiner Fehler im Gesetzestext

Es gibt eine Besonderheit im Wortlaut des Gesetzes. Dort steht, dass Bestimmungen für weitere Organe getroffen werden „sollen“. Juristen verstehen unter einem „Soll“ meistens eine dringende Empfehlung, aber kein absolutes Muss. Experten gehen hier jedoch von einem kleinen Versehen bei der Formulierung aus.

Die Regierung wollte damit sicherstellen, dass sehr alte Stiftungen, bei denen alles auch ohne schriftliche Änderung der Satzung klar ist, nicht gezwungen werden, ihre alten Dokumente mühsam anzupassen. Für Sie bedeutet das: Wenn Sie eine neue Stiftung gründen oder eine bestehende verwalten, sollten die Regeln absolut widerspruchsfrei und nachvollziehbar sein.


Aufsichtsräte, Beiräte und Kuratorien

In der Praxis sieht man sehr oft, dass Stiftungen zusätzliche Gremien haben. Diese tragen klangvolle Namen wie Aufsichtsrat, Beirat oder Kuratorium. Diese Gremien sind freiwillig, aber oft sehr sinnvoll.

Die Kontrolle durch „Stiftungsinteressierte“

Die staatliche Stiftungsbehörde kann nicht alles im Blick behalten. Sie prüft meist nur, ob die Gesetze eingehalten werden. Besonders bei Stiftungen mit viel Vermögen oder komplizierten Aufgaben braucht es daher eine interne Kontrolle.

Es ist ausdrücklich gewünscht, dass in diesen Kontrollgremien Menschen sitzen, denen das Wohl der Stiftung am Herzen liegt. Warum ist das so? Ganz einfach: Wer sich mit der Stiftung identifiziert, passt besser auf, dass der Vorstand keinen Unsinn macht. Diese Personen achten darauf, dass das Geld wirklich für den Zweck ausgegeben wird, den der Stifter einmal festgelegt hat.

Diener, nicht Herren der Stiftung

Hier gibt es jedoch eine wichtige Grenze. Die Mitglieder dieser Gremien dürfen sich nicht zu den „Herren der Stiftung“ aufschwingen. Sie sind „Diener des Stifterwillens“. Das bedeutet: Sie dürfen nicht einfach selbst entscheiden, was die Stiftung heute Tolles machen könnte. Sie müssen stattdessen schauen, was der Gründer der Stiftung ursprünglich wollte. Der Wille des Stifters ist das oberste Gesetz.


Wie diese Gremien Entscheidungen treffen

Wenn ein Beirat oder ein Kuratorium zusammenkommt, stellt sich die Frage: Wie wird abgestimmt? Hier gelten im Grunde dieselben Regeln wie beim Vorstand. Man trifft sich, diskutiert und fasst am Ende einen Beschluss.

Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme bei der Stellvertretung. Wenn die Mitglieder eines Gremiums wegen ihres ganz speziellen Wissens oder ihrer Erfahrung (zum Beispiel als Berater) berufen wurden, können sie sich nicht einfach gegenseitig vertreten. Ihr persönlicher Rat ist gefragt, und den kann man nicht einfach per Vollmacht an jemand anderen übertragen.


Besondere Vertreter und Geschäftsführer

Neben den großen Gremien gibt es oft auch „besondere Vertreter“. Das klingt kompliziert, ist aber eigentlich sehr praktisch.

Der Geschäftsführer unter dem Vorstand

Stellen Sie sich eine Stiftung vor, die ein großes Museum betreibt. Der Vorstand arbeitet vielleicht ehrenamtlich und hat im Hauptberuf einen anderen Job. Hier wird oft ein Geschäftsführer eingestellt. Dieser ist ein „besonderer Vertreter“ für einen bestimmten Bereich – zum Beispiel für das laufende Geschäft des Museums.

Das Gesetz erlaubt dies durch einen Verweis auf das Vereinsrecht. Wichtig ist auch hier: In der Satzung der Stiftung muss genau stehen, dass es einen solchen Vertreter geben darf und was sein Aufgabenbereich ist.

Weitere Organe der Stiftung


Wer haftet, wenn etwas schiefgeht?

Ein sehr wichtiges Thema ist die Haftung. Wenn die Stiftung oder ihre Organe jemandem einen Schaden zufügen, stellt sich die Frage: Wer bezahlt das?

Die Haftung der Stiftung gegenüber Dritten

Wenn ein Organmitglied oder ein Repräsentant der Stiftung im Rahmen seiner Tätigkeit einen Fehler macht, haftet die Stiftung gegenüber der geschädigten Person. Das Gesetz sagt ganz klar: Diese Haftung kann man in der Satzung nicht einfach ausschließen. Die Stiftung muss für ihre Leute geradestehen.

Der Regress: Holt sich die Stiftung das Geld zurück?

Hat die Stiftung den Schaden bezahlt, kann sie sich das Geld unter Umständen von dem verantwortlichen Vorstandsmitglied oder dem Vertreter zurückholen. Das nennt man „Regress“. Ob das möglich ist, hängt davon ab, wie schwer der Fehler war und ob es in der Satzung spezielle Regeln gibt, die die Haftung der Organmitglieder im Innenverhältnis begrenzen.

Was die Stiftung „weiß“

Ein interessanter Punkt ist das Wissen. Wenn ein Vorstandsmitglied etwas Wichtiges weiß, dann gilt rechtlich gesehen, dass die gesamte Stiftung dieses Wissen hat. Man kann sich also später nicht damit herausreden, dass die Stiftung als Organisation ja „nichts gewusst“ habe, wenn der Vorstand informiert war.


Was passiert bei einer Insolvenz?

Auch Stiftungen können in finanzielle Not geraten. Wenn die Stiftung zahlungsunfähig ist, hat der Vorstand die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen.

Hier gibt es einen großen Unterschied zum Vereinsrecht. Wenn ein Verein pleitegeht, können die Mitglieder manchmal beschließen, den Verein trotzdem fortzusetzen. Bei einer Stiftung geht das nicht. Eine Stiftung hat keine Mitglieder, die so etwas entscheiden könnten. Wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird, führt das in der Regel zum Ende der Stiftung.

Ein kleiner Trost für Verantwortliche: Es gibt für Stiftungen kein ausdrückliches Zahlungsverbot mit persönlicher Erstattungspflicht, wie es in anderen Rechtsformen (etwa bei einer GmbH) üblich ist. Dennoch sollte man bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit sofort handeln und rechtlichen Rat einholen.


Ihr nächster Schritt

Das Stiftungsrecht ist ein Feld mit vielen Fallstricken. Eine gute Satzung ist das Fundament für eine erfolgreiche Stiftungsarbeit und schützt Sie vor rechtlichen Problemen.

Wenn Sie Fragen zur Gestaltung Ihrer Stiftungssatzung haben, ein neues Organ einrichten möchten oder Beratung zur Haftung von Vorständen benötigen, wenden Sie sich bitte an einen Experten.

Bitte nehmen Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr Kontakt auf, um eine individuelle und fachkundige Beratung zu erhalten.

RA und Notar Krau

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