Weitergeltung Erbschaftsteuergesetz bis zur Neuregelung
BFH II B 13/12
Beschluss vom 17.9.2012,
Bindungswirkung bei vom BVerfG angeordneter Weitergeltung des ErbStG a.F.
Sachverhalt:
Der Kläger wandte sich gegen Schenkungsteuerbescheide, die auf Grundlage des alten Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG a.F.) ergangen waren.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte das ErbStG a.F. zwar für verfassungswidrig erklärt, aber gleichzeitig seine Weitergeltung bis zu einer Neuregelung angeordnet.
Das Finanzgericht (FG) hatte die Klage abgewiesen und sich dabei auf die vom BVerfG angeordnete Weitergeltung des ErbStG a.F. berufen.
Der Kläger rügte eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, da das FG sich nicht mit allen seinen Argumenten auseinandergesetzt habe.
Streitpunkt:
Hat das FG den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es sich im Urteil nicht ausdrücklich mit allen seinen Argumenten auseinandergesetzt hat?
Entscheidung des Bundesfinanzhofs:
Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Beschwerde des Klägers als unbegründet zurück.
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör lag nicht vor.
Begründung:
Fazit:
Der BFH hat klargestellt, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht vorliegt,
wenn sich das Gericht in seinen Entscheidungsgründen nicht mit allen Argumenten der Beteiligten ausdrücklich auseinandersetzt.
Es genügt, wenn das Gericht das wesentliche Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht.
Im Streitfall war das FG an die Entscheidung des BVerfG gebunden und musste das ErbStG a.F. anwenden.
Die Neuregelung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes trat dann zum 1.1.2009 in Kraft.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.