Weitergeltung Erbschaftsteuergesetz bis zur Neuregelung

August 5, 2017

Weitergeltung Erbschaftsteuergesetz bis zur Neuregelung

BFH II B 13/12

Beschluss vom 17.9.2012,

Bindungswirkung bei vom BVerfG angeordneter Weitergeltung des ErbStG a.F.

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Der Kläger wandte sich gegen Schenkungsteuerbescheide, die auf Grundlage des alten Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG a.F.) ergangen waren.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte das ErbStG a.F. zwar für verfassungswidrig erklärt, aber gleichzeitig seine Weitergeltung bis zu einer Neuregelung angeordnet.

Das Finanzgericht (FG) hatte die Klage abgewiesen und sich dabei auf die vom BVerfG angeordnete Weitergeltung des ErbStG a.F. berufen.

Der Kläger rügte eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, da das FG sich nicht mit allen seinen Argumenten auseinandergesetzt habe.

Streitpunkt:

Weitergeltung Erbschaftsteuergesetz bis zur Neuregelung

Hat das FG den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es sich im Urteil nicht ausdrücklich mit allen seinen Argumenten auseinandergesetzt hat?

Entscheidung des Bundesfinanzhofs:

Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Beschwerde des Klägers als unbegründet zurück.

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör lag nicht vor.

Begründung:

  1. Anspruch auf rechtliches Gehör:
  • Kenntnisnahme und Erwägung: Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, wesentliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
  • Keine ausdrückliche Auseinandersetzung erforderlich: Das Gericht muss sich aber nicht mit allen Argumenten der Beteiligten in den Urteilsgründen ausdrücklich auseinandersetzen.
  • Verletzung nur bei Nichtberücksichtigung: Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nur vor, wenn das Gericht wesentliche Ausführungen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat.

BFH II B 13/12

  1. Keine Verletzung im Streitfall:
  • Ausführliche Begründung des FG: Das FG hatte sich in seinem Urteil ausführlich mit der Frage der Anwendbarkeit des ErbStG a.F. auseinandergesetzt und sich dabei auf die Entscheidung des BVerfG berufen.
  • Keine Erforderlichkeit der Auseinandersetzung mit weiterer Entscheidung: Eine Auseinandersetzung mit einer weiteren Entscheidung des BVerfG, die für den Streitfall nicht relevant war, war nicht erforderlich.
  • Bindung an die Entscheidung des BVerfG: Das FG war an die Entscheidung des BVerfG gebunden und musste das ErbStG a.F. anwenden.
  1. Kein Verstoß gegen den effektiven Rechtsschutz:
  • Bindung an die Weitergeltungsregelung: Das FG war an die vom BVerfG angeordnete Weitergeltung des ErbStG a.F. gebunden.
  • Keine Überprüfungsmöglichkeit: Eine Überprüfung dieser Entscheidung durch die Fachgerichte war nicht möglich.
  • Kein ausdrücklicher Hinweis erforderlich: Ein ausdrücklicher Hinweis im Urteil auf die Bindungswirkung der BVerfG-Entscheidung war nicht erforderlich.

Fazit:

Weitergeltung Erbschaftsteuergesetz bis zur Neuregelung

Der BFH hat klargestellt, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht vorliegt,

wenn sich das Gericht in seinen Entscheidungsgründen nicht mit allen Argumenten der Beteiligten ausdrücklich auseinandersetzt.

Es genügt, wenn das Gericht das wesentliche Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht.

Im Streitfall war das FG an die Entscheidung des BVerfG gebunden und musste das ErbStG a.F. anwenden.

Die Neuregelung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes trat dann zum 1.1.2009 in Kraft.

RA und Notar Krau

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