Weiterleitung einer Mail an Dritte
Amtsgericht München – Urteil vom 2. Juli 2024 – 171 C 22496/23
In einem bemerkenswerten Fall, der vor dem Amtsgericht München verhandelt wurde, stand eine Wohnungseigentümerin (im Folgenden: Klägerin) im Mittelpunkt,
die gegen den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) klagte.
Die Klägerin, Eigentümerin einer Wohnung in einem Münchner Mehrfamilienhaus, hatte in einer E-Mail an die Hausverwaltung,
die von einem externen Unternehmen geführt wurde, ihren Unmut über die Höhe der Hausgeldvorauszahlungen geäußert.
In dieser E-Mail vom 2. August 2023, die den Auslöser für den Rechtsstreit bildete, äußerte die Klägerin sich in einer Weise, die das Gericht später als unangemessen einstufen sollte.
Sie schrieb unter anderem:
„[…] natürlich kenne ich den Beschluss […], aber ich wusste nicht, dass Ihre Intelligenz so überragend ist, dass Sie nicht einmal Ihre eigenen Beschlüsse verstehen. […]
Außerdem möchte ich Ihnen empfehlen, sich einen entsprechenden Stil anzugewöhnen, der Ihrer Position als Dienstleister der WEG entspricht und nicht eines Aufsehers der JVA“.
Diese E-Mail gelangte zur Kenntnis des Beklagten, des Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats der WEG.
Dieser entschied sich, die E-Mail am 5. August 2023 an alle Mitglieder der WEG weiterzuleiten, begleitet von einer eigenen Nachricht, in der er unter anderem schrieb:
„Leider wird nach wie vor seitens einzelner Eigentümer ein unserer Ansicht nach höchst unangemessener Umgangston an den Tag gelegt. […]
Bitte bilden Sie sich Ihre eigene Meinung“.
Die Klägerin sah in dieser Weiterleitung eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte, insbesondere eine Ehrverletzung und eine Verletzung des Postgeheimnisses.
Sie argumentierte, dass sie ohne triftigen Grund und ohne sachlichen Zusammenhang an den Pranger gestellt worden sei.
Daraufhin klagte sie vor dem Amtsgericht München auf Richtigstellung und Unterlassung.
Das Amtsgericht München wies die Klage jedoch ab.
In seiner Urteilsbegründung stellte das Gericht fest, dass ein Anspruch auf Richtigstellung voraussetzt,
dass die Behauptung, deren Richtigstellung gefordert wird, nachweislich unwahr ist.
Da die Klägerin die E-Mail mit dem beanstandeten Inhalt tatsächlich verfasst und versendet hatte, konnte der Beklagte nicht der Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen beschuldigt werden.
Weiterhin wies das Gericht den Vorwurf der Verletzung des Postgeheimnisses zurück.
Es stellte klar, dass das Postgeheimnis den Versendungsvorgang physischer Briefe schützt, nicht jedoch elektronische Nachrichten.
Somit fand das Postgeheimnis auf diese Email keine Anwendung.
Auch den Anspruch der Klägerin auf Klarstellung, dass die Weiterleitung der E-Mail ihre Persönlichkeitsrechte verletzt habe, wies das Gericht zurück.
Es befand das Handeln des Beklagten nicht als rechtswidrig.
Das Gericht betonte, dass der Inhalt der Nachricht der Klägerin nicht als besonders schutzbedürftig anzusehen sei,
da sie eine geschäftliche Angelegenheit mit persönlichen Angriffen gegen die Mitarbeiterin der Hausverwaltung verbunden habe.
Das Gericht argumentierte, dass Personen, die als Mitglieder einer WEG in einem solchen Ton gegenüber Mitarbeitern der Hausverwaltung auftreten,
sich nicht wundern müssten, wenn dieser Umstand im Rahmen des Verhältnisses zwischen WEG und Hausverwaltung thematisiert werde.
Das Urteil des Amtsgerichts München vom 2. Juli 2024 (Aktenzeichen: 171 C 22496/23) verdeutlicht die Grenzen der Meinungsfreiheit und des Persönlichkeitsschutzes im Kontext einer WEG.
Es zeigt auf, dass kritische Äußerungen, insbesondere wenn sie persönliche Angriffe enthalten, Konsequenzen haben können, insbesondere wenn sie innerhalb der Gemeinschaft weiterverbreitet werden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.