Welche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind pfändbar?
RA und Notar Krau
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die pfändbar sind, umfassen verschiedene Arten von Einkommen und Entschädigungen, die unter bestimmten gesetzlichen Rahmenbedingungen stehen.
Grundsätzlich ist Arbeitseinkommen gemäß § 850 ZPO pfändbar, wobei es sich um Dienst- und Versorgungsbezüge, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche fortlaufende Einkünfte handelt, die nach dem Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährt werden
Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens sind gemäß § 850e ZPO bestimmte Beträge nicht mitzurechnen, wie etwa die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge und Beträge, die aufgrund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften abzuführen sind
Mehrere Arbeitseinkommen können auf Antrag zusammengefasst werden, wobei der unpfändbare Grundbetrag in erster Linie dem Arbeitseinkommen entnommen wird, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet
Pfändbar sind auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch, soweit diese der Pfändung unterworfen sind
Sozialleistungsansprüche, die gemäß § 54 IV SGB I wie Arbeitseinkommen pfändbar sind, unterliegen denselben Pfändungsfreigrenzen wie Arbeitseinkommen
Wettbewerbsentschädigungen und Versorgungsrenten, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, sind ebenfalls pfändbar.
Dazu gehören Karenzentschädigungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Versorgungsrenten der Lebens- und Unfallversicherung, sofern sie Ruhegelder oder Hinterbliebenenbezüge ersetzen oder ergänzen sollen
Bedingt pfändbar sind Berufsunfähigkeitsrenten und andere Geldrenten wegen Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung, die dem Schuldner aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche zustehen
Zweckgebundene Ansprüche sind nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung pfändbar. Diese Ansprüche sind treuhandartig zur Verwendung für einen bestimmten Zweck gebunden, und eine Zweckänderung stellt eine Inhaltsänderung dar
Insolvenzrechtlich sind die pfändbaren Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis an den Treuhänder abgetreten, wenn über das Vermögen eines Arbeitnehmers das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wurde
Verschleiertes Arbeitseinkommen fällt in den Massebeschlag und ist zugunsten der Gesamtheit der Gläubiger pfändbar
Zusammenfassend sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die pfändbar sind, vielfältig und unterliegen spezifischen gesetzlichen Regelungen, die den Schutz des Schuldners und die Befriedigung der Gläubigerinteressen ausbalancieren.