Welche Folgen hat ein Dissens im Vertragsrecht?
Von RA und Notar Krau
Ein Dissens im Vertragsrecht bezeichnet eine Situation, in der die Parteien sich nicht wie beabsichtigt in allen Punkten des Vertrags geeinigt haben.
Die Rechtsfolgen eines Dissenses hängen davon ab, ob es sich um einen offenen oder versteckten Dissens handelt und ob wesentliche Vertragspunkte (essentialia negotii) betroffen sind:
Offener Dissens:
Wenn die Parteien wissen, dass sie sich in einem Punkt nicht geeinigt haben, kommt nach den Paragrafen 154, 155 BGB kein Vertrag zustande, es sei denn, sie würden den Vertrag auch ohne die Einigung in diesem Punkt schließen
Versteckter Dissens:
Glauben die Parteien irrtümlich, sie hätten sich geeinigt, obwohl dies nicht der Fall ist, kann nach Paragraf 155 BGB dennoch ein Vertrag zustande kommen,
wenn die Einigungsmängel nur Nebenpunkte betreffen und anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag auch ohne Regelung dieser Punkte geschlossen hätten.
Betreffen die Einigungsmängel jedoch wesentliche Vertragspunkte, kommt kein Vertrag zustande
Schadensersatz:
Verursacht eine Partei den Dissens durch ein zu vertretendes Verhalten, kann im Einzelfall eine Schadensersatzpflicht in Betracht kommen,
die auf den Grundsätzen der culpa in contrahendo (Verschulden bei Vertragsschluss) nach Paragrafen 280 Absatz 1, 311 Absatz 2 Nr. 1, 241 Absatz 2 BGB beruht.
Ein Mitverschulden der anderen Partei ist dabei über Paragraf 254 BGB zu berücksichtigen
Zusammenfassend führt ein Dissens also entweder dazu, dass kein Vertrag zustande kommt, oder dass ein Vertrag mit Einschränkungen gültig ist.
Im Falle eines zu vertretenden Dissenses kann eine Schadensersatzpflicht entstehen.
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