Welche Gebühren kann ich als Arbeitgeber bei einer Lohnpfändung des Arbeitnehmers für die Drittschuldnererklärung verlangen?

Januar 6, 2026

Welche Gebühren kann ich als Arbeitgeber bei einer Lohnpfändung des Arbeitnehmers für die Drittschuldnererklärung verlangen?

Was ist eine Lohnpfändung?

Wenn ein Arbeitnehmer Schulden hat, kann ein Gläubiger das Gehalt pfänden lassen. Sie als Arbeitgeber werden dann zum sogenannten Drittschuldner. Sie müssen einen Teil des Lohns an den Gläubiger abführen. Außerdem sind Sie verpflichtet, eine sogenannte Drittschuldnererklärung abzugeben. Darin teilen Sie dem Gläubiger mit, ob und in welchem Umfang Sie dem Arbeitnehmer Geld schulden.

Müssen Sie als Arbeitgeber für die Drittschuldnererklärung Gebühren verlangen?

Viele Arbeitgeber fragen sich, ob sie für den Aufwand eine Gebühr verlangen dürfen. Die Antwort ist klar: Sie dürfen grundsätzlich keine Gebühr oder Vergütung für die Drittschuldnererklärung verlangen. Das gilt sowohl gegenüber dem Arbeitnehmer (dem Schuldner) als auch gegenüber dem Gläubiger 

Warum gibt es keinen Anspruch auf eine Gebühr?

Die Pflicht zur Drittschuldnererklärung ist gesetzlich vorgeschrieben. Sie gehört zu Ihren Aufgaben als Arbeitgeber, wenn eine Lohnpfändung vorliegt. Die Kosten für diese Tätigkeit müssen Sie grundsätzlich selbst tragen. Das ergibt sich aus der Zivilprozessordnung (§ 840 ZPO) und wird von der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung und Literatur bestätigt 

Welche Kosten sind gemeint?

Zu den Kosten zählen zum Beispiel der Zeitaufwand für das Ausfüllen der Erklärung, die Bearbeitung der Pfändung und die interne Verwaltung. Auch Porto, Papier oder Telefonkosten fallen darunter. All diese Kosten sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Sie müssen sie selbst übernehmen 

Gibt es Ausnahmen?

Es gibt nur sehr wenige Ausnahmen. Manche Stimmen meinen, dass Sie zumindest Auslagen wie Porto oder Kopierkosten vom Gläubiger ersetzt verlangen können. Diese Meinung ist aber nicht die herrschende Meinung. Die Gerichte und die meisten Experten lehnen einen Erstattungsanspruch ab. Sie dürfen also auch diese kleinen Auslagen in der Regel nicht verlangen 

Was ist mit Anwaltskosten?

Beauftragen Sie als Arbeitgeber einen Anwalt, um die Drittschuldnererklärung zu verfassen, können Sie diese Kosten normalerweise nicht ersetzt verlangen. Nur in sehr seltenen Ausnahmefällen – etwa bei besonders schwierigen rechtlichen Fragen – kann eine Erstattung denkbar sein. Das ist aber die absolute Ausnahme und kommt im normalen Arbeitsalltag fast nie vor 

Welche Gebühren kann ich als Arbeitgeber bei einer Lohnpfändung des Arbeitnehmers für die Drittschuldnererklärung verlangen?

Was passiert, wenn Sie trotzdem eine Gebühr verlangen?

Manche Unternehmen versuchen, in Arbeitsverträgen oder in allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Gebühr für die Bearbeitung der Lohnpfändung zu vereinbaren. Solche Klauseln sind aber unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich entschieden. Sie dürfen also keine Gebühr verlangen, auch wenn Sie das mit dem Arbeitnehmer durch AGB vereinbart haben 

Gibt es eine Möglichkeit, doch Geld zu bekommen?

Eine Ausnahme gibt es: Sie können mit dem Arbeitnehmer eine individuelle Vereinbarung treffen, dass er Ihnen die Kosten ersetzt. Das geht aber nur, wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich zustimmt und die Vereinbarung klar und verständlich ist. Solche Vereinbarungen sind in der Praxis aber sehr selten und müssen fair gestaltet sein 

Was passiert, wenn Sie die Drittschuldnererklärung nicht abgeben?

Wenn Sie die Drittschuldnererklärung nicht oder zu spät abgeben, können Sie gegenüber dem Gläubiger schadenersatzpflichtig werden. Das heißt: Sie müssen dann die Kosten ersetzen, die dem Gläubiger durch Ihre Versäumnisse entstehen. Dazu können zum Beispiel Anwaltskosten oder Gerichtskosten gehören, wenn der Gläubiger Sie verklagen muss 

Was bedeutet das für Sie als Arbeitgeber?

Sie müssen die Drittschuldnererklärung abgeben, wenn eine Lohnpfändung vorliegt. Sie dürfen dafür keine Gebühr verlangen. Die Kosten für die Bearbeitung und die Erklärung gehören zu Ihren Pflichten als Arbeitgeber. Nur in ganz seltenen Ausnahmefällen können Sie kleine Auslagen ersetzt bekommen – das ist aber nicht die Regel und wird von den Gerichten meist abgelehnt 

Zusammenfassung

– Sie dürfen als Arbeitgeber bei einer Lohnpfändung keine Gebühr für die Drittschuldnererklärung verlangen.
– Die Kosten für die Bearbeitung und die Erklärung müssen Sie selbst tragen.
– Nur in sehr seltenen Ausnahmefällen können kleine Auslagen wie Porto ersetzt werden, das ist aber nicht die herrschende Meinung.
– Vereinbarungen im Arbeitsvertrag über eine Gebühr sind unwirksam.
– Bei Pflichtverletzungen können Sie schadenersatzpflichtig werden.

Meinungsstand in Rechtsprechung und Literatur

Die überwiegende Meinung in der Literatur und die Rechtsprechung (z. B. Bundesarbeitsgericht, Bundesgerichtshof) lehnen einen Anspruch auf Gebührenersatz ab. Einzelne Stimmen in der Literatur sehen das anders, sind aber in der Minderheit. Die Gerichte folgen der herrschenden Meinung und lassen Ausnahmen praktisch nicht zu 

Fazit für Sie

Sie müssen die Drittschuldnererklärung kostenlos abgeben. Die Kosten tragen Sie selbst. Nur in Ausnahmefällen und mit ausdrücklicher Vereinbarung können Sie Kosten ersetzt bekommen. Das ist aber sehr selten und muss klar geregelt sein. In der Praxis bedeutet das: Sie dürfen keine Gebühr verlangen

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