Welche gesetzlichen Vermutungsregeln gibt es im Erbrecht?
Im Erbrecht finden sich verschiedene gesetzliche Vermutungsregeln, insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB):
1. § 1923 Abs. 2 BGB enthält eine Vermutungsregel zur Erbfähigkeit: Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war (Nasciturus), gilt als vor dem Erbfall geboren und ist somit erbfähig
2. Bei der Auslegung von Testamenten und der Bestimmung der Erbenstellung wird nach der Rechtsprechung und Literatur vermutet, dass – sofern der Wille des Erblassers nicht eindeutig ist – die gesetzliche Erbfolge maßgeblich sein soll. Die Verwendung des Begriffs „teilen“ oder die fehlende ausdrückliche Erbeinsetzung spricht regelmäßig dafür, dass alle Abkömmlinge als Erben gemeint sind, sofern keine abweichenden Anhaltspunkte bestehen
3. Für den Nachweis des Erbrechts gilt: Die Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments, das die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist, begründet die Vermutung der Erbenstellung des darin benannten Erben
Im Überblick:
– § 1923 Abs. 2 BGB (Nasciturus-Regel)
– Auslegungsregeln bei Testamenten (gesetzliche Vermutung zugunsten der gesetzlichen Erbfolge bei Unklarheiten)
– Vermutung der Erbenstellung durch eindeutiges Testament
Die Rechtsprechung und Literatur betonen, dass bei Zweifeln über die Erbenstellung die gesetzlichen Auslegungsregeln und Vermutungen heranzuziehen sind