Welche Gründe berechtigen mich zum Entzug des Pflichtteilsrechts?

Oktober 20, 2025

Welche Gründe berechtigen mich zum Entzug des Pflichtteilsrechts?

Der Entzug des gesetzlichen Pflichtteilsrechts ist in Deutschland nur unter sehr engen und strengen gesetzlichen Voraussetzungen möglich und in § 2333 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Er setzt ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Pflichtteilsberechtigten voraus.

Gesetzliche Gründe für den Pflichtteilsentzug (§ 2333 BGB)

Der Erblasser kann einem Abkömmling (Kind, Enkel), Ehegatten oder Elternteil den Pflichtteil entziehen, wenn eine der folgenden schwerwiegenden Verfehlungen vorliegt:

Nach dem Leben trachten: Der Pflichtteilsberechtigte trachtet dem Erblasser selbst, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahestehenden Person nach dem Leben.

Schwere Straftat: Der Pflichtteilsberechtigte macht sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nr. 1 genannten Personen schuldig (z.B. schwere Körperverletzung, Raub).

Böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht: Der Pflichtteilsberechtigte verletzt die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig.

Lange Freiheitsstrafe oder Unterbringung:

Der Pflichtteilsberechtigte wurde wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt, und die Teilhabe am Nachlass ist für den Erblasser deshalb unzumutbar.

Gleiches gilt, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.

Welche Gründe berechtigen mich zum Entzug des Pflichtteilsrechts?

Wichtige Formvorschriften

Neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Grundes müssen Sie unbedingt die Formvorschriften beachten, damit der Entzug wirksam ist:

Testament oder Erbvertrag:

Der Entzug muss zwingend durch eine letztwillige Verfügung, also in einem Testament oder Erbvertrag, angeordnet werden.

Konkrete Begründung:

Der Grund für den Entzug muss in der letztwilligen Verfügung ausführlich und konkret angegeben werden. Es reicht nicht aus, nur den Gesetzestext zu zitieren oder allgemeine Unzufriedenheit auszudrücken (z.B. „wegen schlechtem Lebenswandel“ oder „wegen Beleidigungen“). Sie müssen den Kernsachverhalt der Verfehlung beschreiben (z.B. Datum und Art der Straftat).

Bestand zum Zeitpunkt des Testaments:

Der Entziehungsgrund muss zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments (oder Erbvertrags) bereits bestanden haben.

Was keine Gründe sind

Ein zerrüttetes Verhältnis, jahrelanger Kontaktabbruch, persönliche Enttäuschung oder allgemeiner Streit reichen in der Regel nicht aus, um den Pflichtteil zu entziehen. Das Gesetz stellt sehr hohe Anforderungen, da der Pflichtteil ein stark geschütztes Recht ist.

Wichtig:

Wenn der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten das Verhalten, welches den Entzug rechtfertigt, verziehen hat, wird die Entziehungsanordnung unwirksam.

Da der Pflichtteilsentzug rechtlich sehr komplex und anwaltbar ist, ist die Hinzuziehung eines Fachanwalts für Erbrecht dringend zu empfehlen, um die Wirksamkeit sicherzustellen.

Hätten Sie gerne weitere Informationen dazu, welche Personen pflichtteilsberechtigt sind, oder wie Sie ein rechtssicheres Testament zur Enterbung aufsetzen können?

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