Welche Kosten rund um die Bestattung mindern den Pflichtteil?

Oktober 15, 2025

Welche Kosten rund um die Bestattung mindern den Pflichtteil?

Das Thema Pflichtteil und Bestattungskosten ist oft kompliziert, aber es gibt klare Regeln, welche Ausgaben den Pflichtteil mindern dürfen.

Der Pflichtteil wird aus dem Wert des Netto-Nachlasses berechnet. Das bedeutet, von allen Vermögenswerten (Aktiva) müssen zunächst die Schulden und bestimmte Kosten (Passiva) abgezogen werden. Die angemessenen Bestattungskosten gehören zu diesen abzugsfähigen Passiva (Nachlassverbindlichkeiten) und mindern somit den Nachlasswert und indirekt auch den Pflichtteil.

Kosten, die den Pflichtteil MINDERND berücksichtigen werden

Grundsätzlich sind alle Kosten abzugsfähig, die für eine standesgemäße Beerdigung notwendig sind und bis zur Errichtung der Grabstätte anfallen. Sie müssen in einem angemessenen Rahmen liegen, der sich nach der Lebensstellung des Verstorbenen richtet.

Hier ist eine detaillierte Aufzählung der üblichen Positionen, die den Nachlass und damit den Pflichtteil mindern können:

Leistungen des Bestattungsunternehmens

Bestattungsart:

Kosten für die eigentliche Bestattung (z. B. Erdbestattung, Feuerbestattung, Seebestattung).

Vorbereitung:

Überführung, hygienische Versorgung, Ankleiden und Einsargen des Verstorbenen.

Sarg/Urne:

Angemessene Kosten für Sarg oder Urne.

Aufbahrung/Trauerhalle:

Miete oder Gebühren für die Nutzung einer Trauerhalle/Kapelle.

Personal:

Kosten für die Durchführung der Bestattung.

Friedhofsgebühren und Grabstätte

Grabnutzungsgebühren:

Die Gebühren für die erstmalige Zuweisung und Nutzung der Grabstätte (Erwerb des Nutzungsrechts).

Beisetzungsgebühren:

Gebühren für das Ausheben und Schließen des Grabes.

Welche Kosten rund um die Bestattung mindern den Pflichtteil?

Kremationskosten:

Falls eine Einäscherung erfolgte, die Kosten des Krematoriums.

Grabmalgestaltung und -errichtung:

Kosten für den Grabstein, die Grabeinfassung und die erstmalige Bepflanzung der Grabstätte (Erstherstellung).

Zeremonielle Kosten und Formalitäten

Trauerfeier:

Kosten für die Ausrichtung einer üblichen und angemessenen Trauerfeier, einschließlich Miete, Dekoration und ggf. einem Geistlichen oder Trauerredner.

Drucksachen:

Kosten für Todesanzeigen, Danksagungen (Druck und Versand).

Blumenschmuck:

Angemessene Kosten für den Blumenschmuck bei der Trauerfeier und der Beisetzung.

Musikalische Untermalung:

Ggf. Honorare für Musiker, Organisten oder Sänger im Rahmen der Trauerfeier.

Behörden und Dokumente:

Gebühren für die Ausstellung der Sterbeurkunde und andere notwendige behördliche Unterlagen.

Sonstige Kosten

Reisekosten: Angemessene und notwendige Reisekosten für Erben, um an der Bestattung teilzunehmen.

Kosten der Wertermittlung:

Die Kosten für Sachverständigengutachten zur Wertermittlung von Nachlassgegenständen (z. B. Immobilien) mindern ebenfalls den Nachlasswert.

Wichtige Kosten, die den Pflichtteil NICHT mindern

Hier ist der wichtigste Punkt, bei dem es häufig zu Streit kommt:

Laufende Grabpflegekosten:

Die Kosten für die langfristige Instandhaltung und Pflege der Grabstätte sowie für Grabschmuck (über die Erstbepflanzung hinaus) sind grundsätzlich nicht vom Nachlass abziehbar und mindern den Pflichtteil nicht.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass die Grabpflege nur eine „sittliche Verpflichtung“ der Erben ist und keine Nachlassverbindlichkeit im erbrechtlichen Sinne darstellt. Dies gilt selbst dann, wenn der Erblasser die Grabpflege im Testament als Auflage angeordnet hat.

Kosten der eigentlichen Beerdigung (Bestatter, Sarg, Gebühren, Trauerfeier, Erstbepflanzung) JA Gilt als Nachlassverbindlichkeit (§ 1968 BGB) und ist notwendig und angemessen.

Laufende Grabpflege (über die Erstanlage hinaus) NEIN Ist nur eine sittliche Pflicht der Erben, keine Nachlassverbindlichkeit.

Wichtig:

Alle aufgeführten Kostenpositionen sind nur dann abzugsfähig, wenn sie angemessen sind, d. h. sie dürfen nicht unverhältnismäßig hoch sein und müssen der Lebensstellung und den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechen.

Zusammenfassung

Der Pflichtteil wird nur durch die unmittelbaren, notwendigen und angemessenen Kosten des Bestattungsaktes sowie die Erstanlage des Grabes geschmälert. Die langfristige Pflege des Grabes müssen die Erben (oder andere Verpflichtete) selbst tragen, ohne dass dies den Pflichtteil des Enterbten reduziert.

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