Welche Krankenbehandlungskosten kann ich einem Minijobber steuerfrei ersetzen?

August 23, 2026

Grundsätzlich gilt: Erstattet ein Arbeitgeber seinem Minijobber einfach so private ärztliche Behandlungskosten, zählt dies als steuer– und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Das ist bei einem Minijob besonders riskant, da durch solche Erstattungen schnell die gesetzliche Verdienstgrenze (538 Euro im Jahr 2024 / 556 Euro im Jahr 2025) überschritten wird und der Minijob voll sozialversicherungspflichtig werden kann.

Es gibt im deutschen Steuerrecht jedoch vier legale Wege, wie Sie gesundheitsbezogene Kosten steuer- und beitragsfrei übernehmen können:

1. Direkte Erstattung: Krankheitsbeihilfe (R 3.11 LStR)

Sie können einem Minijobber zur Linderung von finanziellen Belastungen durch eine konkrete Krankheit bis zu 600 Euro pro Kalenderjahr steuer- und beitragsfrei erstatten (sog. Notstandsbeihilfe). Das eignet sich genau für Krankenbehandlungskosten, die die gesetzliche oder private Krankenkasse nicht oder nicht voll übernimmt.

  • Welche Kosten sind das? Z. B. Eigenanteile beim Zahnersatz, privat zu zahlende Sehhilfen (Brille/Kontaktlinsen), Zuzahlungen für Medikamente, Krankenhausaufenthalte, ärztlich verordnete Physiotherapie oder Heilpraktikerkosten.
  • Voraussetzung: Der Arbeitnehmer muss die entstandenen Kosten durch Rechnungen oder Quittungen nachweisen. Die Kopien dieser Belege gehören als Nachweis ins Lohnkonto.
  • Achtung, Betriebsgröße:
    • Haben Sie weniger als 5 Arbeitnehmer, können Sie die 600 Euro völlig formlos an einzelne Mitarbeiter auszahlen.
    • Haben Sie 5 oder mehr Arbeitnehmer, gelten strenge formelle Hürden. Die Beihilfe darf dann nicht willkürlich gewährt werden, sondern muss nach festen, einheitlichen betrieblichen Grundsätzen (z. B. nach Anhörung eines Betriebsrats/Arbeitnehmervertreters) oder über eine Unterstützungskasse ausgezahlt werden.

2. Indirekte Erstattung: Betriebliche Krankenversicherung (50-Euro-Sachbezug)

Wenn Sie Behandlungskosten rechtssicher und unbürokratisch bezuschussen wollen, ist dies für viele Betriebe heute der Standardweg: Sie schließen als Arbeitgeber für den Minijobber eine private Krankenzusatzversicherung (bKV) ab (z. B. ein „Gesundheitsbudget“ von 300 Euro im Jahr, das der Mitarbeiter flexibel für Zahnbehandlungen, Massagen oder Brillen nutzen kann).

  • Steuerfrei bis 50 Euro im Monat: Solange die monatliche Versicherungsprämie zusammen mit eventuellen anderen Sachbezügen (wie z. B. Tank- oder Shoppinggutscheinen) die Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro im Monat (Paragraf 8 Abs. 2 EStG) nicht übersteigt, bleibt sie komplett steuer- und abgabenfrei. Der Minijobber reicht seine Arztrechnungen dann einfach selbst bei der Versicherung ein.

3. Kosten im eigenbetrieblichen Interesse (Unbegrenzt steuerfrei)

Medizinische Leistungen, die überwiegend im Interesse Ihres Betriebs liegen (z. B. aus Gründen des Arbeitsschutzes), gelten gar nicht erst als Arbeitslohn. Sie können in unbegrenzter Höhe steuerfrei übernommen werden. Dazu gehören:

  • Bildschirmarbeitsplatzbrillen, sofern sie vor dem Kauf von einem Augen- oder Betriebsarzt explizit für die Arbeit am Monitor verordnet wurden (eine normale private Lesebrille zählt nicht!).
  • Gesetzliche arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (sog. G-Untersuchungen).
  • Beruflich veranlasste Schutzimpfungen (z. B. Grippeimpfung, die der Betrieb anbietet, oder eine Hepatitis-Impfung für Pflegekräfte).

4. Betriebliche Gesundheitsförderung (Paragraf 3 Nr. 34 EStG)

Hier geht es nicht um die Behandlung akuter Krankheiten, sondern um deren Vorbeugung. Sie können zusätzlich bis zu 600 Euro pro Kalenderjahr steuer- und beitragsfrei für Prävention erstatten:

  • Was geht: Von den Krankenkassen zertifizierte Präventionskurse (z. B. Rückenschule, Yoga, Stressbewältigung, Ernährungsberatung oder Raucherentwöhnung).
  • Was nicht geht: Normale Fitnessstudio-Beiträge oder reine Wellness-Massagen ohne medizinische Notwendigkeit.

Wichtige Grundregel für die Praxis:

Für alle genannten steuerfreien Extras gilt das sogenannte Zusätzlichkeitserfordernis. Die Leistungen müssen immer zusätzlich zum ohnehin vertraglich geschuldeten Lohn gewährt werden. Sie dürfen dem Minijobber also nicht einfach den vertraglichen Lohn kürzen (Entgeltumwandlung), um stattdessen eine Arztrechnung steuerfrei auszugleichen.

Tipp: Da gerade bei direkten Zuschüssen (wie der Krankheitsbeihilfe) die Deutsche Rentenversicherung bei Betriebsprüfungen genau hinsieht und formale Fehler teuer werden können, sollten Sie die genaue Umsetzung und Dokumentation im Lohnkonto vorab kurz mit Ihrem Steuerberater oder Lohnbüro absprechen.

RA und Notar Krau

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