
Grundsätzlich gilt: Erstattet ein Arbeitgeber seinem Minijobber einfach so private ärztliche Behandlungskosten, zählt dies als steuer– und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Das ist bei einem Minijob besonders riskant, da durch solche Erstattungen schnell die gesetzliche Verdienstgrenze (538 Euro im Jahr 2024 / 556 Euro im Jahr 2025) überschritten wird und der Minijob voll sozialversicherungspflichtig werden kann.
Es gibt im deutschen Steuerrecht jedoch vier legale Wege, wie Sie gesundheitsbezogene Kosten steuer- und beitragsfrei übernehmen können:
Sie können einem Minijobber zur Linderung von finanziellen Belastungen durch eine konkrete Krankheit bis zu 600 Euro pro Kalenderjahr steuer- und beitragsfrei erstatten (sog. Notstandsbeihilfe). Das eignet sich genau für Krankenbehandlungskosten, die die gesetzliche oder private Krankenkasse nicht oder nicht voll übernimmt.
Wenn Sie Behandlungskosten rechtssicher und unbürokratisch bezuschussen wollen, ist dies für viele Betriebe heute der Standardweg: Sie schließen als Arbeitgeber für den Minijobber eine private Krankenzusatzversicherung (bKV) ab (z. B. ein „Gesundheitsbudget“ von 300 Euro im Jahr, das der Mitarbeiter flexibel für Zahnbehandlungen, Massagen oder Brillen nutzen kann).
Medizinische Leistungen, die überwiegend im Interesse Ihres Betriebs liegen (z. B. aus Gründen des Arbeitsschutzes), gelten gar nicht erst als Arbeitslohn. Sie können in unbegrenzter Höhe steuerfrei übernommen werden. Dazu gehören:
Hier geht es nicht um die Behandlung akuter Krankheiten, sondern um deren Vorbeugung. Sie können zusätzlich bis zu 600 Euro pro Kalenderjahr steuer- und beitragsfrei für Prävention erstatten:
Für alle genannten steuerfreien Extras gilt das sogenannte Zusätzlichkeitserfordernis. Die Leistungen müssen immer zusätzlich zum ohnehin vertraglich geschuldeten Lohn gewährt werden. Sie dürfen dem Minijobber also nicht einfach den vertraglichen Lohn kürzen (Entgeltumwandlung), um stattdessen eine Arztrechnung steuerfrei auszugleichen.
Tipp: Da gerade bei direkten Zuschüssen (wie der Krankheitsbeihilfe) die Deutsche Rentenversicherung bei Betriebsprüfungen genau hinsieht und formale Fehler teuer werden können, sollten Sie die genaue Umsetzung und Dokumentation im Lohnkonto vorab kurz mit Ihrem Steuerberater oder Lohnbüro absprechen.
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