Welche Reaktionsmöglichkeiten habe ich gegen eine Änderungskündigung?

Juli 16, 2024

Welche Reaktionsmöglichkeiten habe ich gegen eine Änderungskündigung?

Von RA und Notar Krau

Bei einer Änderungskündigung bietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen.

Diese Art der Kündigung kann verschiedene Reaktionsmöglichkeiten für den Arbeitnehmer mit sich bringen:

Annahme der Änderungskündigung:

Der Arbeitnehmer akzeptiert die neuen Bedingungen.

Das Arbeitsverhältnis wird zu den vom Arbeitgeber vorgeschlagenen geänderten Bedingungen fortgesetzt.


Ablehnung der Änderungskündigung:

Der Arbeitnehmer lehnt die geänderten Bedingungen ab. In diesem Fall endet das Arbeitsverhältnis zum Ende der Kündigungsfrist.

Der Arbeitnehmer kann jedoch gegen die Kündigung klagen, wenn er der Meinung ist, dass diese sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen unwirksam ist.

Welche Reaktionsmöglichkeiten habe ich gegen eine Änderungskündigung?


Änderungsschutzklage:

Der Arbeitnehmer nimmt die Änderungskündigung unter Vorbehalt an und erhebt gleichzeitig eine Änderungsschutzklage beim Arbeitsgericht.

Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer die geänderten Bedingungen zunächst akzeptiert, aber gerichtlich überprüfen lässt, ob die Änderungen sozial gerechtfertigt sind.


Wenn das Gericht feststellt, dass die Änderungen nicht sozial gerechtfertigt sind, bleibt das Arbeitsverhältnis zu den ursprünglichen Bedingungen bestehen.


Stellt das Gericht fest, dass die Änderungen gerechtfertigt sind, wird das Arbeitsverhältnis zu den geänderten Bedingungen fortgesetzt.


Verhandeln mit dem Arbeitgeber:

Der Arbeitnehmer kann versuchen, mit dem Arbeitgeber über die Bedingungen der Änderungskündigung zu verhandeln, um eventuell bessere Konditionen zu erreichen.


Es ist wichtig, dass der Arbeitnehmer bei einer Änderungskündigung schnell handelt, da es Fristen zu beachten gibt.

Welche Reaktionsmöglichkeiten habe ich gegen eine Änderungskündigung?

Insbesondere muss eine Änderungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden.

Im Zweifelsfall ist es ratsam, sich rechtzeitig von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen, um die beste Vorgehensweise in der individuellen Situation zu klären.

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