Welche Rechte habe ich als Mieter bei einem Mangel an der Mietsache?
Von RA und Notar Krau
Als Mieter haben Sie bei einem Mangel an der Mietsache verschiedene Rechte, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt sind:
Gemäß § 536 BGB kann der Mieter bei einem Mangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert, die Miete mindern.
Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt dabei außer Betracht.
Die Minderung tritt automatisch ein, ohne dass es einer besonderen Erklärung des Mieters bedarf
Nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten.
Tritt ein Mangel auf, so hat der Vermieter diesen zu beseitigen
Ist der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug, kann der Mieter gemäß § 536a Abs. 2 BGB den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen
Unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere wenn dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht gewährt wird und eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist, kann der Mieter gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB das Mietverhältnis außerordentlich und fristlos kündigen
Es ist wichtig, dass der Mieter den Mangel dem Vermieter unverzüglich anzeigt, um seine Rechte geltend machen zu können. Unterlässt der Mieter die Anzeige und kann der Vermieter deshalb keine Abhilfe schaffen, ist der Mieter zu einer Mietminderung nicht berechtigt
Außerdem kann der Mieter keinen Ersatz für Aufwendungen zur Mangelbeseitigung verlangen, wenn er eigenmächtig handelt, ohne dass der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug ist oder eine Notmaßnahme vorliegt