
Welche Rechte habe ich als Schwangere in der Probezeit?
Von RA und Notar Krau
Schwangere Arbeitnehmerinnen genießen auch während der Probezeit besonderen Schutz nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG).
Der Kündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen nach Paragraf 17 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG tritt mit dem tatsächlichen Vorliegen einer Schwangerschaft zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung in Kraft
Dies bedeutet, dass Arbeitgeberinnen während der Schwangerschaft und bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung nicht kündigen dürfen,
es sei denn, sie haben eine Genehmigung der zuständigen Behörde eingeholt
Die schwangere Arbeitnehmerin soll dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie davon Kenntnis hat
Dies dient dazu, den Schutz der schwangeren Arbeitnehmerin zu gewährleisten, da der Arbeitgeber ohne diese Kenntnis den besonderen Schutz nicht umsetzen kann.
Zusätzlich zu dem Kündigungsschutz haben schwangere Arbeitnehmerinnen Anspruch auf Mutterschutzleistungen,
wie zum Beispiel Mutterschaftsgeld, und dürfen während der Schutzfristen vor und nach der Geburt nicht beschäftigt werden
Auch sind bestimmte Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen, die die Gesundheit von Mutter und Kind gefährden könnten, verboten
Zusammengefasst stehen schwangeren Arbeitnehmerinnen während der Probezeit dieselben Rechte zu wie nach der Probezeit,
einschließlich des besonderen Kündigungsschutzes und des Anspruchs auf Mutterschutzleistungen.
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