
Welche Rechtsbehelfe gibt es im selbständigen Beweisverfahren?
Im selbständigen Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO ist der Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags auf Durchführung des Verfahrens die sofortige Beschwerde (§ 567 ZPO), während der Beschluss, mit dem das selbständige Beweisverfahren angeordnet wird, für den Antragsgegner unanfechtbar ist (§ 490 Abs. 2 S. 2 ZPO)
Der Antragsteller kann also gegen die Ablehnung seines Antrags Beschwerde einlegen, dem Antragsgegner steht gegen die Anordnung des Verfahrens kein Rechtsbehelf zu
Die Literatur und Rechtsprechung bestätigen einhellig, dass die Anfechtung der Anordnung des selbständigen Beweisverfahrens für den Antragsgegner ausgeschlossen ist, während dem Antragsteller die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung offensteht
Auch der BGH betont, dass die Anordnung keine irreparablen Beeinträchtigungen für den Antragsgegner bewirkt und daher keine Anfechtung zulässig ist
Die Ablehnung eines Sachverständigen ist – wie im Hauptsacheverfahren – zulässig
Andere prozessuale Maßnahmen wie Streitverkündung oder Beitritt Dritter sind möglich, aber keine eigentlichen Rechtsbehelfe im engeren Sinne.
Zusammenfassend ist der Rechtsbehelf im selbständigen Beweisverfahren für den Antragsteller die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung, für den Antragsgegner besteht gegen die Anordnung kein Rechtsbehelf
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