Welche Rechtsbehelfe gibt es im selbständigen Beweisverfahren?

März 8, 2026

Welche Rechtsbehelfe gibt es im selbständigen Beweisverfahren?

Im selbständigen Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO ist der Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags auf Durchführung des Verfahrens die sofortige Beschwerde (§ 567 ZPO), während der Beschluss, mit dem das selbständige Beweisverfahren angeordnet wird, für den Antragsgegner unanfechtbar ist (§ 490 Abs. 2 S. 2 ZPO) 

Der Antragsteller kann also gegen die Ablehnung seines Antrags Beschwerde einlegen, dem Antragsgegner steht gegen die Anordnung des Verfahrens kein Rechtsbehelf zu 

Weitere Rechtsbehelfe im Verfahren sind:

  • Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 406 ZPO analog) 
  • Rechtsbehelfe gegen einzelne Maßnahmen, etwa gegen die Herausgabe eines Gutachtens bei Verletzung von Geschäftsgeheimnissen (z. B. durch einstweilige Verfügung) 
  • Wiederholung eines abgelehnten Antrags bei verbesserter Glaubhaftmachung der Voraussetzungen möglich 

Welche Rechtsbehelfe gibt es im selbständigen Beweisverfahren?

Meinungsstand: 

Die Literatur und Rechtsprechung bestätigen einhellig, dass die Anfechtung der Anordnung des selbständigen Beweisverfahrens für den Antragsgegner ausgeschlossen ist, während dem Antragsteller die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung offensteht 

Auch der BGH betont, dass die Anordnung keine irreparablen Beeinträchtigungen für den Antragsgegner bewirkt und daher keine Anfechtung zulässig ist 

Die Ablehnung eines Sachverständigen ist – wie im Hauptsacheverfahren – zulässig 

Andere prozessuale Maßnahmen wie Streitverkündung oder Beitritt Dritter sind möglich, aber keine eigentlichen Rechtsbehelfe im engeren Sinne.

Zusammenfassend ist der Rechtsbehelf im selbständigen Beweisverfahren für den Antragsteller die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung, für den Antragsgegner besteht gegen die Anordnung kein Rechtsbehelf

RA und Notar Krau

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.