
Welche Regelungen zum Weisungsrecht des Arbeitgebers gelten im Homeoffice?
ist in § 106 Gewerbeordnung (GewO) geregelt und umfasst grundsätzlich Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung, soweit diese nicht durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Im Homeoffice gilt: Der Arbeitgeber kann die Arbeit im Homeoffice grundsätzlich nicht einseitig im Wege des Direktionsrechts anordnen, wenn der Arbeitsort vertraglich auf den Betrieb festgelegt ist; hierfür bedarf es einer ausdrücklichen (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) oder konkludenten Vereinbarung. Ebenso wenig besteht ein allgemeiner Anspruch des Arbeitnehmers auf Homeoffice, sofern dies nicht vereinbart wurde.
Wurde Homeoffice vereinbart, kann der Arbeitgeber – sofern kein vertraglicher Ausschluss oder eine abweichende Regelung besteht – im Rahmen des § 106 GewO nach billigem Ermessen nähere Vorgaben zu Inhalt, Zeit und Modalitäten der Arbeit machen. Die Ausübung des Weisungsrechts ist dabei an die Interessen beider Parteien gebunden und muss insbesondere die Schutzinteressen des Arbeitnehmers (z. B. Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 GG) berücksichtigen.
Zutrittsrechte des Arbeitgebers zur Wohnung bedürfen stets einer ausdrücklichen Vereinbarung und der Zustimmung des Arbeitnehmers im Einzelfall.
ist nur möglich, wenn dies in der Homeoffice-Vereinbarung ausdrücklich vorbehalten wurde; andernfalls ist eine Änderungskündigung erforderlich. Die Rückkehr ins Büro kann nach billigem Ermessen verlangt werden, sofern die Interessenlage dies rechtfertigt und keine entgegenstehenden Vereinbarungen bestehen.
besteht Einigkeit darüber, dass das Weisungsrecht im Homeoffice durch die vertraglichen und gesetzlichen Rahmenbedingungen begrenzt ist und insbesondere die Grundrechte des Arbeitnehmers (z. B. Schutz der Wohnung) zu beachten sind. Eine einseitige Anordnung von Homeoffice ist nur in besonderen Not- oder Gefährdungslagen (z. B. Pandemie) ausnahmsweise zulässig, sofern dies dem billigen Ermessen entspricht.
Diese Grundsätze werden in Literatur und Rechtsprechung übereinstimmend vertreten
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