Welche Regelungen zum Weisungsrecht des Arbeitgebers gelten im Homeoffice?

März 8, 2026

Welche Regelungen zum Weisungsrecht des Arbeitgebers gelten im Homeoffice?

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers

ist in § 106 Gewerbeordnung (GewO) geregelt und umfasst grundsätzlich Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung, soweit diese nicht durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Im Homeoffice gilt: Der Arbeitgeber kann die Arbeit im Homeoffice grundsätzlich nicht einseitig im Wege des Direktionsrechts anordnen, wenn der Arbeitsort vertraglich auf den Betrieb festgelegt ist; hierfür bedarf es einer ausdrücklichen (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) oder konkludenten Vereinbarung. Ebenso wenig besteht ein allgemeiner Anspruch des Arbeitnehmers auf Homeoffice, sofern dies nicht vereinbart wurde.

Wurde Homeoffice vereinbart, kann der Arbeitgeber – sofern kein vertraglicher Ausschluss oder eine abweichende Regelung besteht – im Rahmen des § 106 GewO nach billigem Ermessen nähere Vorgaben zu Inhalt, Zeit und Modalitäten der Arbeit machen. Die Ausübung des Weisungsrechts ist dabei an die Interessen beider Parteien gebunden und muss insbesondere die Schutzinteressen des Arbeitnehmers (z. B. Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 GG) berücksichtigen.

Welche Regelungen zum Weisungsrecht des Arbeitgebers gelten im Homeoffice?

Zutrittsrechte des Arbeitgebers zur Wohnung bedürfen stets einer ausdrücklichen Vereinbarung und der Zustimmung des Arbeitnehmers im Einzelfall.

Eine einseitige Beendigung oder Änderung der Homeoffice-Tätigkeit durch den Arbeitgeber

ist nur möglich, wenn dies in der Homeoffice-Vereinbarung ausdrücklich vorbehalten wurde; andernfalls ist eine Änderungskündigung erforderlich. Die Rückkehr ins Büro kann nach billigem Ermessen verlangt werden, sofern die Interessenlage dies rechtfertigt und keine entgegenstehenden Vereinbarungen bestehen.

In der Literatur und Rechtsprechung

besteht Einigkeit darüber, dass das Weisungsrecht im Homeoffice durch die vertraglichen und gesetzlichen Rahmenbedingungen begrenzt ist und insbesondere die Grundrechte des Arbeitnehmers (z. B. Schutz der Wohnung) zu beachten sind. Eine einseitige Anordnung von Homeoffice ist nur in besonderen Not- oder Gefährdungslagen (z. B. Pandemie) ausnahmsweise zulässig, sofern dies dem billigen Ermessen entspricht.

Zusammenfassend gilt:

  • Das Weisungsrecht nach § 106 GewO ist im Homeoffice durch Vertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag und Grundrechte begrenzt.
  • Ohne Vereinbarung kann Homeoffice weder einseitig angeordnet noch eingefordert werden.
  • Bei bestehender Homeoffice-Regelung kann der Arbeitgeber im Rahmen des billigen Ermessens nähere Vorgaben machen, muss aber die Interessen des Arbeitnehmers und den Schutz der Wohnung beachten.
  • Änderungen oder Beendigungen der Homeoffice-Tätigkeit bedürfen einer entsprechenden vertraglichen Grundlage oder, falls diese fehlt, einer Änderungskündigung.

Diese Grundsätze werden in Literatur und Rechtsprechung übereinstimmend vertreten

RA und Notar Krau

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