Welche Regelungen zur Arbeitszeit gelten im Homeoffice?
Für Arbeitnehmer im Homeoffice gelten grundsätzlich die gleichen arbeitszeitrechtlichen Regelungen wie für die Arbeit im Betrieb.
Maßgeblich ist das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), insbesondere die tägliche Höchstarbeitszeit von acht Stunden, die nur unter bestimmten Voraussetzungen auf bis zu zehn Stunden verlängert werden darf, sofern im Ausgleichszeitraum der Durchschnitt von acht Stunden werktäglich nicht überschritten wird (§ 3 ArbZG).
Auch die Vorschriften zu Ruhepausen, Ruhezeiten sowie das Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit (§§ 4, 5, 9 ArbZG) sind im Homeoffice uneingeschränkt zu beachten.
ist vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen zu berechnen (§ 2 ArbZG). Die Einhaltung dieser Vorgaben liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers, auch wenn im Homeoffice häufig Vertrauensarbeitszeit vereinbart wird.
Seit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des Europäischen Gerichtshofs besteht eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung, die auch im Homeoffice gilt; der Arbeitgeber muss Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit erfassen lassen, kann dies aber auf den Arbeitnehmer delegieren, bleibt jedoch für die Kontrolle verantwortlich.
können abweichende Regelungen zur Verteilung und Lage der Arbeitszeit vorsehen, dürfen jedoch die gesetzlichen Höchstgrenzen nicht überschreiten. Bei der Festlegung der Arbeitszeit im Homeoffice ist zudem das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu beachten.
besteht Einigkeit darüber, dass das Arbeitszeitgesetz im Homeoffice uneingeschränkt gilt und der Arbeitgeber für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben verantwortlich bleibt, auch wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit selbst einteilt. Die Rechtsprechung bestätigt die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung unabhängig vom Arbeitsort. Abweichende Meinungen bestehen nicht.
Auch im Homeoffice gelten die gesetzlichen Arbeitszeitvorschriften des ArbZG einschließlich der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung, der Begrenzung der täglichen Arbeitszeit, der Pausen- und Ruhezeiten sowie des Sonn- und Feiertagsarbeitsverbots. Der Arbeitgeber bleibt für die Einhaltung verantwortlich, auch wenn er die Aufzeichnungspflicht auf den Arbeitnehmer überträgt
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