Welchen steuerlichen Freibetrag hat ein Adoptivkind nach den Adoptiveltern?

November 13, 2025

Welchen steuerlichen Freibetrag hat ein Adoptivkind nach den Adoptiveltern?

Der steuerliche Freibetrag für ein Adoptivkind nach seinen Adoptiveltern ist derselbe wie für ein leibliches Kind. Dies ist ein sehr wichtiger Punkt. Es gibt keinen Unterschied. Das Gesetz sieht Adoptivkinder und leibliche Kinder gleich.


🎁 Was ist ein Freibetrag?

Zuerst müssen wir verstehen, was ein Freibetrag ist. Ein Freibetrag ist eine bestimmte Geldmenge. Diese Geldmenge bleibt steuerfrei. Das bedeutet, Sie müssen auf diesen Teil des Geldes keine Erbschaftsteuer zahlen. Sie erben zum Beispiel 500.000 Euro. Der Freibetrag beträgt 400.000 Euro. Dann müssen Sie nur auf die restlichen 100.000 Euro Steuern zahlen. Der Freibetrag reduziert also die Steuerlast. Die Steuerlast ist die Menge an Steuern, die Sie zahlen müssen.


🏡 Das Verhältnis der Adoptiveltern zum Adoptivkind

Das deutsche Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz regelt dies. Dieses Gesetz ist für das Erben und das Schenken von Vermögen wichtig. Ein Adoptivkind wird durch die Adoption rechtlich vollständig in die neue Familie aufgenommen. Adoption bedeutet die Annahme als eigenes Kind. Die Adoption ist ein amtlicher Vorgang. Er macht das Kind rechtlich zum Kind der Adoptiveltern. Es hat dann die gleichen Rechte und Pflichten wie ein leibliches Kind.


💰 Die Steuerklasse und der Freibetrag

Das ist entscheidend für die Erbschaftsteuer. Die Höhe des Freibetrags hängt von der Steuerklasse ab. Die Steuerklasse richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad. Der Verwandtschaftsgrad beschreibt, wie nah Sie mit der verstorbenen Person verwandt waren.

Welchen steuerlichen Freibetrag hat ein Adoptivkind nach den Adoptiveltern?

Da ein Adoptivkind einem leiblichen Kind gleichgestellt ist, gehört es zur Steuerklasse I. Die Steuerklasse I ist die günstigste Steuerklasse. Sie gilt für Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder. Und eben auch für Adoptivkinder.

In dieser Steuerklasse I hat jedes Kind – ob leiblich oder adoptiert – einen persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro.

  • Beispiel: Die Adoptiveltern sterben. Das Adoptivkind erbt 450.000 Euro.
  • Der Freibetrag beträgt 400.000 Euro.
  • Nur 50.000 Euro (450.000 Euro minus 400.000 Euro) sind steuerpflichtig.

Dieser Freibetrag von 400.000 Euro gilt pro Elternteil. Das heißt, wenn beide Adoptivelternteile nacheinander versterben, kann das Kind den Freibetrag zweimal nutzen.


👶 Erbschaft von den leiblichen Eltern

Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft die leiblichen Eltern. Mit der vollständigen Adoption erlöschen die rechtlichen Beziehungen zu den leiblichen Eltern. Das bedeutet, das Adoptivkind hat keinen gesetzlichen Erbanspruch mehr gegenüber seinen leiblichen Eltern. Es hat dann auch keinen hohen Freibetrag mehr bei einer Erbschaft von den leiblichen Eltern. Bei der Erbschaft von leiblichen Verwandten, die nicht die Adoptiveltern sind, fällt das Kind in die Steuerklasse III. Der Freibetrag dort beträgt nur 20.000 Euro.


🔑 Zusammenfassung

Ein Adoptivkind hat nach seinen Adoptiveltern den gleichen steuerlichen Freibetrag wie ein leibliches Kind. Dieser Freibetrag beträgt 400.000 Euro. Das ist die höchstmögliche Freibetragsgrenze für Kinder. Das liegt an der rechtlichen Gleichstellung durch die Adoption. Dies soll die Familie schützen. Es soll die finanzielle Belastung für die Hinterbliebenen mindern.

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