Welchen steuerlichen Freibetrag hat ein Stiefkind nach dem Stiefvater?
Ihr Stiefkind erbt von seinem Stiefvater. Es stellt sich die Frage nach den Steuern. Wie viel Geld darf das Stiefkind behalten? Dafür gibt es einen Freibetrag. Ein Freibetrag ist ein Betrag. Bis zu dieser Höhe müssen Sie keine Steuern zahlen. Er wird vom Erbe abgezogen. Nur der Restbetrag wird besteuert.
Der deutsche Staat behandelt Stiefkinder besonders gut. Sie werden gleich wie leibliche Kinder behandelt. Dies ist wichtig für die Erbschaftssteuer. Erbschaftssteuer ist die Steuer auf das geerbte Vermögen. Das ist in § 15 Abs. 1 Nr. 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) geregelt. Dieser Paragraf legt die Steuerklasse fest. Die Steuerklasse bestimmt den Freibetrag.
Das Stiefkind wird in die Steuerklasse I eingeordnet. Diese Steuerklasse ist die günstigste. Sie gilt für die engsten Verwandten. Dazu gehören die Kinder. Auch Stiefkinder fallen darunter.
In dieser Steuerklasse hat das Stiefkind einen hohen Freibetrag. Dieser Freibetrag beträgt 400.000 Euro. Das ist sehr viel Geld. Bis zu dieser Summe ist das Erbe steuerfrei. Nur der Betrag, der diese 400.000 Euro übersteigt, wird besteuert.
Beispiel: Ein Stiefvater hinterlässt seinem Stiefkind 500.000 Euro.
Ein Stiefkind ist ein Kind. Es ist das Kind Ihres Ehepartners oder Lebenspartners. Es ist nicht Ihr leibliches Kind. Sie sind aber verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Diese Beziehung muss zum Zeitpunkt des Todes bestehen. Sie müssen offiziell verbunden sein. Das ist die Voraussetzung. Nur dann gilt der hohe Freibetrag.
Wenn die Ehe oder Partnerschaft geschieden ist, gilt der hohe Freibetrag nicht mehr. Dann gilt das Stiefkind als fremde Person. Fremde Personen haben einen viel kleineren Freibetrag. Er beträgt dann nur 20.000 Euro. Das ist ein großer Unterschied. Die Partnerschaft muss also bis zum Tod bestehen.
Neben dem Freibetrag von 400.000 Euro gibt es noch einen Versorgungsfreibetrag. Das ist ein zusätzlicher Freibetrag. Er soll die Versorgung sichern. Aber Achtung: Das Stiefkind bekommt diesen Versorgungsfreibetrag nicht. Dieser ist nur für leibliche Kinder vorgesehen. Er hängt vom Alter des Kindes ab. Er liegt zwischen 10.300 Euro und 52.000 Euro. Stiefkinder müssen sich mit dem 400.000 Euro-Freibetrag begnügen. Dieser ist aber schon sehr hoch.
Ein Stiefkind wird einem leiblichen Kind gleichgestellt. Das gilt für die Erbschaftssteuer. Das Stiefkind kommt in die Steuerklasse I. Der steuerliche Freibetrag beträgt 400.000 Euro. Dieses Geld ist steuerfrei. Die Ehe oder Lebenspartnerschaft muss bis zum Tod bestanden haben.
Nur der Betrag über 400.000 Euro wird besteuert. Die Höhe der Steuer hängt von der Höhe des Restbetrages ab. Die Steuersätze beginnen bei 7 Prozent. Sie steigen mit der Höhe des Erbes. Sie können bis zu 30 Prozent betragen. Dies gilt alles in der Steuerklasse I.
Es ist ratsam, sich beraten zu lassen. Ein Steuerberater oder ein Fachanwalt für Erbrecht hilft Ihnen dabei. So nutzen Sie alle Vorteile. Sie zahlen nur die nötigen Steuern.