
Welcher Form bedarf der Pflichtteilsverzicht?
Der Pflichtteilsverzicht ist eine Vereinbarung, mit der jemand auf sein gesetzliches Recht auf einen Pflichtteil am Erbe verzichtet. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch, den bestimmte nahe Angehörige (zum Beispiel Kinder oder Ehepartner) haben, wenn sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag vom Erbe ausgeschlossen werden. Wer auf seinen Pflichtteil verzichtet, kann später keinen Pflichtteilsanspruch mehr geltend machen .
Manchmal möchten Eltern oder andere Erblasser schon zu Lebzeiten regeln, wie ihr Vermögen nach dem Tod verteilt wird. Wenn ein Kind oder ein anderer Pflichtteilsberechtigter auf den Pflichtteil verzichtet, kann der Erblasser freier über sein Vermögen bestimmen. Oft erhält die verzichtende Person dafür eine Abfindung, also eine Geldzahlung oder einen anderen Vorteil .
Der Pflichtteilsverzicht muss immer in einer besonderen Form abgeschlossen werden: Er muss notariell beurkundet werden. Das bedeutet, dass ein Notar den Vertrag aufsetzt und beide Parteien – also der Erblasser und der Pflichtteilsberechtigte – den Vertrag beim Notar unterschreiben. Der Notar prüft, ob beide die Bedeutung des Verzichts verstanden haben, und sorgt dafür, dass alles rechtlich korrekt abläuft.
Wichtig: Ein einfacher schriftlicher Vertrag, den Sie zu Hause aufsetzen, reicht nicht aus. Auch ein mündlicher Verzicht ist unwirksam. Nur die notarielle Beurkundung macht den Pflichtteilsverzicht gültig
Der Pflichtteilsverzicht ist ein Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten. Beide müssen den Vertrag beim Notar unterschreiben. Es reicht nicht, wenn nur einer unterschreibt. Der Vertrag ist nur gültig, wenn beide Parteien zustimmen und der Notar dies beurkundet
Der Pflichtteilsverzicht kann nur zu Lebzeiten des Erblassers abgeschlossen werden. Nach dem Tod des Erblassers ist ein Pflichtteilsverzicht nicht mehr möglich. Dann kann nur noch auf einen bereits entstandenen Pflichtteilsanspruch verzichtet werden, was rechtlich etwas anderes ist
Im Vertrag steht, dass der Pflichtteilsberechtigte auf seinen Pflichtteil verzichtet. Oft wird auch festgelegt, ob der Verzicht nur für den Pflichtteil oder auch für den Erbteil gilt. Es kann auch vereinbart werden, dass der Verzicht nur für bestimmte Teile des Nachlasses gilt, zum Beispiel für ein bestimmtes Haus oder einen Betrieb. Manchmal wird auch eine Abfindung vereinbart, die der Verzichtende als Ausgleich erhält
Tipp: Es ist wichtig, im Vertrag genau zu regeln, auf was verzichtet wird und ob eine Abfindung gezahlt wird. So vermeiden Sie späteren Streit.
Wenn der Pflichtteilsverzicht nicht notariell beurkundet wird, ist er unwirksam. Das bedeutet: Der Pflichtteilsberechtigte kann trotzdem seinen Pflichtteil verlangen, auch wenn er vorher schriftlich oder mündlich darauf verzichtet hat
Ein einmal wirksam abgeschlossener Pflichtteilsverzicht kann grundsätzlich nicht mehr widerrufen werden. Nur wenn beide Parteien einverstanden sind, kann ein neuer Vertrag beim Notar geschlossen werden, der den alten Verzicht aufhebt
Der Notar ist ein unabhängiger Amtsträger. Er sorgt dafür, dass beide Parteien die rechtlichen Folgen des Pflichtteilsverzichts verstehen. Der Notar muss den Vertrag klar und verständlich formulieren. Er prüft auch, ob niemand übervorteilt wird und ob alles rechtlich zulässig ist
In bestimmten Fällen darf ein Notar nicht beurkunden, zum Beispiel, wenn er mit einer der Parteien eng verwandt ist. Das Gesetz schützt so vor Interessenkonflikten. Ist der Notar trotzdem tätig geworden, kann der Vertrag unwirksam sein. Es kommt aber darauf an, ob durch den Vertrag ein unmittelbarer rechtlicher Vorteil für den Verwandten entsteht
Manchmal wird diskutiert, ob ein Pflichtteilsverzicht auch ohne ausdrückliche Erklärung möglich ist, zum Beispiel durch bestimmte Formulierungen in einem Testament. Die Gerichte und die meisten Fachleute sind sich aber einig: Ein Pflichtteilsverzicht muss ausdrücklich erklärt und notariell beurkundet werden. Ein „stillschweigender“ Verzicht reicht nicht aus
Der Pflichtteilsverzicht ist eine wichtige Entscheidung mit weitreichenden Folgen. Deshalb sollten Sie sich immer von einem erfahrenen Notar oder Anwalt beraten lassen. Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau steht Ihnen gerne zur Verfügung, wenn Sie Fragen zum Pflichtteilsverzicht haben oder einen solchen Vertrag abschließen möchten.
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