
Welches Rechtsmittel gibt es gegen die Ablehnung eines Antrages auf Terminsverlegung im Zivilprozess?
Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung im Zivilprozess ist nach § 227 Abs. 5 Satz 3 ZPO kein Rechtsmittel statthaft; die Entscheidung ist unanfechtbar.
Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Ablehnung zugleich eine Entscheidung über das Ruhen oder die Aussetzung des Verfahrens beinhaltet, dann kann eine Beschwerde nach § 252 ZPO zulässig sein, was aber nach neuerer Rechtsprechung weitgehend ausgeschlossen wird.
Die Literatur und Rechtsprechung sind sich darin einig, dass die Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags grundsätzlich nicht selbstständig mit einem Rechtsmittel angegriffen werden kann.
Eine inzidente Überprüfung ist jedoch im Rahmen eines späteren Rechtsmittels gegen die Endentscheidung möglich, insbesondere wenn ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör (§ 103 GG) vorliegt.
Alternativ kann in Ausnahmefällen ein Befangenheitsantrag nach § 42 ZPO gestellt werden, wenn die Ablehnung der Terminsverlegung willkürlich oder grob ermessensfehlerhaft und damit geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu begründen; dies wird aber von der Rechtsprechung restriktiv gehandhabt.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen