
Welches Rechtsmittel gibt es gegen die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrages im Zivilprozess?
Gegen die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags im Zivilprozess ist das statthafte Rechtsmittel die sofortige Beschwerde gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO .
Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat, oder bei dem Beschwerdegericht; Beschwerdegericht ist bei Entscheidungen des Landgerichts das Oberlandesgericht.
Nach herrschender Meinung in Literatur und ständiger Rechtsprechung ist ausschließlich die sofortige Beschwerde zulässig; andere Rechtsmittel, wie Revision oder Rechtsbeschwerde, sind grundsätzlich ausgeschlossen.
Die Beschwerde ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen statthaft; eine irrtümliche Zulassung eines anderen Rechtsmittels durch das Gericht entfaltet keine Wirkung.
Die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag ergeht durch Beschluss, der – soweit die Beschwerde statthaft ist – zu begründen ist.
Das Verfahren endet, sobald die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nicht mehr mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann.
ist gegen die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags im Zivilprozess allein die sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO das zulässige Rechtsmittel
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