
Welches Rechtsmittel gibt es gegen die Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei im Zivilprozess?
Gegen die Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei im Zivilprozess nach § 141 ZPO ist grundsätzlich kein selbständiges Rechtsmittel statthaft; die Anordnung ist nicht beschwerdefähig.
Eine Überprüfung erfolgt regelmäßig erst im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die Endentscheidung, etwa im Berufungs- oder Revisionsverfahren.
Lediglich gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen unentschuldigten Ausbleibens (§ 141 Abs. 3 ZPO) ist die sofortige Beschwerde nach § 380 Abs. 3 ZPO zulässig.
Die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung bestätigt, dass prozessleitende Verfügungen wie die Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht isoliert anfechtbar sind, um die Funktionsfähigkeit des Zivilprozesses zu sichern.
Eine Ausnahme wird nur dann erwogen, wenn die Anordnung einen bleibenden, nicht mehr im Endurteil korrigierbaren Nachteil verursacht, was bei der Ladung zum persönlichen Erscheinen regelmäßig nicht der Fall ist.
ist gegen die Anordnung des persönlichen Erscheinens kein unmittelbares Rechtsmittel gegeben; eine Überprüfung erfolgt erst im Rahmen der Anfechtung der Endentscheidung oder – im Falle eines Ordnungsgeldes – durch sofortige Beschwerde
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