Welches Rechtsmittel gibt es gegen ein Versäumnisurteil im Zivilprozess?

März 8, 2026

Welches Rechtsmittel gibt es gegen ein Versäumnisurteil im Zivilprozess?

Gegen ein Versäumnisurteil im Zivilprozess ist das statthafte Rechtsmittel der Einspruch gemäß § 338 ZPO gegeben.

Der Einspruch ist ausschließlich gegen das Versäumnisurteil zulässig und muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils bei dem Gericht eingelegt werden, das das Versäumnisurteil erlassen hat (§ 339 ZPO).

Die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung sieht den Einspruch als den speziellen und ausschließlichen Rechtsbehelf gegen ein „echtes“ Versäumnisurteil an.

Nur wenn das Urteil zwar als Versäumnisurteil bezeichnet ist, sich aber tatsächlich als kontradiktorisches (streitiges) Urteil darstellt („unechtes Versäumnisurteil“), ist stattdessen die Berufung nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 511 ff. ZPO) statthaft.

Zusammenfassend gilt:

  • Gegen ein echtes Versäumnisurteil: ausschließlich Einspruch (§ 338 ZPO).
  • Gegen ein unechtes Versäumnisurteil: Berufung (§ 511 ZPO).

Erkläre echtes und unechtes Versäumnisurteil im Zivilprozess

Im Zivilprozess unterscheidet man zwischen echten und unechten Versäumnisurteilen.

Ein echtes Versäumnisurteil wird nach den §§ 330, 331 ZPO gegen eine Partei erlassen, die im Termin zur mündlichen Verhandlung säumig ist, also nicht erscheint oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist; es beruht unmittelbar auf der Säumnis dieser Partei und ist mit dem Einspruch anfechtbar.

Welches Rechtsmittel gibt es gegen ein Versäumnisurteil im Zivilprozess?

Ein unechtes Versäumnisurteil liegt dagegen vor, wenn trotz Säumnis einer Partei ein streitiges Endurteil (kontradiktorisches Urteil) ergeht, etwa weil die Klage unzulässig oder unschlüssig ist und deshalb gegen die erschienene Partei entschieden wird; dieses Urteil ist nicht mit dem Einspruch, sondern nur mit Berufung oder Revision anfechtbar 

Echtes Versäumnisurteil:

  • Voraussetzungen: Säumnis einer Partei im Termin, Entscheidung nach §§ 330, 331 ZPO gegen die säumige Partei.
  • Rechtsfolge: Urteil beruht auf der Säumnis; Einspruch ist statthaft 
  • Beispiel: Beklagter erscheint nicht zum Termin, Klage ist schlüssig – es ergeht Versäumnisurteil gegen den Beklagten 

Unechtes Versäumnisurteil:

  • Voraussetzungen: Trotz Säumnis einer Partei wird ein streitiges Urteil (kontradiktorisches Urteil) gegen die erschienene Partei erlassen, etwa weil die Klage unzulässig oder unschlüssig ist.
  • Rechtsfolge: Urteil beruht nicht auf der Säumnis, sondern auf fehlenden Prozessvoraussetzungen oder mangelnder Schlüssigkeit; nur Berufung/Revision möglich, kein Einspruch 
  • Beispiel: Kläger erscheint, Beklagter ist säumig, aber die Klage ist unschlüssig – Klage wird abgewiesen durch kontradiktorisches Urteil (unechtes Versäumnisurteil) 

Meinungsstand:

Die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung differenziert klar zwischen echtem und unechtem Versäumnisurteil anhand der gesetzlichen Grundlagen und der Anfechtbarkeit.

Teilweise wurde früher diskutiert, ob bei fehlenden Prozessvoraussetzungen gegen den säumigen Kläger ein unechtes Versäumnisurteil zulässig ist; heute ist anerkannt, dass in diesen Fällen ein streitiges Urteil zu ergehen hat.

Die Rechtsprechung betont zudem die Hinweispflicht des Gerichts auf Unschlüssigkeit vor Erlass eines unechten Versäumnisurteils.

Zusammenfassend:

Ein echtes Versäumnisurteil beruht auf der Säumnis und ist mit Einspruch anfechtbar, ein unechtes Versäumnisurteil ist ein streitiges Urteil trotz Säumnis und nur mit Berufung/Revision angreifbar 

RA und Notar Krau

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