
Welches Rechtsmittel gibt es gegen eine Terminsverlegung im Zivilprozess?
Gegen die Entscheidung über eine Terminsverlegung im Zivilprozess ist nach § 227 Abs. 4 Nr. 3 ZPO grundsätzlich kein Rechtsmittel gegeben, da diese Entscheidung unanfechtbar ist.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Ablehnung oder Gewährung der Terminsverlegung mit einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit oder einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten einhergeht; in solchen Fällen kann ein Befangenheitsantrag (§ 42 Abs. 2 ZPO) zulässig sein, wenn die Entscheidung den Eindruck der Parteilichkeit erweckt.
Die Rechtsprechung betont jedoch, dass der Befangenheitsantrag nicht dazu dient, die Terminsverlegung inhaltlich zu überprüfen, sondern nur bei willkürlicher oder grob ermessensfehlerhafter Entscheidung ein Ablehnungsgrund vorliegen kann.
Die überwiegende Literatur und Rechtsprechung bestätigen die Unanfechtbarkeit der Terminsverlegung und verweisen auf das Beschleunigungsgebot im Zivilprozess
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