wenn Auflage Erbe zugute kommt ist Verlust hieraus nicht abzugsfähig

September 18, 2017

wenn Auflage Erbe zugute kommt ist Verlust hieraus nicht abzugsfähig

FG München 4 K 28/93

Abzugsverbot von dem bedachten Erben zugute kommenden Auflagen

Verluste aus der Erhaltung eines geerbten Gestüts

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Der Kläger erbte von seiner Tante ein Gestüt mit der Auflage, dieses weiterzuführen.

Der Betrieb des Gestüts war jedoch mit hohen Verlusten verbunden.

Der Kläger machte diese Verluste als Nachlassverbindlichkeit geltend, um seinen steuerpflichtigen Erwerb zu mindern.

Das Finanzamt lehnte dies ab.

Streitpunkt:

Können Verluste aus der Erhaltung eines geerbten Gestüts den steuerpflichtigen Erwerb mindern, wenn die Erblasserin dessen Weiterführung angeordnet hat?

Entscheidung des Finanzgerichts:

wenn Auflage Erbe zugute kommt ist Verlust hieraus nicht abzugsfähig

Die Klage wurde abgewiesen.

Die Verluste aus dem Betrieb des Gestüts können nicht als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden.

Begründung:

  • Bei der Anordnung der Erblasserin handelt es sich um eine Auflage im Sinne des § 1940 BGB.
  • Grundsätzlich wäre diese Auflage gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig.
  • Gemäß § 10 Abs. 9 ErbStG ist die Erfüllung der Auflage jedoch nicht abzugsfähig, da sie dem Kläger als Erben zugute kommt.
  • Die Verpflichtung, das Gestüt zu unterhalten, dient dem geerbten Nachlassgegenstand und kommt somit dem Erben zugute.
  • Es ist unerheblich, ob der Erhalt des Gestüts für die Allgemeinheit von Interesse ist.
  • Auch die wirtschaftliche Belastung des Klägers durch die Auflage ist nicht als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig.
  • Voraussetzung für den Abzug als Nachlassverbindlichkeit wäre eine
    rechtsverbindliche Verpflichtung zum Unterhalt des Gestüts, die
    unabhängig vom Willen des Eigentümers besteht.
  • Eine bloße Traditionspflicht oder testamentarische Auflage reicht hierfür
    nicht aus.

wenn Auflage Erbe zugute kommt ist Verlust hieraus nicht abzugsfähig

Konsequenzen für die Praxis:

  • Auflagen, die dem Erben selbst zugute kommen, sind bei der
    Erbschaftsteuer nicht als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig.
  • Dies gilt auch dann, wenn die Erfüllung der Auflage mit hohen Kosten
    verbunden ist.
  • Erblasser sollten bei der Erteilung von Auflagen die
    erbschaftsteuerlichen Folgen berücksichtigen.
  • Erben sollten sich vor der Annahme einer Erbschaft über die damit
    verbundenen Auflagen und deren steuerliche Auswirkungen informieren.

Zusätzliche Hinweise:

  • Das Urteil verdeutlicht die Grenzen der Abzugsfähigkeit von
    Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer.
  • Es zeigt, dass nicht jede Belastung des Erben als
    Nachlassverbindlichkeit anerkannt wird.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Praxis der
    Erbschaftsteuerplanung und -gestaltung.

Wichtige Punkte in Kürze:

  • Auflagen zugunsten des Erben sind nicht abzugsfähig.
  • Verluste aus der Erfüllung von Auflagen sind nicht abzugsfähig.
  • Rechtsverbindliche Verpflichtung zum Unterhalt ist Voraussetzung für den
    Abzug als Nachlassverbindlichkeit.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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