
Wenn Bewerber vor dem ersten Gespräch gegoogelt werden
BAG, Urt. v. 05.06.2025, Az. 8 AZR 117/24
Im juristischen Dickicht den Überblick zu behalten, ist oft eine Herausforderung. Als Rechtsanwalt und Notar Krau ist es mir ein Anliegen, Ihnen komplexe Sachverhalte verständlich näherzubringen. Heute schauen wir uns ein interessantes Urteil des Bundesarbeitsgerichts an, das für alle, die sich bewerben oder Personal einstellen, wichtig sein kann.
Stellen Sie sich vor, Sie bewerben sich auf eine neue Stelle, geben alles im Bewerbungsgespräch – und später erfahren Sie, dass Ihr potenzieller Arbeitgeber Sie vorab ausgiebig im Internet „gegoogelt“ hat. Genau das ist einem Anwalt aus München passiert, und das hatte nun Konsequenzen für die Universität Düsseldorf, bei der er sich beworben hatte. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden: Die Universität muss dem Anwalt 1.000 Euro Schadensersatz zahlen.
Der Anwalt hatte sich bei der Universität Düsseldorf auf eine Stelle beworben. Kurz vor dem Bewerbungsgespräch gab der Personalleiter seinen Namen in die Suchmaschine ein. Dabei stieß er auf verschiedene Informationen, darunter Medienberichte und einen Wikipedia-Eintrag, der eine frühere, nicht rechtskräftige Verurteilung des Anwalts enthielt.
Obwohl der Anwalt den Job nicht bekam – was nach Ansicht der Gerichte in Ordnung war, da eine andere Bewerberin besser geeignet schien – wurde der Universität vorgeworfen, die gesammelten Informationen aus dem Internet genutzt zu haben, ohne den Anwalt darüber umfassend zu informieren.
Hier kommt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ins Spiel. Sie ist wie ein Schutzschild für Ihre persönlichen Daten. Wenn jemand Daten über Sie sammelt – auch aus öffentlich zugänglichen Quellen wie dem Internet –, muss er Sie in der Regel darüber informieren. Genau das hatte die Universität versäumt. Sie hatte den Anwalt zwar auf seinen „prominenten“ Wikipedia-Eintrag angesprochen, aber das Strafverfahren selbst wurde im Gespräch nicht explizit thematisiert.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte bereits entschieden, dass dies einen Verstoß gegen die Informationspflichten der DSGVO darstellt und eine Entschädigung von 1.000 Euro fällig wird. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Entscheidung nun bestätigt.
Die Universität betonte, dass der Anwalt fachlich sehr gut gewesen sei. Allerdings gab es zum Zeitpunkt der Bewerbung die Verurteilung, die – auch wenn sie noch nicht rechtskräftig war – für eine öffentliche Einrichtung ein Risiko darstellte. Eine Universität muss bei der Besetzung von Stellen besonders sorgfältig vorgehen und sicherstellen, dass der beste Bewerber ausgewählt wird – dies nennt man „Bestenauslese“.
Die Universität argumentierte, dass sie das Risiko einer „charakterlichen Ungeeignetheit“ vermeiden wollte, falls das Urteil in der höheren Instanz bestätigt werden sollte. Zudem wurde angeführt, dass auch andere Gründe, wie zum Beispiel die Teamfähigkeit, gegen die Einstellung des Anwalts gesprochen hätten.
Der Anwalt hatte nicht nur die 1.000 Euro Entschädigung nach der DSGVO gefordert, sondern auch Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen angeblicher Diskriminierung und entgangenen Gewinn. Seine Argumentation: Die eingestellte Frau sei jünger gewesen, die Bewerberauswahl fehlerhaft und die Daten über das Strafverfahren hätten gar nicht erst erhoben werden dürfen.
Doch die Gerichte sahen das anders. Während die 1.000 Euro DSGVO-Entschädigung bestätigt wurden, bekam der Anwalt mit seinen weiteren Forderungen keinen Erfolg. Auch wenn er die Summe von 1.000 Euro als „Peanuts“ bezeichnete und eine höhere, abschreckendere Entschädigung forderte, blieb das BAG bei dieser Entscheidung.
Dieses Urteil zeigt deutlich, wie wichtig der sorgfältige Umgang mit Daten im Bewerbungsprozess ist. Für Unternehmen und öffentliche Einrichtungen bedeutet dies:
Für Bewerber bedeutet das:
Dieser Fall unterstreicht die Bedeutung der DSGVO und zeigt, dass auch öffentlich zugängliche Informationen nicht einfach ohne Rücksicht auf die Rechte der Betroffenen verarbeitet werden dürfen. Wenn Sie Fragen zu diesem Thema oder anderen rechtlichen Anliegen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Seite.
Ihr Rechtsanwalt und Notar Krau
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