Ein Vorstand schließt einen Vertrag mit sich selbst – und der Aufsichtsrat nickt das nur per Beschluss ab. Was wie eine pragmatische Lösung wirkt, ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs rechtlich unwirksam. Der BGH stellt klar: Im Anwendungsbereich des Paragraf 112 Satz 1 AktG darf der Aufsichtsrat den Vorstand nicht bevollmächtigen, die Aktiengesellschaft in einem Geschäft mit sich selbst zu vertreten. Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen für die Praxis der Vorstandsvergütung und Altersversorgung.
Betroffene Vorstände, Aufsichtsräte und Gesellschaften stehen oft vor der Frage, wie sie Interessenkonflikte sauber auflösen. Das Gesetz verlangt eine strikte Trennung: Wer auf beiden Seiten eines Vertrags steht, darf nicht gleichzeitig für die Gesellschaft handeln. Der BGH bekräftigt nun, dass diese Regel keine Ausnahmen kennt – auch nicht durch eine noch so detaillierte Bevollmächtigung. Wer dies ignoriert, riskiert die Unwirksamkeit wichtiger Verträge und damit erhebliche finanzielle Risiken.
Im entschiedenen Fall war der Beklagte Alleinvorstand der A. R. AG. Die Gesellschaft hatte ihm 2007 eine Versorgungszusage erteilt, finanziert durch eine Rückdeckungsversicherung. 2015 verpfändete der Vorstand die Ansprüche aus dieser Versicherung an sich selbst und seine Ehefrau – und zwar im Namen der AG. Der Aufsichtsrat hatte dem in einer Sitzung zugestimmt und den Vorstand „zur Durchführung“ von den Beschränkungen des Paragraf 181 BGB befreit. Der Insolvenzverwalter klagte später feststellungsklageweise darauf, dass dem Vorstand kein Aussonderungs- oder Absonderungsrecht an der Versicherung zustehe.
Der BGH gab dem Insolvenzverwalter recht. Die Verpfändung war unwirksam, weil der Vorstand die Gesellschaft nicht vertreten durfte.
Paragraf 112 Satz 1 AktG lautet: „Für Rechtsgeschäfte der Gesellschaft mit Mitgliedern des Vorstands wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat vertreten.“ Diese Vorschrift ist zwingendes Recht. Sie dient zwei Zwecken: Sie verhindert Interessenkollisionen und schafft Rechtssicherheit für den Rechtsverkehr. Der historische Gesetzgeber wollte die „Zweifel und Auslegungsschwierigkeiten“ beseitigen, die die alte Regelung des Paragraf 97 AktG 1937 hinterlassen hatte – dort war der Aufsichtsrat lediglich befugt, die Gesellschaft zu vertreten.
Der BGH betont in ständiger Rechtsprechung: Es kommt nicht darauf an, ob die Gesellschaft im Einzelfall auch vom Vorstand angemessen vertreten worden wäre. Maßgeblich ist eine typisierende Betrachtung. Wer die Gesellschaft vertreten darf, muss für jedermann ohne Nachforschungen eindeutig feststehen. Interne Aufsichtsratsprotokolle sind für Dritte nicht ohne Weiteres zugänglich – sie taugen daher nicht als Typisierungstatbestand.
Das Argument, der Aufsichtsrat habe den Vorstand nur mit der „Durchführung“ beauftragt, lässt der BGH nicht gelten. Der Aufsichtsrat hätte die Verpfändungserklärung selbst namens der AG gegenüber dem Vorstand abgeben können. Alternativ konnte er einen Erklärungsboten beauftragen – also jemanden, der die bereits gefasste Willenserklärung des Aufsichtsrats lediglich übermittelt. Der Unterschied ist rechtlich entscheidend: Beim Erklärungsboten handelt der Aufsichtsrat selbst; bei der Bevollmächtigung handelt der Vorstand in fremdem Namen – genau das verbietet Paragraf 112 AktG.
Das Berufungsgericht hatte noch argumentiert, der Vertrag könne nach Paragraf 177 BGB genehmigt werden. Der BGH stellt klar: Eine Genehmigung setzt fehlende Vertretungsmacht voraus. Sie kann nicht rückwirkend eine Bevollmächtigung ersetzen, die der Aufsichtsrat gar nicht erteilen durfte. Eine „antizipierte Genehmigung“ ist ein Widerspruch in sich. Zudem hatte der Aufsichtsrat die Verpfändung hier ohnehin nicht nachträglich genehmigt.
Für Aufsichtsräte heißt das: Nehmen Sie Ihre Vertretungsaufgabe persönlich wahr. Wenn ein Vertrag mit einem Vorstandsmitglied ansteht, muss der Aufsichtsrat die Willenserklärung selbst abgeben – sei es in der Sitzung, per Umlaufbeschluss oder durch einen beauftragten Erklärungsboten. Eine „Bevollmächtigung zur Durchführung“ ist rechtlich unzulässig und gefährdet den Vertrag.
Für Vorstände gilt: Unterschreiben Sie keine Verträge mit sich selbst, auch nicht mit vermeintlicher Vollmacht des Aufsichtsrats. Weisen Sie den Aufsichtsrat auf seine Pflicht hin, die Erklärung selbst abzugeben. Tun Sie es nicht, handeln Sie ohne Vertretungsmacht – der Vertrag ist unwirksam.
Für Gesellschaften ergibt sich Handlungsbedarf bei bestehenden Verträgen: Prüfen Sie, ob Verträge mit Vorstandsmitgliedern in der Vergangenheit ordnungsgemäß durch den Aufsichtsrat geschlossen wurden. Gegebenenfalls müssen sie nachgeholt oder korrigiert werden, um Anfechtungs- oder Insolvenzrisiken zu vermeiden.
Diese Schritte sind einfach, kostengünstig und rechtssicher. Wer sie ignoriert, setzt die Wirksamkeit des Vertrags aufs Spiel – mit möglicherweise existenziellen Folgen im Insolvenzfall.
Ob Vorstandsvergütung, Altersversorgung, Darlehen oder Wettbewerbsverbote – Verträge zwischen AG und Vorstandsmitgliedern sind Hochrisikobereiche. Ein Formfehler bei der Vertretung kann den gesamten Vertrag unwirksam machen. Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr prüft Ihre bestehenden Verträge, begleitet Aufsichtsratssitzungen rechtssicher und gestaltet neue Vereinbarungen so, dass sie der strengen Rechtsprechung des BGH standhalten. Bundesweit tätig. Kompetent. Persönlich.
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