
Wenn der Chat zum Kündigungsgrund wird
RA und Notar Krau
Liebe Leserinnen und Leser,
Sie kennen das sicher: Schnell ist eine Nachricht in einer Chatgruppe getippt.
Doch was passiert, wenn diese Nachrichten plötzlich im Berufsleben für Ärger sorgen? Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu ein wichtiges Urteil gefällt (Aktenzeichen: 2 AZR 18/23).
Es geht um die Kündigung eines Mitarbeiters wegen beleidigender Chats.
Ein langjähriger Mitarbeiter beleidigte in einer WhatsApp-Gruppe Vorgesetzte und Kollegen. Er rief sogar zur Gewalt auf.
Die Gruppe bestand aus sieben Personen, darunter Freunde und Verwandte. Ein ehemaliger Kollege zeigte den Chatverlauf dem Arbeitgeber.
Dieser kündigte dem Mitarbeiter fristlos. Der Mitarbeiter wehrte sich vor Gericht. Er meinte, der Chat sei privat gewesen und die Nachrichten dürften nicht verwendet werden.
Das Gericht musste klären: Darf der Arbeitgeber solche privaten Chats überhaupt nutzen? Und darf das Gericht sie im Prozess berücksichtigen?
Hier geht es um Ihr Recht auf Privatsphäre (man nennt das auch informationelle Selbstbestimmung) und das Recht des Arbeitgebers, sich zu verteidigen.
Die Nachrichten dürfen genutzt werden. Warum? Weil die Äußerungen so schlimm waren. Sie waren beleidigend, menschenverachtend und riefen zu Gewalt auf.
Solche Inhalte sind nicht mehr nur „privat“. Sie betreffen nicht nur den Mitarbeiter selbst, sondern schaden auch anderen.
Ein wichtiger Punkt war die angebliche Vertraulichkeit der Chatgruppe. Der Mitarbeiter dachte, seine Nachrichten wären sicher. Das Gericht sah das anders.
Es stellte klar:
Verschlüsselung allein schützt nicht: Dass Nachrichten Ende-zu-Ende verschlüsselt sind, bedeutet nicht, dass sie niemand weitergeben darf.
Es geht nicht um das Ausspähen, sondern um die Weitergabe durch ein Gruppenmitglied.
Auch wenn man befreundet oder verwandt ist, heißt das nicht automatisch, dass alles geheim bleibt. Gerade bei vielen Personen in einer Gruppe ist die Vertraulichkeit schwerer zu gewährleisten.
Mobile Geräte erleichtern die Weitergabe: Chats auf dem Handy sind leicht zu kopieren und weiterzuleiten. Das muss man bedenken.
Eine Gruppe mit sieben Personen ist nicht mehr „klein und überschaubar“. Je mehr Teilnehmer, desto unwahrscheinlicher ist absolute Vertraulichkeit.
Bei extrem beleidigenden oder gewaltverherrlichenden Aussagen gibt es oft keine berechtigte Erwartung auf Vertraulichkeit.
Es ist denkbar, dass jemand aus Entrüstung oder moralischen Gründen die Nachrichten weitergibt.
Beleidigungen von Vorgesetzten oder Kollegen sind ein schwerwiegender Verstoß gegen die Pflichten im Arbeitsverhältnis.
Das kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Es spielt keine Rolle, ob die Äußerungen in einer privaten Chatgruppe fielen.
Wenn sie sich auf betriebliche Umstände beziehen, können sie arbeitsrechtliche Folgen haben.
Seien Sie vorsichtig, was Sie in Chatgruppen schreiben.
Auch wenn es sich um einen „privaten“ Chat handelt, können Inhalte, die das Arbeitsverhältnis betreffen und beleidigend sind, ernsthafte Konsequenzen haben.
Eine berechtigte Erwartung auf Vertraulichkeit ist bei beleidigenden und menschenverachtenden Äußerungen nur im Ausnahmefall gegeben.
Haben Sie Fragen zu diesem Urteil oder anderen arbeitsrechtlichen Themen? Kontaktieren Sie uns gerne!
Ihr Team von RA und Notar Krau
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