Wenn der Chat zum Kündigungsgrund wird
RA und Notar Krau
Liebe Leserinnen und Leser,
Sie kennen das sicher: Schnell ist eine Nachricht in einer Chatgruppe getippt.
Doch was passiert, wenn diese Nachrichten plötzlich im Berufsleben für Ärger sorgen? Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu ein wichtiges Urteil gefällt (Aktenzeichen: 2 AZR 18/23).
Es geht um die Kündigung eines Mitarbeiters wegen beleidigender Chats.
Ein langjähriger Mitarbeiter beleidigte in einer WhatsApp-Gruppe Vorgesetzte und Kollegen. Er rief sogar zur Gewalt auf.
Die Gruppe bestand aus sieben Personen, darunter Freunde und Verwandte. Ein ehemaliger Kollege zeigte den Chatverlauf dem Arbeitgeber.
Dieser kündigte dem Mitarbeiter fristlos. Der Mitarbeiter wehrte sich vor Gericht. Er meinte, der Chat sei privat gewesen und die Nachrichten dürften nicht verwendet werden.
Das Gericht musste klären: Darf der Arbeitgeber solche privaten Chats überhaupt nutzen? Und darf das Gericht sie im Prozess berücksichtigen?
Hier geht es um Ihr Recht auf Privatsphäre (man nennt das auch informationelle Selbstbestimmung) und das Recht des Arbeitgebers, sich zu verteidigen.
Die Nachrichten dürfen genutzt werden. Warum? Weil die Äußerungen so schlimm waren. Sie waren beleidigend, menschenverachtend und riefen zu Gewalt auf.
Solche Inhalte sind nicht mehr nur „privat“. Sie betreffen nicht nur den Mitarbeiter selbst, sondern schaden auch anderen.
Ein wichtiger Punkt war die angebliche Vertraulichkeit der Chatgruppe. Der Mitarbeiter dachte, seine Nachrichten wären sicher. Das Gericht sah das anders.
Es stellte klar:
Verschlüsselung allein schützt nicht: Dass Nachrichten Ende-zu-Ende verschlüsselt sind, bedeutet nicht, dass sie niemand weitergeben darf.
Es geht nicht um das Ausspähen, sondern um die Weitergabe durch ein Gruppenmitglied.
Auch wenn man befreundet oder verwandt ist, heißt das nicht automatisch, dass alles geheim bleibt. Gerade bei vielen Personen in einer Gruppe ist die Vertraulichkeit schwerer zu gewährleisten.
Mobile Geräte erleichtern die Weitergabe: Chats auf dem Handy sind leicht zu kopieren und weiterzuleiten. Das muss man bedenken.
Eine Gruppe mit sieben Personen ist nicht mehr „klein und überschaubar“. Je mehr Teilnehmer, desto unwahrscheinlicher ist absolute Vertraulichkeit.
Bei extrem beleidigenden oder gewaltverherrlichenden Aussagen gibt es oft keine berechtigte Erwartung auf Vertraulichkeit.
Es ist denkbar, dass jemand aus Entrüstung oder moralischen Gründen die Nachrichten weitergibt.
Beleidigungen von Vorgesetzten oder Kollegen sind ein schwerwiegender Verstoß gegen die Pflichten im Arbeitsverhältnis.
Das kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Es spielt keine Rolle, ob die Äußerungen in einer privaten Chatgruppe fielen.
Wenn sie sich auf betriebliche Umstände beziehen, können sie arbeitsrechtliche Folgen haben.
Seien Sie vorsichtig, was Sie in Chatgruppen schreiben.
Auch wenn es sich um einen „privaten“ Chat handelt, können Inhalte, die das Arbeitsverhältnis betreffen und beleidigend sind, ernsthafte Konsequenzen haben.
Eine berechtigte Erwartung auf Vertraulichkeit ist bei beleidigenden und menschenverachtenden Äußerungen nur im Ausnahmefall gegeben.
Haben Sie Fragen zu diesem Urteil oder anderen arbeitsrechtlichen Themen? Kontaktieren Sie uns gerne!
Ihr Team von RA und Notar Krau
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.