
Wenn der Partner nicht mehr entscheiden kann – Hausverkauf und Vermögen in der Ehe
Stellen Sie sich vor, ein Ehepaar lebt seit Jahrzehnten in einer Zugewinngemeinschaft. Das ist der gesetzliche Standard in Deutschland, wenn man keinen Ehevertrag hat. Nun passiert das Unvorhersehbare: Ein Partner erkrankt schwer an Demenz und wird geschäftsunfähig. Er kann also keine rechtlich bindenden Entscheidungen mehr treffen.
In dieser Situation möchte der gesunde Partner das Familienhaus verkaufen. Vielleicht ist das Haus zu groß geworden, oder das Geld wird dringend für die teure Pflege im Heim benötigt. Doch hier gibt es eine rechtliche Hürde: Wer fast sein gesamtes Vermögen (wie eine Immobilie) verkaufen will, braucht laut Gesetz die Zustimmung des Ehepartners.
Was aber, wenn dieser Partner gar nicht mehr „Ja“ sagen kann? In diesem Ratgeber erfahren Sie, wie das Recht dieses Problem löst und welche Wege es für Betroffene gibt.
Das Gesetz möchte verhindern, dass ein Ehepartner hinter dem Rücken des anderen die gemeinsame Existenzgrundlage verkauft. Deshalb gibt es den Paragrafen 1365 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Er besagt: Wenn ein Geschäft fast das gesamte Vermögen betrifft, muss der Partner zustimmen.
Wenn ein Partner geschäftsunfähig ist, stellt sich die Frage: Kann ihn jemand bei dieser wichtigen Entscheidung vertreten?
Lange Zeit war unklar, ob man sich bei dieser speziellen Zustimmung überhaupt vertreten lassen kann. Manche Experten meinten, das sei eine so „persönliche“ Sache, dass nur der Partner selbst entscheiden dürfe.
Heute sieht man das lockerer. Da es vor allem um Geld und Vermögen geht und nicht um höchstpersönliche Gefühle, ist eine Stellvertretung möglich. Das ist wichtig, damit Familien in Notlagen handlungsfähig bleiben.
Es gibt zwei Hauptwege, wie die Vertretung organisiert sein kann:
Oft ist es so, dass die Ehefrau zur Betreuerin ihres kranken Mannes ernannt wird. Wenn sie nun das Haus verkaufen will und gleichzeitig als seine Betreuerin die Zustimmung dazu geben soll, entsteht ein Interessenkonflikt. Man nennt das ein „Insichgeschäft“.
Um sicherzugehen, dass alles fair abläuft, wird in solchen Fällen oft ein Ergänzungsbetreuer bestellt. Das ist eine neutrale Person, die nur für diese eine Entscheidung (den Hausverkauf) prüft, ob die Zustimmung im Sinne des kranken Partners ist.
Wenn ein Betreuer für den kranken Partner zustimmt, stellt sich die Frage, ob das Betreuungsgericht diesen Schritt extra absegnen muss.
Überraschenderweise ist das bei der bloßen Zustimmung oft nicht nötig. Der Grund: Der kranke Partner verkauft ja nicht sein eigenes Haus, sondern er erlaubt nur dem anderen, dessen Eigentum zu verkaufen. Sein eigenes Vermögen wird also nicht direkt angetastet. Trotzdem ist der Weg über einen Notar zwingend, um alle Details rechtssicher zu klären.
Eine andere Idee könnte sein, nachträglich einen Ehevertrag zu schließen. Darin könnte man vereinbaren, dass die gegenseitige Zustimmung bei Vermögensverkäufen ab sofort nicht mehr nötig ist.
Hier wird es rechtlich knifflig. Der Wortlaut im Gesetz deutet darauf hin, dass bei einem geschäftsunfähigen Partner immer ein Betreuer den Ehevertrag unterschreiben muss. Eine einfache Vorsorgevollmacht reicht hier oft nicht aus.
Zudem muss das Betreuungsgericht einem solchen Ehevertrag fast immer zustimmen. Das Gericht prüft sehr genau, ob der kranke Partner durch den Vertrag benachteiligt wird. Da ein Ehevertrag tief in die persönlichen Rechte eingreift, sind die Hürden hier viel höher als bei einer einfachen Zustimmung zum Hausverkauf.
Wenn Sie in einer ähnlichen Situation sind, sollten Sie folgende Punkte beachten:
Die rechtlichen Details sind kompliziert. Ein kleiner Fehler kann dazu führen, dass ein ganzer Kaufvertrag ungültig ist. Das kann teure Schadensersatzforderungen nach sich ziehen oder den dringend benötigten Umzug ins Pflegeheim verzögern.
Besonders die Frage, ob eine vorhandene Vollmacht ausreicht oder ob doch ein Betreuer bestellt werden muss, kann nur im Einzelfall geklärt werden.
Die rechtliche Absicherung im Alter und bei Krankheit ist ein sensibles Thema. Es geht nicht nur um Paragrafen, sondern um Ihre Existenz und Ihren Seelenfrieden. Wenn Sie Fragen zur Gesamtvermögensverfügung, zu Eheverträgen bei Geschäftsunfähigkeit oder zur Gestaltung von Vorsorgevollmachten haben, lassen Sie sich fachkundig unterstützen.
Für eine individuelle Beratung und die rechtssichere Gestaltung Ihrer Angelegenheiten wenden Sie sich bitte an Experten auf diesem Gebiet. Der Leser sollte mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau Kontakt aufnehmen.
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