Wenn der Partner nicht mehr entscheiden kann – Hausverkauf und Vermögen in der Ehe

April 18, 2026
Eheringe

Wenn der Partner nicht mehr entscheiden kann – Hausverkauf und Vermögen in der Ehe

Stellen Sie sich vor, ein Ehepaar lebt seit Jahrzehnten in einer Zugewinngemeinschaft. Das ist der gesetzliche Standard in Deutschland, wenn man keinen Ehevertrag hat. Nun passiert das Unvorhersehbare: Ein Partner erkrankt schwer an Demenz und wird geschäftsunfähig. Er kann also keine rechtlich bindenden Entscheidungen mehr treffen.

In dieser Situation möchte der gesunde Partner das Familienhaus verkaufen. Vielleicht ist das Haus zu groß geworden, oder das Geld wird dringend für die teure Pflege im Heim benötigt. Doch hier gibt es eine rechtliche Hürde: Wer fast sein gesamtes Vermögen (wie eine Immobilie) verkaufen will, braucht laut Gesetz die Zustimmung des Ehepartners.

Was aber, wenn dieser Partner gar nicht mehr „Ja“ sagen kann? In diesem Ratgeber erfahren Sie, wie das Recht dieses Problem löst und welche Wege es für Betroffene gibt.


Die Hürde: Schutz des Familienvermögens

Das Gesetz möchte verhindern, dass ein Ehepartner hinter dem Rücken des anderen die gemeinsame Existenzgrundlage verkauft. Deshalb gibt es den Paragrafen 1365 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Er besagt: Wenn ein Geschäft fast das gesamte Vermögen betrifft, muss der Partner zustimmen.

Warum gibt es diese Regel?

  • Schutz der Familie: Die wirtschaftliche Basis der Ehe soll erhalten bleiben.
  • Absicherung des Zugewinns: Falls die Ehe endet, soll noch genug Vermögen da sein, das gerecht geteilt werden kann.

Wenn ein Partner geschäftsunfähig ist, stellt sich die Frage: Kann ihn jemand bei dieser wichtigen Entscheidung vertreten?


Darf ein Vertreter für den kranken Partner zustimmen?

Lange Zeit war unklar, ob man sich bei dieser speziellen Zustimmung überhaupt vertreten lassen kann. Manche Experten meinten, das sei eine so „persönliche“ Sache, dass nur der Partner selbst entscheiden dürfe.

Heute sieht man das lockerer. Da es vor allem um Geld und Vermögen geht und nicht um höchstpersönliche Gefühle, ist eine Stellvertretung möglich. Das ist wichtig, damit Familien in Notlagen handlungsfähig bleiben.

Wer darf als Vertreter handeln?

Es gibt zwei Hauptwege, wie die Vertretung organisiert sein kann:

  1. Ein gesetzlicher Betreuer: Wenn das Gericht einen Betreuer bestellt hat.
  2. Ein Bevollmächtigter: Wenn der Partner rechtzeitig (als er noch gesund war) eine Vorsorgevollmacht unterschrieben hat.

Der Fall: Der gesunde Partner ist gleichzeitig der Betreuer

Oft ist es so, dass die Ehefrau zur Betreuerin ihres kranken Mannes ernannt wird. Wenn sie nun das Haus verkaufen will und gleichzeitig als seine Betreuerin die Zustimmung dazu geben soll, entsteht ein Interessenkonflikt. Man nennt das ein „Insichgeschäft“.

Die Lösung durch das Gericht

Um sicherzugehen, dass alles fair abläuft, wird in solchen Fällen oft ein Ergänzungsbetreuer bestellt. Das ist eine neutrale Person, die nur für diese eine Entscheidung (den Hausverkauf) prüft, ob die Zustimmung im Sinne des kranken Partners ist.


Braucht man eine Genehmigung vom Gericht?

Wenn ein Betreuer für den kranken Partner zustimmt, stellt sich die Frage, ob das Betreuungsgericht diesen Schritt extra absegnen muss.

Wenn der Partner nicht mehr entscheiden kann – Hausverkauf und Vermögen in der Ehe

Überraschenderweise ist das bei der bloßen Zustimmung oft nicht nötig. Der Grund: Der kranke Partner verkauft ja nicht sein eigenes Haus, sondern er erlaubt nur dem anderen, dessen Eigentum zu verkaufen. Sein eigenes Vermögen wird also nicht direkt angetastet. Trotzdem ist der Weg über einen Notar zwingend, um alle Details rechtssicher zu klären.


Die Alternative: Der Ehevertrag als Ausweg?

Eine andere Idee könnte sein, nachträglich einen Ehevertrag zu schließen. Darin könnte man vereinbaren, dass die gegenseitige Zustimmung bei Vermögensverkäufen ab sofort nicht mehr nötig ist.

Das Problem mit der Vollmacht

Hier wird es rechtlich knifflig. Der Wortlaut im Gesetz deutet darauf hin, dass bei einem geschäftsunfähigen Partner immer ein Betreuer den Ehevertrag unterschreiben muss. Eine einfache Vorsorgevollmacht reicht hier oft nicht aus.

Zudem muss das Betreuungsgericht einem solchen Ehevertrag fast immer zustimmen. Das Gericht prüft sehr genau, ob der kranke Partner durch den Vertrag benachteiligt wird. Da ein Ehevertrag tief in die persönlichen Rechte eingreift, sind die Hürden hier viel höher als bei einer einfachen Zustimmung zum Hausverkauf.


Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

Wenn Sie in einer ähnlichen Situation sind, sollten Sie folgende Punkte beachten:

  • Vertretung ist möglich: Ein geschäftsunfähiger Partner kann bei der Zustimmung zum Vermögensverkauf vertreten werden.
  • Vorsorgevollmacht nutzen: Wenn eine gültige Vollmacht vorliegt, ist vieles einfacher. Aber Vorsicht: Bei Immobiliengeschäften muss die Vollmacht oft notariell beglaubigt oder beurkundet sein.
  • Betreuerbestellung: Falls keine Vollmacht da ist, muss das Betreuungsgericht eingeschaltet werden.
  • Vorsicht bei Interessenkonflikten: Wenn Sie selbst verkaufen und gleichzeitig Betreuer sind, brauchen Sie professionelle Hilfe, um rechtliche Fehler zu vermeiden.

Warum professionelle Beratung wichtig ist

Die rechtlichen Details sind kompliziert. Ein kleiner Fehler kann dazu führen, dass ein ganzer Kaufvertrag ungültig ist. Das kann teure Schadensersatzforderungen nach sich ziehen oder den dringend benötigten Umzug ins Pflegeheim verzögern.

Besonders die Frage, ob eine vorhandene Vollmacht ausreicht oder ob doch ein Betreuer bestellt werden muss, kann nur im Einzelfall geklärt werden.


Ihr nächster Schritt

Die rechtliche Absicherung im Alter und bei Krankheit ist ein sensibles Thema. Es geht nicht nur um Paragrafen, sondern um Ihre Existenz und Ihren Seelenfrieden. Wenn Sie Fragen zur Gesamtvermögensverfügung, zu Eheverträgen bei Geschäftsunfähigkeit oder zur Gestaltung von Vorsorgevollmachten haben, lassen Sie sich fachkundig unterstützen.

Für eine individuelle Beratung und die rechtssichere Gestaltung Ihrer Angelegenheiten wenden Sie sich bitte an Experten auf diesem Gebiet. Der Leser sollte mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau Kontakt aufnehmen.

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