Wenn ich für einen Gesellschaftsanteil einen Treuhänder bestelle – wie ist das mit dem Transparenzregister?
Stellen Sie sich vor, Sie (der Treugeber) möchten Gesellschafter einer GmbH sein, aber nicht offiziell in der Gesellschafterliste beim Handelsregister stehen. Dafür beauftragen Sie eine andere Person (den Treuhänder), die Anteile in ihrem eigenen Namen hält.
Treuhänder: Ist formal, also nach außen hin, der Gesellschafter (steht in der Gesellschafterliste).
Treugeber: Ist der eigentliche wirtschaftliche Eigentümer (er trägt das wirtschaftliche Risiko und profitiert).
Das Ganze wird durch einen Treuhandvertrag im Innenverhältnis geregelt.
Das Transparenzregister wurde in Deutschland eingeführt, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen. Es soll transparent machen, wer wirklich hinter Unternehmen steckt und die Fäden zieht, also wer der wirtschaftlich Berechtigte ist.
Wirtschaftlich Berechtigter ist immer eine natürliche Person (ein Mensch).
Man ist in der Regel wirtschaftlich Berechtigter, wenn man unmittelbar oder mittelbar (also direkt oder über Umwege):
Mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, oder
Mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert, oder
Auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.
Genau an dieser Stelle wird das Treuhandverhältnis relevant. Da der Treuhänder zwar formaler Eigentümer ist, der Treugeber aber der wirtschaftliche Eigentümer (derjenige, der wirklich profitiert oder die Kontrolle ausübt), müssen beide in Bezug auf die Transparenzpflichten betrachtet werden.
Die Regelung des Geldwäschegesetzes (GwG) sieht vor, dass ein Treuhandverhältnis ausdrücklich als eine Form der „Kontrolle auf vergleichbare Weise“ gewertet wird.
Der Treugeber gilt wegen der Vereinbarung im Treuhandvertrag als die natürliche Person, auf deren Veranlassung der Treuhänder handelt. Er ist in der Regel der wirtschaftlich Berechtigte und muss mit seinen Daten im Transparenzregister gemeldet werden, wenn er durch die treuhänderisch gehaltenen Anteile die Schwellenwerte (über 25 % Kapitalanteile/Stimmrechte) erreicht.
Meldung: Name, Geburtsdatum, Wohnort, Staatsangehörigkeiten und die Art sowie der Umfang des wirtschaftlichen Interesses (z.B. „Treugeber eines Geschäftsanteils von X %“).
Der Treuhänder muss auch gemeldet werden. Er ist zwar nicht der wirtschaftlich Berechtigte im eigentlichen Sinne, aber er hält die Anteile für diesen.
Nach der Gesetzesbegründung des GwG sind Treuhandverhältnisse ein Fall der „Kontrolle auf vergleichbare Weise“. Der Treuhänder wird in der Praxis oft ebenfalls gemeldet, um die Transparenzpflicht zu erfüllen und das Treuhandverhältnis selbst offenzulegen. Manchmal wird seine Rolle als „Treuhänder“ oder „Kontrolle auf vergleichbare Weise“ vermerkt.
Bei einem Treuhandverhältnis über Gesellschaftsanteile muss die Gesellschaft sicherstellen, dass der tatsächliche wirtschaftlich Berechtigte (der Treugeber) im Transparenzregister eingetragen wird. Das ursprünglich angestrebte Ziel, die Beteiligung nach außen unsichtbar zu halten, wird durch das Transparenzregister somit stark eingeschränkt oder sogar aufgehoben.
Die Gesellschaft (z.B. die GmbH) ist für die Meldung verantwortlich und muss die Informationen vom Treugeber einholen.
Steht in der Gesellschafterliste
Muss oft gemeldet werden (als formaler Inhaber / „Kontrolle auf vergleichbare Weise“)
Treugeber Steht nicht in der Gesellschafterliste Muss als wirtschaftlich Berechtigter gemeldet werden, wenn Schwellenwerte erreicht werden.
Die Regelungen dienen dazu, die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse sichtbar zu machen, auch wenn ein Treuhänder vorgeschaltet ist.