Wer entscheidet über meine Bestattung?
Das Thema, wer über die eigene Bestattung entscheidet, ist in Deutschland gesetzlich geregelt, kann aber durch die eigene Vorsorge maßgeblich beeinflusst werden.
Hier erkläre ich Ihnen als Laie, welche Personen und Dokumente im Todesfall entscheidend sind.
Ihr eigener, zu Lebzeiten geäußerter Wille hat Vorrang.
Das sogenannte Totenfürsorgerecht ist das Recht und die Pflicht, über Art, Ort und Gestaltung der Bestattung zu entscheiden. Dieses Recht ist zwar nicht direkt gesetzlich geregelt, aber die sogenannten bestattungspflichtigen Angehörigen (siehe unten) sind verpflichtet, den erklärten oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen umzusetzen.
Wenn Sie Ihre Wünsche schriftlich festgehalten haben, sind diese rechtlich bindend und müssen von den Angehörigen befolgt werden. Die wichtigsten Dokumente dafür sind:
Schriftliche Festlegung der persönlichen Wünsche (Bestattungsart, Ort, Zeremonie, Musik, Kleidung etc.). Muss nach dem Tod auffindbar sein. Nicht ins Testament legen (wird oft zu spät eröffnet).
Vertrag mit einem Bestattungsunternehmen, der die Wünsche aus der Verfügung verbindlich regelt und oft die Finanzierung (z.B. über ein Treuhandkonto oder eine Sterbegeldversicherung) absichert. Rechtlich am sichersten, da Wünsche und Kosten im Voraus feststehen.
Wenn Sie alles regeln möchten, ist eine Kombination aus Bestattungsverfügung (Wünsche) und einem Bestattungsvorsorgevertrag (Umsetzung und Finanzierung) der beste Weg.
Liegt keine schriftliche Willenserklärung vor, müssen die bestattungspflichtigen Angehörigen gemeinsam eine Entscheidung treffen, wobei sie den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen berücksichtigen sollen.
Wenn keine eigene Vorsorge getroffen wurde, entscheiden die bestattungspflichtigen Angehörigen (auch „Hinterbliebene“) über die Bestattung. Die Bestattungspflicht ist in Deutschland Ländersache, die Rangfolge ist aber in den meisten Bundesländern sehr ähnlich.
Ehegatte oder eingetragene(r) Lebenspartner(in)
(Volljährige) Kinder
Eltern
Geschwister
Sonstige Sorgeberechtigte (falls vorhanden)
Die Pflicht geht von einer Stufe zur nächsten über, d. h., sind Kinder vorhanden, sind die Eltern in der Regel nicht mehr primär bestattungspflichtig. Gibt es mehrere Personen auf einer Stufe (z. B. mehrere volljährige Kinder), müssen diese die Entscheidungen gemeinsam treffen.
Die Pflicht, die Bestattung zu veranlassen (Bestattungspflicht), ist nicht identisch mit der Pflicht, die Kosten zu tragen (Kostentragungspflicht).
Grundsätzlich trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung aus dem Nachlass (§ 1968 BGB).
Der bestattungspflichtige Angehörige, der die Beerdigung organisiert und bezahlt, kann die Kosten von den Erben zurückfordern.
Schlägt der bestattungspflichtige Angehörige das Erbe aus, bleibt er trotzdem in der Pflicht, die Bestattung zu veranlassen! Er kann die Kosten aber weiterhin vom tatsächlichen Erben oder, falls niemand erbt und kein Vermögen vorhanden ist, unter Umständen vom Sozialamt zurückfordern (Antrag auf Bestattungskostenübernahme).
Gibt es keine Angehörigen oder sind diese nicht auffindbar, wird die Bestattung vom örtlichen Ordnungsamt veranlasst (sogenannte Amtsbestattung). Diese erfolgt würdevoll, aber in der Regel sehr schlicht und kostengünstig (oft als anonyme oder teil-anonyme Bestattung).
Die Rangfolge, wer über Ihre Bestattung entscheidet, ist klar:
Ihr zu Lebzeiten schriftlich niedergelegter Wille (in einer Bestattungsverfügung oder einem Bestattungsvorsorgevertrag).
Die bestattungspflichtigen Angehörigen (in der gesetzlichen Rangfolge), die sich nach Ihrem mutmaßlichen Willen richten sollen.
Das Ordnungsamt (bei fehlenden oder nicht ermittelbaren Angehörigen).