
Wer haftet beim Rückwärtsfahren auf dem Parkplatz?
BGH, Urteil vom 11.10.2016 – VI ZR 66/16
Vorinstanzen:
AG Strausberg, Entscheidung vom 29.01.2015 – 24 C 392/14 –
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 25.01.2016 – 16 S 24/15 –
Herzlich willkommen zu dieser rechtlichen Erläuterung. In diesem Text erfahren Sie alles Wichtige über ein bedeutendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). Es geht um eine Situation, die fast jeder Autofahrer kennt: das Ausparken auf einem belebten Parkplatz. Oft kommt es dabei zu Unfällen, und die Frage der Schuld ist meist kompliziert.
Stellen Sie sich einen normalen Tag vor einem Baumarkt vor. Es herrscht viel Betrieb. Zwei Autofahrer wollen gleichzeitig aus ihren Parklücken ausfahren. Diese Parklücken liegen sich gegenüber. Dazwischen befindet sich der Fahrweg.
Die spätere Klägerin sah, dass ein anderer Wagen (der Beklagte) gegenüber in eine Parklücke einfuhr. Sie dachte sich nichts dabei und fuhr nun selbst rückwärts aus ihrer Lücke heraus. Sie kam auf dem Fahrweg zum Stehen. Sie wollte gerade den Vorwärtsgang einlegen, um wegzufahren. Doch in diesem Moment passierte es: Der andere Fahrer setzte plötzlich ebenfalls rückwärts aus seiner Parklücke zurück. Er rammte das Auto der Frau am Heck.
Nach dem Unfall stellte sich die Frage: Wer muss für den Schaden bezahlen? Die Versicherung des Mannes zahlte zunächst nur die Hälfte des Schadens. Sie argumentierte, dass beide Fahrer rückwärts gefahren seien. Wer rückwärts fährt, müsse besonders vorsichtig sein. Da beide dies taten, sollten auch beide zur Hälfte haften.
Die Frau war damit nicht einverstanden. Sie betonte, dass sie bereits drei Sekunden lang stand, bevor es zum Knall kam. Sie meinte, sie habe alles richtig gemacht. Der Fall ging durch mehrere Instanzen. Zuerst entschieden das Amtsgericht und das Landgericht gegen die Frau. Sie blieben bei der 50:50-Teilung. Doch die Klägerin gab nicht auf und zog vor den Bundesgerichtshof.
Um das Urteil zu verstehen, müssen Sie einen wichtigen rechtlichen Begriff kennen: den Anscheinsbeweis.
Normalerweise muss man vor Gericht beweisen, dass der andere einen Fehler gemacht hat. Beim Rückwärtsfahren gibt es aber eine Besonderheit. Wenn es kracht, während jemand rückwärts fährt, sieht es erst einmal so aus, als ob dieser Fahrer nicht vorsichtig genug war. Man vermutet dann „dem ersten Anschein nach“, dass er schuld ist. Er hat gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen.
Das Landgericht hatte diesen Anscheinsbeweis auf beide Autofahrer angewendet. Da beide kurz vor dem Unfall rückwärts gefahren waren, ging das Gericht davon aus, dass beide unvorsichtig waren.
Der Bundesgerichtshof (BGH) sah die Sache anders. Die Richter hoben das vorherige Urteil auf. Sie erklärten genau, wann der Anscheinsbeweis gilt und wann nicht.
Das ist die entscheidende Frage. Der BGH stellte klar:
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin ihr Auto bereits angehalten. Es war zwar erst kurz vor dem Unfall zum Stillstand gekommen, aber sie stand. Damit hatte sie ihre Pflicht erfüllt, bremsbereit zu sein und bei Gefahr sofort anzuhalten.
Der BGH betonte, dass es keinen Erfahrungssatz gibt, der besagt: „Wer kurz vorher rückwärts gefahren ist und dann steht, ist trotzdem mitschuldig.“ Wenn Sie es schaffen, rechtzeitig zu stoppen, haben Sie erst einmal richtig gehandelt. Sie können nicht dafür bestraft werden, dass ein anderer Fahrer unvorsichtig in Ihr stehendes Fahrzeug hineinfährt.
Auf einem Parkplatz gelten andere Regeln als auf einer schnellen Landstraße. Hier gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.
Sie dürfen auf einem Parkplatz nicht darauf vertrauen, dass die Bahn frei ist. Sie müssen jederzeit damit rechnen, dass jemand ausparkt oder ein Kind zwischen den Autos hervorläuft. Deshalb müssen Sie immer so langsam fahren, dass Sie sofort anhalten können. Die Klägerin hat genau das getan: Sie hat die Gefahr erkannt und angehalten.
Der Fall wurde an das Landgericht zurückverwiesen. Das bedeutet, das untere Gericht muss den Fall noch einmal neu prüfen. Es darf der Frau nun nicht mehr einfach pauschal eine 50-prozentige Mitschuld geben, nur weil sie vorher rückwärts gefahren ist.
Allerdings bedeutet das nicht automatisch, dass die Frau 100 Prozent ihres Schadens ersetzt bekommt. Das Gericht muss nun prüfen, ob die sogenannte Betriebsgefahr ihres Autos eine Rolle spielt. Jedes Auto ist im Verkehr eine gewisse Gefahr. In manchen Fällen führt das dazu, dass man einen kleinen Teil des Schadens (oft 20 bis 25 Prozent) selbst tragen muss, auch wenn man keinen direkten Fahrfehler gemacht hat.
Dieses Urteil ist ein großer Erfolg für alle Autofahrer, die vorsichtig agieren. Es schützt Sie davor, allein deshalb haftbar gemacht zu werden, weil Sie sich im „Rückwärtsgang-Modus“ befanden. Wenn Sie stehen, dann stehen Sie.
Die wichtigsten Punkte zum Merken:
Rechtliche Streitigkeiten nach einem Autounfall können sehr belastend sein. Oft geht es um viel Geld und komplizierte Versicherungsfragen. Es ist wichtig, seine Rechte genau zu kennen und diese auch durchzusetzen.
Wenn Sie selbst in einen Unfall verwickelt wurden oder Fragen zu Haftungsquoten und Schadensersatz haben, sollten Sie sich professionelle Hilfe suchen. Experten für Verkehrsrecht können Ihre Situation individuell bewerten.
Sie sollten mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr Kontakt aufnehmen, um Ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen zu lassen und eine kompetente Beratung zu erhalten.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.



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