Wer ist erbfähig?

Mai 31, 2025

Wer ist erbfähig?

Naht der Tod eines geliebten Menschen, stellen sich viele Fragen – besonders zum Erbe. Als Rechtsanwalt und Notar Krau möchte ich Ihnen helfen, die oft komplexe Welt des Erbrechts zu verstehen. In diesem Blogbeitrag beleuchte ich für Sie, wann man überhaupt erben kann.


Der Zeitpunkt des Todes zählt: Wer erbt?

Stellen Sie sich vor, der Tod eines Menschen ist wie der Startschuss für eine Staffelübergabe. Nur wer zu diesem Zeitpunkt bereitsteht, kann den „Staffelstab“ – das Erbe – übernehmen. Das deutsche Erbrecht, genauer gesagt § 1923 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), legt das klar fest: Nur wer zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers lebt, kann Erbe werden.

Das bedeutet:

  • Wer vor dem Erblasser verstirbt, geht leer aus.
  • Wer erst nach dem Erbfall geboren wird, erbt ebenfalls nichts. Es gibt aber eine wichtige Ausnahme: Wenn jemand zum Zeitpunkt des Todes bereits gezeugt war, aber erst später geboren wird, kann er erben. Das ist eine Art Schutz für das ungeborene Leben.

Diese Regelung schafft klare Verhältnisse. Sie sorgt dafür, dass sofort feststeht, wer erbt. Manchmal entscheidet dabei der Zufall: Ob jemand wenige Sekunden vor oder nach dem Erblasser stirbt, kann den gesamten Nachlass in andere Hände lenken. Das ist aber so gewollt, denn das Erbrecht belohnt keine Leistung. Es geht nicht darum, dass jemand sich das Erbe „verdient“ hat.


Was heißt „erbfähig„?

Erbfähigkeit bedeutet einfach die Fähigkeit, das Erbe eines Verstorbenen zu erhalten. § 1923 BGB konzentriert sich dabei auf den entscheidenden Zeitpunkt des Todes. Er setzt die grundlegende Erbfähigkeit voraus.

Wer kann erbfähig sein?

  • Menschen: Jeder lebende Mensch ist grundsätzlich erbfähig.
  • Juristische Personen: Auch eine Firma, ein Verein oder eine Stiftung kann erben. Man nennt sie dann „juristische Personen“.
  • Tiere: Tiere können nicht erben. Sie sind rechtlich keine Personen.

Gilt das für alle Erbschaften?

Ja, die Regeln des § 1923 BGB gelten für alle Arten von Erben:

  • Egal, ob Sie durch das Gesetz (gesetzliche Erbfolge), ein Testament oder einen Erbvertrag als Erbe bestimmt wurden.
  • Stirbt eine im Testament oder Erbvertrag bedachte Person vor dem Erblasser, wird diese Bestimmung unwirksam.

Manchmal treten an die Stelle eines vorab Verstorbenen dessen Kinder oder Enkel. Sie erhalten dann ein eigenes Erbrecht. Sie erben nicht „durch“ den Verstorbenen, sondern weil das Gesetz sie direkt dazu bestimmt.

Wer ist erbfähig?


Besondere Fälle: Nacherben und Vermächtnisnehmer

Nacherben

Es gibt eine spezielle Form der Erbschaft, die Nacherbfolge. Hier wird das Erbe zunächst von einem Vorerben verwaltet und geht später an einen Nacherben über. Auch hier gilt die Regel: Stirbt der Nacherbe vor dem Erblasser, geht er leer aus.

Stirbt der Nacherbe aber, nachdem der Erblasser verstorben ist, sein Erbe aber noch nicht angetreten hat, geht sein Recht in der Regel auf dessen eigene Erben über. Interessant ist: Ein Nacherbe muss zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch nicht leben oder gezeugt sein. Er muss nur dann leben oder gezeugt sein, wenn der Zeitpunkt für ihn gekommen ist, das Erbe anzutreten.

Vermächtnisnehmer

Ein Vermächtnis ist etwas anderes als eine Erbschaft. Hierbei erhält jemand einen bestimmten Gegenstand oder Geldbetrag aus dem Nachlass, wird aber nicht Erbe des gesamten Vermögens.

Stirbt derjenige, der etwas als Vermächtnis erhalten sollte, vor dem Erblasser, ist das Vermächtnis unwirksam. Ähnlich wie bei den Erben gilt hier aber: War der Vermächtnisnehmer zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits gezeugt und wird lebend geboren, erhält er das Vermächtnis.

Ein Vermächtnisnehmer kann sogar eine Person sein, die zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch gar nicht gezeugt war. Sie erhält das Vermächtnis dann, sobald sie geboren ist.


Ich hoffe, diese Erklärungen haben Ihnen geholfen, die grundlegenden Regeln zur Erbfähigkeit besser zu verstehen. Wenn Sie weitere Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Seite.

Ihr Rechtsanwalt und Notar Krau

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