
Wer trägt die Bestattungskosten?
RA und Notar Krau
Wenn ein geliebter Mensch stirbt, ist die Trauer groß. Doch neben dem emotionalen Schmerz kommen oft auch praktische Fragen auf – und eine der drängendsten ist die nach den Bestattungskosten. Wer muss das bezahlen? Und was passiert, wenn kein Geld da ist? Das ist ein Thema, das viele Menschen verunsichert, deshalb erklären wir es hier so einfach wie möglich.
Die wichtigste Regel in Deutschland ist ganz klar: Die Erben tragen die Kosten der Beerdigung des Verstorbenen. Das steht im Bürgerlichen Gesetzbuch (Paragraf 1968 BGB). Das bedeutet, dass die Beerdigung eigentlich aus dem Vermögen des Verstorbenen bezahlt wird. Man kann sich das so vorstellen, als würde der Verstorbene seine eigene Beerdigung noch aus seinem Nachlass bezahlen, bevor das restliche Erbe an die Erben verteilt wird.
Testament oder Erbvertrag: Wenn der Verstorbene ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen hat, steht darin, wer Erbe ist.
Gesetzliche Erbfolge: Wenn es kein Testament gibt, greift die gesetzliche Erbfolge. Hier sind in der Regel die engsten Verwandten die Erben:
Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner
Kinder (leibliche und adoptierte)
Eltern
Geschwister
Großeltern
Enkelkinder
und so weiter…
Was, wenn es mehrere Erben gibt?
Wenn es eine Erbengemeinschaft gibt (also mehrere Erben), müssen diese die Bestattungskosten gemeinsam tragen, meist im Verhältnis ihrer Erbteile. Sie können das Geld in der Regel direkt aus dem Nachlass entnehmen, bevor dieser aufgeteilt wird.
Das ist ein Punkt, der oft für Verwirrung sorgt:
Bestattungspflicht: Das ist die Pflicht, die Bestattung überhaupt zu veranlassen, also sich um alles Organisatorische zu kümmern. Diese Pflicht ist in den Bestattungsgesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt (denn Bestattungsrecht ist Ländersache!). Meist sind die nächsten Angehörigen in einer bestimmten Reihenfolge bestattungspflichtig (oft ähnlich der Erbfolge: Ehepartner, Kinder, Eltern, Geschwister…). Diese Personen müssen sicherstellen, dass der Verstorbene würdevoll bestattet wird, auch wenn sie selbst nicht zahlen können.
Kostentragungspflicht: Das ist die Pflicht, die Bestattung finanziell zu bezahlen. Und wie gesagt, hier sind in erster Linie die Erben dran.
Wichtig: Jemand, der „nur“ bestattungspflichtig ist, muss die Kosten nur dann tragen, wenn er auch Erbe ist. Wenn Sie also zum Beispiel als Geschwisterteil bestattungspflichtig sind, aber nicht erben, müssen Sie die Kosten nicht automatisch bezahlen. Sie veranlassen die Bestattung, können aber das Geld von den Erben zurückfordern.
Hier wird es komplizierter, aber es gibt auch hier klare Regeln:
Erbe reicht nicht aus: Wenn der Nachlass des Verstorbenen nicht ausreicht, um die Bestattungskosten zu decken, oder wenn gar kein Erbe da ist, müssen die Erben die restlichen Kosten aus eigener Tasche bezahlen.
Erbe wird ausgeschlagen: Manchmal schlagen Erben das Erbe aus, zum Beispiel, weil der Verstorbene Schulden hatte. Doch Achtung: Die Ausschlagung des Erbes entbindet nicht unbedingt von der Pflicht, die Bestattungskosten zu tragen!
Unterhaltspflichtige Angehörige: Wenn alle Erben das Erbe ausschlagen oder wenn keine Erben vorhanden sind, springen die sogenannten unterhaltspflichtigen Angehörigen ein. Das sind in der Regel die Personen, die dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig gewesen wären (z.B. Kinder gegenüber Eltern). Die Reihenfolge ist hier wieder ähnlich: Ehepartner, Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkelkinder. Sie müssen die Kosten dann tragen, auch wenn sie das Erbe ausgeschlagen haben. Diese Pflicht ist unabhängig vom Erbe.
Öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht: Erst wenn auch keine unterhaltspflichtigen Angehörigen gefunden werden können oder diese ebenfalls nicht zahlen können, kommt die Gemeinde oder Stadt am Sterbeort ins Spiel. Sie muss die Bestattung dann veranlassen und die Kosten übernehmen. Man spricht hier von einer Ordnungsbehördlichen Bestattung.
Wenn die Bestattungskosten nicht aus dem Nachlass beglichen werden können und es den bestattungspflichtigen Angehörigen (egal ob Erben oder unterhaltspflichtige Angehörige) finanziell nicht zumutbar ist, die Kosten zu tragen, kann ein Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten beim Sozialamt gestellt werden. Dies wird auch als „Sozialbestattung“ bezeichnet.
Die Person, die den Antrag stellt, muss zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet sein (also Erbe oder bestattungspflichtiger Angehöriger).
Das Erbe des Verstorbenen muss nicht ausreichen.
Die antragstellende Person kann die Kosten nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen tragen (hier gibt es bestimmte Freibeträge und Grenzen, die vom Sozialamt geprüft werden).
Die Kosten der Bestattung müssen „angemessen“ sein, das heißt, es wird nur eine einfache, würdige Bestattung bezahlt. Luxuriöse Wünsche werden nicht übernommen.
Was wird vom Sozialamt übernommen? In der Regel werden nur die unbedingt notwendigen Kosten für eine einfache, ortsübliche Bestattung übernommen. Dazu gehören zum Beispiel:
Leichenschau und Todesbescheinigung
Einfacher Sarg oder Urne
Überführung zum Friedhof
Grabgebühren für ein einfaches Reihengrab
Kosten für das Öffnen und Schließen des Grabes
Eine einfache Dekoration und ggf. ein Geistlicher/Redner.
Kosten für Grabstein oder Grabpflege werden meist nicht übernommen.
Was ist mit Sterbegeldversicherungen oder Bestattungsvorsorge?
Wenn der Verstorbene eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen hat oder zu Lebzeiten Geld für seine Bestattung angelegt hat (z.B. in einem Bestattungsvorsorgevertrag), dann wird dieses Geld natürlich zuerst für die Bestattungskosten verwendet. Dies entlastet die Erben oder Angehörigen.
Zuerst zahlt der Verstorbene selbst – aus seinem Nachlass.
Wenn das Erbe nicht reicht oder alle Erben ausschlagen, sind die Erben (auch die, die ausgeschlagen haben, wenn sie unterhaltspflichtig sind) oder die unterhaltspflichtigen Angehörigen dran.
Können auch diese Personen die Kosten nicht tragen, springt das Sozialamt ein und übernimmt eine einfache, würdige Bestattung.
Eine Bestattungspflicht (das Veranlassen der Beerdigung) ist etwas anderes als die Kostentragungspflicht (das Bezahlen der Beerdigung). Die Bestattungspflichtigen müssen die Beerdigung nur bezahlen, wenn sie auch Erben oder unterhaltspflichtige Angehörige sind.
Es ist immer ratsam, sich im Todesfall frühzeitig mit einem Bestatter und gegebenenfalls mit einem Anwalt oder dem Sozialamt in Verbindung zu setzen, um die individuellen Umstände zu klären und die richtigen Schritte einzuleiten. So lassen sich unnötige Sorgen und Streitigkeiten vermeiden.
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