Wer trägt die Bestattungskosten?

Mai 12, 2025

Wer trägt die Bestattungskosten?

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

der Volksmund sagt: „Nichts ist umsonst, nicht einmal der Tod.“

Und tatsächlich können die Kosten für eine Bestattung schnell ein großes Loch in die Haushaltskasse reißen.

Als Ihr Notar und Rechtsanwalt möchte ich Ihnen heute einen verständlichen Überblick über die oft überraschenden Ausgaben geben und wer letztendlich dafür aufkommen muss.

Was kostet eine Bestattung eigentlich?

Sie fragen sich vielleicht, mit welchen Kosten Sie im Trauerfall rechnen müssen.

Nun, eine „einfache“ Bestattung kann bereits bis zu 4.000 Euro kosten.

Im Durchschnitt liegen die Ausgaben eher bei etwa 5.000 Euro, aber auch Summen von 10.000 Euro und mehr sind keine Seltenheit.

Die Höhe der Kosten hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Art der Bestattung (Erd- oder Feuerbestattung), der gewünschten Ausführung (z. B. Sarg, Urne) und den regionalen Preisunterschieden.

Im Einzelnen setzen sich die Kosten üblicherweise aus folgenden Bereichen zusammen:

Kosten für das Bestattungsunternehmen:

Hierunter fallen beispielsweise der Sarg oder die Urne, die Überführung des Verstorbenen, die Organisation der Trauerfeier und die ErledigungFormalitäten.

Kommunale Gebühren:

Die Gemeinde erhebt Gebühren für die Nutzung des Grabplatzes und die eigentliche Bestattung auf dem Friedhof.

Kosten für die Grabpflege:

Wenn Sie sich für ein Wahlgrab entscheiden, kommen Kosten für die regelmäßige Pflege hinzu.

Wer trägt die Bestattungskosten?

Weitere private Ausgaben:

Oftmals entstehen zusätzliche Kosten für Trauerkleidung, die Todesanzeige in der Zeitung, Blumen und Kränze sowie die Bewirtung der Trauergäste nach der Beisetzung.

Wer muss die Bestattungskosten bezahlen?

Nun zum Kernpunkt: Wer ist eigentlich gesetzlich verpflichtet, die Rechnung für die Bestattung zu begleichen?

Die Rolle der Erben

Das Gesetz sieht vor, dass grundsätzlich die Erben die Kosten der Beerdigung tragen müssen.

Und zwar unabhängig davon, wer die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

Das bedeutet: Selbst wenn nicht erbende Angehörige die Bestattung organisieren und jemand anderes sie durchführt, sind die Erben zur Zahlung verpflichtet.

Für diese Kosten haftet der sogenannte Nachlass – also das Vermögen des Verstorbenen.

Allerdings gibt es eine wichtige Ausnahme:

Schlagen alle Erben die Erbschaft aus, so gilt es rechtlich so, als hätten sie die Erbschaft nie angetreten.

In diesem Fall müssen die Erben auch nicht für die Bestattungskosten aufkommen.

Was, wenn ein Dritter den Vertrag mit dem Bestatter schließt?

Manchmal beauftragt ein Angehöriger oder eine andere Person das Bestattungsunternehmen, ohne selbst Erbe zu sein. In diesem Fall haftet diese Person gegenüber dem Bestatter persönlich für die Kosten.

Der Bestatter kann dann nicht direkt von den Erben die Zahlung verlangen.

Aber keine Sorge: Derjenige, der die Kosten bezahlt hat, kann in der Regel von den Erben die Erstattung des Geldes verlangen.

Wer trägt die Bestattungskosten?

Die Pflicht von Unterhaltsverpflichteten

Es gibt noch eine weitere wichtige Regelung:

Können die Erben die Bestattungskosten nicht bezahlen oder ist kein ausreichendes Vermögen vorhanden, so müssen unter Umständen die Unterhaltsverpflichteten des Verstorbenen einspringen.

Das können beispielsweise die Eltern oder die Kinder des Verstorbenen sein.

Auch Ehepartner und eingetragene Lebenspartner sind hier unterhaltspflichtig, selbst wenn sie getrennt leben.

Allerdings gilt auch hier:

Der Unterhaltsverpflichtete muss nur zahlen, wenn er finanziell dazu in der Lage ist.

Zudem kann die Pflicht entfallen, wenn der Verstorbene seine eigenen Unterhaltspflichten gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten in schwerwiegender Weise vernachlässigt hat.

Hat ein Unterhaltsverpflichteter die Kosten übernommen, obwohl eigentlich die Erben hätten zahlen müssen, so kann er von den Erben den Ersatz seiner Ausgaben fordern.

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen geholfen, die oft komplexen Regelungen rund um die Bestattungskosten besser zu verstehen.

Im Trauerfall stehe ich Ihnen als Ihr Rechtsanwalt und Notar gerne beratend zur Seite.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr RA und Notar Krau

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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