
Wer trägt die Lasten beim Wohnungsrecht?
Hier finden Sie eine ausführliche und verständliche Erklärung zum Thema Wohnungsrecht und wer dabei welche Kosten tragen muss.
Das Wohnungsrecht ist ein besonderes Recht, das im Grundbuch eingetragen wird. Es erlaubt einer Person, in einer Immobilie zu wohnen, obwohl sie nicht der Eigentümer ist. Oft wird dieses Recht im Rahmen von Schenkungen oder Erbschaften vereinbart. Wenn Eltern zum Beispiel ihr Haus an ihre Kinder übergeben, behalten sie sich häufig ein Wohnungsrecht vor. Damit ist sichergestellt, dass sie lebenslang in ihren vertrauten vier Wänden bleiben können.
Doch wo gewohnt wird, fallen Kosten an. Es gibt Reparaturen, Stromrechnungen, Heizkosten und Steuern. Wer diese Kosten bezahlen muss, ist gesetzlich geregelt. Allerdings kann man von diesen gesetzlichen Regeln auch abweichen. Das führt oft zu Verwirrung bei den Beteiligten.
Ein wichtiger Punkt sind die sogenannten Unterhaltungskosten. Man unterscheidet hier zwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Kosten.
Die gewöhnlichen Kosten sind die Ausgaben für die laufende Pflege der Wohnung. Dazu gehören zum Beispiel kleinere Reparaturen oder regelmäßige Wartungen. Das Gesetz sagt hier ganz klar: Wer die Wohnung nutzt – also der Inhaber des Wohnungsrechts –, muss diese Kosten tragen. Er muss dafür sorgen, dass die Wohnung in einem ordentlichen Zustand bleibt. Man spricht hier von der sogenannten Erhaltungspflicht.
Anders sieht es bei großen Brocken aus. Wenn zum Beispiel das Dach komplett erneuert werden muss oder die Heizungsanlage nach 30 Jahren ihren Geist aufgibt, sind das außergewöhnliche Kosten. Hier ist die rechtliche Lage etwas komplizierter. Laut Gesetz ist der Nutzer der Wohnung nicht verpflichtet, diese großen Erneuerungen zu bezahlen. Aber auch der Eigentümer ist gesetzlich nicht direkt dazu gezwungen, es sei denn, es gibt spezielle regionale Gesetze.
Daher ist es sehr wichtig, schon bei der Erstellung des Vertrages genau festzulegen, wer für solche großen Sanierungen aufkommt. Wenn man hier keine klare Regelung trifft, ist Streit oft vorprogrammiert.
Obwohl der Inhaber des Wohnungsrechts dort lebt, bleibt der Eigentümer rechtlich gesehen in der Pflicht für bestimmte Lasten.
Nach der gesetzlichen Grundregel muss der Eigentümer die allgemeinen Lasten des Grundstücks tragen. Dazu gehören zum Beispiel die Grundsteuer oder die Brandversicherung. Auch Zinsen für Kredite, die noch auf dem Haus lasten, muss der Eigentümer bezahlen. Der Wohnungsberechtigte ist hier fein raus, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde.
Wird die Straße vor dem Haus neu asphaltiert oder ein neuer Kanalanschluss gelegt, schickt die Gemeinde die Rechnung an den Eigentümer. Diese Kosten werden als „öffentliche Lasten“ bezeichnet. Auch diese muss der Eigentümer tragen. Der Inhaber des Wohnungsrechts ist an diesen Kosten normalerweise nicht beteiligt.
Die täglichen Kosten für den Verbrauch sind oft der größte Streitpunkt. Es geht um Strom, Wasser, Heizung, Müllabfuhr und das Telefon.
Überraschenderweise ist im Gesetz nicht völlig eindeutig geregelt, ob der Eigentümer diese Kosten automatisch auf den Bewohner umlegen darf, wenn nichts vereinbart wurde. In der Praxis geht man zwar oft davon aus, dass derjenige zahlt, der auch verbraucht. Aber um rechtssicher zu sein, sollte man dies immer schriftlich festhalten.
Manchmal möchten die Beteiligten eine ganz einfache Lösung. Dann wird ein sogenanntes Bruttowohnrecht vereinbart. Das bedeutet: Der Bewohner nutzt die Räume und der Eigentümer übernimmt pauschal alle Kosten. Das kann den Strom, die Heizung und sogar Schönheitsreparaturen wie das Tapezieren umfassen. So weiß der Bewohner genau, dass er keine monatlichen Zusatzkosten hat. Für den Eigentümer ist das natürlich eine höhere Belastung, die oft durch einen geringeren Kaufpreis oder andere Vorteile ausgeglichen wird.
Wenn sich mehrere Personen eine Immobilie teilen, wird es kompliziert. Stellen Sie sich vor, der Eigentümer wohnt im Erdgeschoss und der Inhaber des Wohnungsrechts im ersten Stock. Es gibt aber nur einen Wasserzähler und eine Heizung.
Damit es keinen Ärger gibt, sollte man einen Verteilungsschlüssel festlegen. Man kann die Kosten nach dem tatsächlichen Verbrauch abrechnen, wenn man Zwischenzähler einbaut. Wenn das zu aufwendig ist, kann man auch eine Pauschale vereinbaren oder die Kosten nach der Quadratmeterzahl der Wohnfläche aufteilen. Wichtig ist nur, dass die Regelung klar und für beide Seiten fair ist.
Einige dieser Absprachen können direkt in das Grundbuch eingetragen werden. Das hat den großen Vorteil, dass die Regelung auch dann noch gilt, wenn das Haus verkauft wird. Der neue Eigentümer muss sich dann an die Abmachungen halten. Andere Dinge, wie zum Beispiel die Kosten für das Telefon, können oft nur über einen normalen Vertrag geregelt werden.
Rechtliche Begriffe sind oft dehnbar. Was genau ist eine „gewöhnliche Reparatur“? Ist das Streichen der Fenster alle fünf Jahre gewöhnlich oder schon außergewöhnlich? Um solche Fragen zu vermeiden, sollte man im Vertrag so präzise wie möglich sein. Je genauer die Pflichten des Eigentümers und des Bewohners beschrieben sind, desto weniger Raum gibt es für Missverständnisse.
Es gibt verschiedene juristische Wege, um die Zahlungen abzusichern. Man kann zum Beispiel eine sogenannte Reallast eintragen lassen. Das ist eine Art Versicherung im Grundbuch, die sicherstellt, dass der Eigentümer seinen Zahlungsverpflichtungen (zum Beispiel für Heizöl) auch wirklich nachkommt.
Zusammenfassend lässt sich sagen:
Ein Wohnungsrecht ist eine tolle Sache, um Wohnraum im Alter abzusichern. Damit die Freude daran nicht durch teure Rechnungen oder Streitigkeiten getrübt wird, ist eine professionelle Gestaltung der Verträge unerlässlich. Es geht nicht nur darum, wer wo wohnen darf, sondern auch darum, wer am Ende des Monats die Rechnungen bezahlt.
Sollten Sie Fragen zu Ihrer individuellen Situation haben oder eine rechtssichere Vereinbarung für ein Wohnungsrecht benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Eine frühzeitige Beratung spart oft Jahre an Ärger und schützt das Familienklima.
Bitte nehmen Sie für eine detaillierte Beratung Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf.
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