Wer wird Nachtragsliquidator bei der Publikums-KG?

Dezember 1, 2024

BayObLG 3 ZBR 46/92 – Beschluss vom 5.11.1992

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Der Beschluss befasst sich mit der Frage, wie die Nachtragsliquidation einer Publikumskommanditgesellschaft (KG) zu erfolgen hat, insbesondere wer in diesem Fall die Liquidatoren bestellt. Nach der Löschung einer KG im Handelsregister kann es vorkommen, dass noch Vermögen vorhanden ist, das abgewickelt werden muss.

Dies erfordert die Bestellung von Nachtragsliquidatoren. Bei einer „normalen“ KG sind gemäß Paragraf 146 HGB alle Gesellschafter Liquidatoren.

Bei einer Publikums-KG mit vielen Gesellschaftern ist dies jedoch oft nicht praktikabel.

Problem:

Das BayObLG musste entscheiden, ob für die Bestellung von Nachtragsliquidatoren bei einer Publikums-KG die Vorschriften für die KG (Paragrafen 161 Abs. 2, 146, 148 HGB) oder die für die Aktiengesellschaft (AG) (Paragraf 273 Abs. 4 AktG) entsprechend anzuwenden sind.

Lösung:

Das BayObLG entschied, dass Paragraf 273 Abs. 4 AktG auch auf Publikums-KGs entsprechend anzuwenden ist.

Demnach bestellt das Gericht auf Antrag die bisherigen oder andere Abwickler zu Nachtragsliquidatoren.

Begründung:

Undurchführbarkeit der KG-Vorschriften:

Die Regelung des Paragraf 146 HGB, wonach alle Gesellschafter Liquidatoren sind, ist bei einer Publikums-KG mit vielen Gesellschaftern undurchführbar. Es ist weder rechtlich geboten noch praktikabel, für die Bestellung eines Nachtragsliquidators einen einstimmigen Beschluss der Gesellschafterversammlung zu fordern.

Praktische Schwierigkeiten:

Die Anwendung der Paragrafen 161 Abs. 2, 146, 148 HGB würde dazu führen, dass die Anmeldung eines Beschlusses über die Bestellung eines Liquidators zum Handelsregister oft unmöglich wäre, weil nicht alle Gesellschafter erreichbar sind.

Anwendbarkeit des Paragraf 273 Abs. 4 AktG:

An die Stelle des Paragraf 146 Abs. 1 Abs. 2 HGB muss daher die Regelung des Paragraf 273 Abs. 4 AktG treten, bei der eine gerichtliche Bestellung von Liquidatoren nicht vom Vorliegen eines wichtigen Grundes abhängt.

Offene Frage:

Das BayObLG ließ ausdrücklich offen, ob die Satzung einer Publikums-KG eine andere Regelung bestimmen kann.

Zusätzliche Erläuterungen:

Nachtragsliquidation:

Eine Nachtragsliquidation wird erforderlich, wenn nach der Beendigung der Liquidation und Löschung der Gesellschaft im Handelsregister noch Vermögen auftaucht oder Schulden beglichen werden müssen.

Publikums-KG:

Eine Publikums-KG ist eine KG mit einer großen Anzahl von Kommanditisten, die ihre Anteile öffentlich anbieten. Sie weist Ähnlichkeiten zu Kapitalgesellschaften auf.

Paragraf 273 Abs. 4 AktG:

Diese Vorschrift regelt die Bestellung von Nachtragsliquidatoren bei einer AG. Sie ist auch auf die GmbH entsprechend anwendbar.

Fazit für die Entscheidung des BayObLG

Der Beschluss des BayObLG stellt klar, dass bei der Nachtragsliquidation einer Publikums-KG die Vorschriften für die AG entsprechend anzuwenden sind.

Dies erleichtert die Bestellung von Nachtragsliquidatoren und ermöglicht eine effiziente Abwicklung des verbleibenden Gesellschaftsvermögens.

Kritisch nachgefragt – Ist die Entscheidung aus 1992 im Juni 2026 noch rechtlich unumstritten?

Bewertung der Rechtslage zur Entscheidung BayObLG 3 ZBR 46/92

Die Entscheidung des BayObLG aus dem Jahr 1992 ist weitgehend gefestigte Rechtsprechung, aber nicht vollständig unumstritten. Sie wurde durch den BGH ausdrücklich bestätigt und in aktuellen Kommentaren übernommen.

Bestätigung durch den BGH

Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsprechung des BayObLG in seiner Entscheidung BGH II ZR 102/02 vom 2.6.2003 ausdrücklich bestätigt. Der BGH führt dazu aus:

„Die Kl. zu 2 verkennt nämlich, dass für eine Publikums-KG, wie sie hier unstreitig vorliegt, anders als bei einer oHG oder einer typischen KG […] die Vorschriften des HGB über die Liquidation (Paragrafen 146 ff., 157 i.V. mit Paragraf 161 II HGB) nicht gelten können. Die Durchführung einer Nachtragsliquidation setzt hier vielmehr in entsprechender Anwendung des Paragraf 273 IV AktG voraus, dass ein Nachtragsliquidator gerichtlich bestellt worden ist.“ – BGH II ZR 102/02

Der BGH begründet dies mit der besonderen Struktur der Publikums-KG, die „nicht wie das dem Gesetzgeber des HGB vor Augen stehende Modell der Handelsgesellschaft personalistisch, sondern körperschaftlich strukturiert ist“ – BGH II ZR 102/02.

Bestätigung in aktuellen Kommentaren

Kindler – Koller/Kindler/Drüen | HGB Paragraf 146 Rn. 1 (Stand 2023)

Dieser Kommentar stellt klar:

„Bei PublikumsGes sind die Paragrafen 262 ff. AktG anzuwenden (BGH NJW 2003, 2676).“ 

Paul – W/B/A | KAGB Paragraf 149 Rn. 10 (Stand 2021)

Für Investment-KGs (eine spezielle Form der Publikums-KG) führt dieser Kommentar aus:

„Auf die Nachtragsliquidation sind die aktienrechtlichen Grundsätze, insbesondere Paragraf 273 Absatz (Absätze) 4 Aktiengesetz analog anzuwenden.“ 

Fischer – MHdB GesR VII (Stand 2020)

Dieser Kommentar bestätigt ebenfalls:

„Für eine Publikums-KG sind die kapitalgesellschaftsrechtliche Prinzipien heranzuziehen. Die Durchführung einer Nachtragsliquidation setzt daher in entsprechender Anwendung des Paragraf 273 Absatz 4 Aktiengesetz voraus, dass ein Nachtragsliquidator gerichtlich bestellt wird, da sie sonst nicht prozessfähig ist.“ 

Karsten Schmidt – MüKoHGB | HGB Paragraf 146 (Stand 2022)

Karsten Schmidt schreibt:

„Im Fall der Nachtragsliquidation […] wird Paragraf 273 AktG analog angewandt […] Bei einer Publikumsgesellschaft gilt für den Fall einer Nachtragsliquidation Paragraf 273 Abs. 4 AktG analog“.

Kritische Stimmen in der Literatur

Trotz der weitgehenden Zustimmung gibt es kritische Stimmen:

Grziwotz, DStR 1993, 362

Grziwotz kritisierte bereits kurz nach der Entscheidung des BayObLG:

„Einer Bestellung durch das Gericht bedarf es entgegen der Ansicht des BayObLG nicht. Geht man dagegen von einer entsprechenden Anwendung des Paragraf 273 Abs. 4 AktG auf die Publikums-KG aus, so bestehen Bedenken, die Bestellung des Nachtragsliquidators im Gesellschaftsvertrag und die Abberufung durch Beschluß zuzulassen.“ 

Diese Kritik blieb jedoch in der Rechtsprechung ohne Erfolg.

Aktuelle Diskussionen

In der neueren Literatur wird diskutiert, ob die Grundsätze der Nachtragsliquidation auch auf andere Personengesellschaften ausgeweitet werden sollten. Semder/Lindner merken an, dass der BGH die Nachtragsliquidation nur bei der Publikums-KG für zulässig erklärt hat, da diese einen stark körperschaftlichen Einschlag aufweise – Semder, Lindner, NZG 2022, 738.

Bewertung

Die Entscheidung des BayObLG ist heute keineswegs unumstritten, aber die Anwendung des Paragraf 273 Abs. 4 AktG auf Publikums-KGs hat sich in der Rechtsprechung und der überwiegenden Literatur durchgesetzt:

  • Bestätigt durch: BGH (2003), mehrere OLG-Entscheidungen, führende Kommentare (Kindler, Karsten Schmidt, Paul, Fischer)
  • Kritisiert durch: einzelne Literaturstimmen (Grziwotz 1993)
  • Offene Fragen: Das BayObLG ließ ausdrücklich offen, ob der Gesellschaftsvertrag eine andere Regelung treffen kann – BayObLG, BayObLGZ 1992, 328

Die Entscheidung ist damit herrschende Meinung und in der Praxis anerkannt, auch wenn vereinzelt kritische Stimmen existieren.

Hinweis:

Rechtsanwalt Krau übernimmt als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht ständig bundesweit Nachtragsliquidationen – Rufen Sie jetzt an!

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge