Werbeblocker mit Whitelisting-Funktion – Werbeblocker II

Januar 10, 2026

Werbeblocker mit Whitelisting-Funktion – Werbeblocker II

BGH, Urteil vom 19.4.2018 – I ZR 154/16

Hier ist eine leicht verständliche Zusammenfassung des BGH-Urteils zum Thema Werbeblocker (Az. I ZR 154/16), geschrieben für Laien.


Urteil: Sind Werbeblocker mit „Whitelisting“ erlaubt?

In diesem Rechtsstreit ging es um eine grundlegende Frage des Internets: Dürfen Firmen Software anbieten, die Werbung auf Webseiten einfach ausschaltet? Und dürfen sie Geld dafür verlangen, bestimmte Werbung doch wieder anzuzeigen? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu im Jahr 2018 eine wichtige Entscheidung getroffen.

Wer sind die Beteiligten in diesem Fall?

Auf der einen Seite steht ein großer Zeitungsverlag. Dieser bietet Nachrichten im Internet kostenlos an. Damit das funktioniert, finanziert sich der Verlag durch Werbung. Wenn Sie eine Nachrichtenseite besuchen, sehen Sie Anzeigen. Die Werbefirmen bezahlen den Verlag dafür, dass diese Bilder oder Videos eingeblendet werden. Ohne dieses Geld könnte der Verlag seine Journalisten nicht bezahlen.

Auf der anderen Seite steht ein Software-Unternehmen. Es vertreibt einen bekannten Werbeblocker (Ad-Blocker). Das Programm sorgt dafür, dass die Anzeigen auf den Webseiten verschwinden. Der Nutzer sieht nur noch den Text der Nachricht.

Was ist das Problem am „Whitelisting“?

Der Werbeblocker bietet eine Besonderheit an: das sogenannte Whitelisting (auf Deutsch etwa: eine „weiße Liste“). Das Programm blockiert normalerweise alles. Wenn ein Unternehmen aber möchte, dass seine Werbung trotzdem erscheint, kann es sich auf diese Liste setzen lassen.

Dafür gibt es Regeln: Die Werbung muss dezent sein. Große Firmen müssen dem Anbieter des Werbeblockers zudem Geld bezahlen, um auf die Liste zu kommen. Der Zeitungsverlag sah darin eine Art „Erpressung“ und eine unfaire Behinderung seines Geschäftsmodells.


Die Entscheidung des Gerichts: Werbeblocker sind zulässig

Der BGH hat entschieden, dass der Werbeblocker nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Das gilt auch dann, wenn der Anbieter Geld für das Freischalten von Werbung verlangt. Hier sind die wichtigsten Gründe für dieses Urteil:

Keine gezielte Behinderung des Verlags

Das Gericht erklärte, dass der Anbieter des Blockers den Verlag nicht „gezielt“ kaputtmachen will. Zwar verliert der Verlag Werbeeinnahmen, aber das ist im freien Wettbewerb oft so. Werbeblocker sind eine technische Neuerung, der sich Verlage stellen müssen.

Ein wichtiger Punkt war: Der Anbieter des Blockers greift nicht direkt in die Server des Verlags ein. Die Software läuft nur auf dem Computer des Nutzers.

Werbeblocker mit Whitelisting-Funktion – Werbeblocker II

Der Nutzer entscheidet selbst

Das Gericht betonte die Freiheit der Internetnutzer. Niemand kann gezwungen werden, Werbung anzusehen. Wenn Sie als Nutzer entscheiden, ein Programm zu installieren, das Werbung filtert, dann ist das Ihr gutes Recht. Sie haben ein Interesse daran, nicht von aufdringlichen Bannern gestört zu werden.

Das Whitelisting ist keine „aggressive“ Methode

Der Verlag war der Meinung, dass die Werbeblocker-Firma ihre Macht ausnutzt. Er fühlte sich gezwungen, Geld zu bezahlen, um wieder sichtbar zu sein. Der BGH sah das anders.

  • Keine Nötigung: Die Werbefirmen und Verlage sind erfahrene Marktteilnehmer. Sie können sachlich abwägen, ob sich die Zahlung für das Whitelisting lohnt oder nicht.
  • Andere Möglichkeiten: Der Verlag ist dem Werbeblocker nicht hilflos ausgeliefert. Er könnte zum Beispiel „Ad-Block-Sperren“ einbauen. Das bedeutet: Wer einen Blocker nutzt, darf die Artikel nicht lesen, bis er den Blocker ausschaltet oder ein Abo bezahlt. Da der Verlag sich selbst wehren kann, ist der Werbeblocker nicht „unlauter“.

Was bedeutet das Urteil für die Zukunft?

Dieses Urteil ist ein Sieg für die Anbieter von Filter-Software und für die Freiheit der Nutzer. Es stellt klar, dass das Geschäftsmodell „kostenlose Inhalte gegen Werbung“ kein gesetzlich geschütztes Recht ist.

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

  1. Werbeblocker sind legal: Das reine Anbieten solcher Programme ist erlaubt.
  2. Bezahltes Whitelisting ist erlaubt: Auch wenn es umstritten ist, darf ein Anbieter Geld dafür nehmen, Werbung nach bestimmten Regeln doch anzuzeigen.
  3. Verlage müssen sich anpassen: Wenn Verlage durch Werbeblocker Geld verlieren, müssen sie technische Gegenmaßnahmen ergreifen oder ihre Inhalte kostenpflichtig machen.

Fazit für Sie als Leser

Wenn Sie einen Werbeblocker nutzen, handeln Sie völlig legal. Die Gerichte sehen darin eine Ausübung Ihrer persönlichen Freiheit im Netz. Die Verlage wiederum haben das Recht, Ihnen den Zugriff auf ihre Seiten zu verweigern, solange Sie die Werbung blockieren. Es ist ein ständiger Wettbewerb zwischen Technik und Finanzierung.

RA und Notar Krau

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